§ 1 T-SOSVM (weggefallen)

Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003, Sachverständigenbeirat, Vergütung für die Mitglieder

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2021 bis 31.12.9999
§ 1 T-SOSVM

Vergütungsansprüche

(1) Die Mitglieder des Sachverständigenbeirates haben Anspruch auf eine Vergütung für ihre Mühewaltung für:

a)

die Teilnahme an Sitzungen des Sachverständigenbeirates;

b)

die Ausarbeitung von Vorschlägen für Gutachten und Stellungnahmen im Auftrag des Sachverständigenbeirates außerhalb von Sitzungen;

c)

die Teilnahme an Augenscheinen und sonstigen Amtshandlungen des Sachverständigenbeirates sowie die Durchführung von Augenscheinen und sonstigen Amtshandlungen im Zuge der Ausarbeitung von Vorschlägen für Gutachten und Stellungnahmen nach lit. b oder sonst im Auftrag des Sachverständigenbeirates.

(2) Der Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat hat weiters Anspruch auf eine Vergütung für seine Mühewaltung für die Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen in den im § 17 Abs seit 02.08.2021 weggefallen. 4 und 6, § 19 Abs. 5 erster Satz und § 36 Abs. 3 des Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 vorgesehenen Fällen sowie für die im Zuge dessen durchgeführten Augenscheine und sonstigen Amtshandlungen.

(3) Der Anspruch auf eine Vergütung für Mühewaltung besteht nicht, wenn Tätigkeiten nach Abs. 1 lit. b und c oder Abs. 2 im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft ausgeübt worden sind.

(4) Jene Mitglieder des Sachverständigenbeirates, die aufgrund einer Tätigkeit nach Abs. 1 oder 2 einen Verdienstentgang erleiden, haben weiters Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes.

(5) Die Ansprüche auf Vergütung für Mühewaltung und Ersatz des entgangenen Verdienstes bestehen gegenüber dem Land Tirol, beim Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat gegenüber der jeweiligen Gemeinde.

Stand vor dem 02.08.2021

In Kraft vom 23.06.2004 bis 02.08.2021
§ 1 T-SOSVM

Vergütungsansprüche

(1) Die Mitglieder des Sachverständigenbeirates haben Anspruch auf eine Vergütung für ihre Mühewaltung für:

a)

die Teilnahme an Sitzungen des Sachverständigenbeirates;

b)

die Ausarbeitung von Vorschlägen für Gutachten und Stellungnahmen im Auftrag des Sachverständigenbeirates außerhalb von Sitzungen;

c)

die Teilnahme an Augenscheinen und sonstigen Amtshandlungen des Sachverständigenbeirates sowie die Durchführung von Augenscheinen und sonstigen Amtshandlungen im Zuge der Ausarbeitung von Vorschlägen für Gutachten und Stellungnahmen nach lit. b oder sonst im Auftrag des Sachverständigenbeirates.

(2) Der Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat hat weiters Anspruch auf eine Vergütung für seine Mühewaltung für die Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen in den im § 17 Abs seit 02.08.2021 weggefallen. 4 und 6, § 19 Abs. 5 erster Satz und § 36 Abs. 3 des Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 vorgesehenen Fällen sowie für die im Zuge dessen durchgeführten Augenscheine und sonstigen Amtshandlungen.

(3) Der Anspruch auf eine Vergütung für Mühewaltung besteht nicht, wenn Tätigkeiten nach Abs. 1 lit. b und c oder Abs. 2 im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft ausgeübt worden sind.

(4) Jene Mitglieder des Sachverständigenbeirates, die aufgrund einer Tätigkeit nach Abs. 1 oder 2 einen Verdienstentgang erleiden, haben weiters Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes.

(5) Die Ansprüche auf Vergütung für Mühewaltung und Ersatz des entgangenen Verdienstes bestehen gegenüber dem Land Tirol, beim Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat gegenüber der jeweiligen Gemeinde.

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