§ 2 T-SOSVM (weggefallen)

Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003, Sachverständigenbeirat, Vergütung für die Mitglieder

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2021 bis 31.12.9999
§ 2 T-SOSVM

Vergütung für Mühewaltung

Die Höhe der Vergütung für Mühewaltung beträgt für:

a)

die Teilnahme an einer Sitzung des Sachverständigenbeirates für den Vorsitzenden 55,– Euro und für die übrigen Mitglieder 30,– Euro;

b)

die Ausarbeitung von Vorschlägen für Gutachten und Stellungnahmen außerhalb von Sitzungen des Sachverständigenbeirates 45,–Euro für jede angefangene Stunde;

c)

die Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen durch den Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat 45,– Euro für jede angefangene Stunde;

d)

die Teilnahme an und die Durchführung von Augenscheinen und sonstigen Amtshandlungen 11,– Euro für jede angefangene Stunde.

seit 02.08.2021 weggefallen.

Stand vor dem 02.08.2021

In Kraft vom 23.06.2004 bis 02.08.2021
§ 2 T-SOSVM

Vergütung für Mühewaltung

Die Höhe der Vergütung für Mühewaltung beträgt für:

a)

die Teilnahme an einer Sitzung des Sachverständigenbeirates für den Vorsitzenden 55,– Euro und für die übrigen Mitglieder 30,– Euro;

b)

die Ausarbeitung von Vorschlägen für Gutachten und Stellungnahmen außerhalb von Sitzungen des Sachverständigenbeirates 45,–Euro für jede angefangene Stunde;

c)

die Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen durch den Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat 45,– Euro für jede angefangene Stunde;

d)

die Teilnahme an und die Durchführung von Augenscheinen und sonstigen Amtshandlungen 11,– Euro für jede angefangene Stunde.

seit 02.08.2021 weggefallen.

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