§ 26 T-HK

Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2012 bis 31.12.9999

(1) WerDieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

a)

der Bestimmung des § 2 Abs. 9 zuwiderhandelt,

b)

der Kennzeichnungspflicht nach § 6 Abs. 8 nicht nachkommt,

c)

der Bestimmung des § 6 Abs. 10 zuwiderhandelt,

d)

der Bestimmung des § 6 Abs. 11 zuwiderhandelt,

e)

den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt,

f)

den Verpflichtungen nach § 8 Abs. 1 und 4 nicht nachkommt,

g)

den Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt,

h)

entgegen den Bestimmungen des § 16 Abs. 6 und 7 oder des § 18 eine Kuranstalt betreibt,

i)

es unterlässt, eine den Bestimmungen des § 19 entsprechende Kuranstaltsordnung für jedermann zugänglich aufzulegen, oder

j)

gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 21 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) ProdukteGleichzeitig tritt das Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz, die entgegenLGBl. Nr. 55/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 114/2001, außer Kraft.

(3) Dieses Gesetz wurde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vertrieben oder versendet werden,der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und Werbematerial, das den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht, können für verfallen erklärt werdentechnischen Vorschriften (unter der Notifikationsnummer 2002/456/A) notifiziert.

Stand vor dem 24.04.2012

In Kraft vom 14.04.2004 bis 24.04.2012

(1) WerDieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

a)

der Bestimmung des § 2 Abs. 9 zuwiderhandelt,

b)

der Kennzeichnungspflicht nach § 6 Abs. 8 nicht nachkommt,

c)

der Bestimmung des § 6 Abs. 10 zuwiderhandelt,

d)

der Bestimmung des § 6 Abs. 11 zuwiderhandelt,

e)

den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt,

f)

den Verpflichtungen nach § 8 Abs. 1 und 4 nicht nachkommt,

g)

den Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt,

h)

entgegen den Bestimmungen des § 16 Abs. 6 und 7 oder des § 18 eine Kuranstalt betreibt,

i)

es unterlässt, eine den Bestimmungen des § 19 entsprechende Kuranstaltsordnung für jedermann zugänglich aufzulegen, oder

j)

gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 21 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) ProdukteGleichzeitig tritt das Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz, die entgegenLGBl. Nr. 55/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 114/2001, außer Kraft.

(3) Dieses Gesetz wurde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vertrieben oder versendet werden,der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und Werbematerial, das den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht, können für verfallen erklärt werdentechnischen Vorschriften (unter der Notifikationsnummer 2002/456/A) notifiziert.

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