Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Vergütungsansprüche
(1) Die Mitglieder des Sachverständigenbeirates haben Anspruch auf eine Vergütung für ihre Mühewaltung für:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Der Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat hat weiters Anspruch auf eine Vergütung für seine Mühewaltung für die Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen in den im § 17 Abs seit 02.08.2021 weggefallen. 4 und 6, § 19 Abs. 5 erster Satz und § 36 Abs. 3 des Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 vorgesehenen Fällen sowie für die im Zuge dessen durchgeführten Augenscheine und sonstigen Amtshandlungen.
(3) Der Anspruch auf eine Vergütung für Mühewaltung besteht nicht, wenn Tätigkeiten nach Abs. 1 lit. b und c oder Abs. 2 im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft ausgeübt worden sind.
(4) Jene Mitglieder des Sachverständigenbeirates, die aufgrund einer Tätigkeit nach Abs. 1 oder 2 einen Verdienstentgang erleiden, haben weiters Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes.
(5) Die Ansprüche auf Vergütung für Mühewaltung und Ersatz des entgangenen Verdienstes bestehen gegenüber dem Land Tirol, beim Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat gegenüber der jeweiligen Gemeinde.
Vergütungsansprüche
(1) Die Mitglieder des Sachverständigenbeirates haben Anspruch auf eine Vergütung für ihre Mühewaltung für:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Der Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat hat weiters Anspruch auf eine Vergütung für seine Mühewaltung für die Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen in den im § 17 Abs seit 02.08.2021 weggefallen. 4 und 6, § 19 Abs. 5 erster Satz und § 36 Abs. 3 des Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 vorgesehenen Fällen sowie für die im Zuge dessen durchgeführten Augenscheine und sonstigen Amtshandlungen.
(3) Der Anspruch auf eine Vergütung für Mühewaltung besteht nicht, wenn Tätigkeiten nach Abs. 1 lit. b und c oder Abs. 2 im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft ausgeübt worden sind.
(4) Jene Mitglieder des Sachverständigenbeirates, die aufgrund einer Tätigkeit nach Abs. 1 oder 2 einen Verdienstentgang erleiden, haben weiters Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes.
(5) Die Ansprüche auf Vergütung für Mühewaltung und Ersatz des entgangenen Verdienstes bestehen gegenüber dem Land Tirol, beim Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat gegenüber der jeweiligen Gemeinde.