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(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz, LGBl. Nr. 55/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 114/2001, außer Kraft.
(3) Dieses Gesetz wurde nach den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (unter der Notifikationsnummer 2002/456/A) notifiziert.
(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz, LGBl. Nr. 55/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 114/2001, außer Kraft.
(3) Dieses Gesetz wurde nach den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (unter der Notifikationsnummer 2002/456/A) notifiziert.