§ 1 TJG 2004

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.9999

(1) Das Jagdrecht ist die aus dem Grundeigentum erfließende ausschließliche Befugnis,

a)

den jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu fangen und zu erlegen;,

b)

sich das erlegteerlegtes Wild, Fallwild, verendetes Wild, Abwurfstangen und die Eier des jagdbaren Federwildes anzueignen.

(2) Jagdbare Tiere sind die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz angeführten Tiere. Tiere, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes in Einfriedungen ausschließlich zur Gewinnung von Fleisch oder von Fellen gehalten werden, gelten nicht als jagdbare Tiere.

(3) Habitat-Richtlinie ist die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. 1992 Nr. L 206, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EGDie Ausübung des Rates zur Anpassung der Richtlinien 79/409/EWG, 92/43/EWG, 97/68/EG, 2001/80/EG und 2001/81/EG Jagdrechtes (im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. 2006 Nr. L 363, S. 368.

(4Folgenden auch „Jagd“ genannt) Vogelschutz-Richtlinie ist die Richtlinie 79/ 409/EWG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. 1979 Nr. L 103, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates zur Anpassung der Richtlinien 79/409/EWG, 92/43/EWG, 97/68/EG, 2001/80/EG und 2001/81/EG im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. 2006 Nr. L 363, S. 368.

(5) Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes ist die Gesamtheit der Einwirkungen, dieunterliegt den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Ausdehnung, seine Struktur und seine Funktionen sowie auf das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken könnenBestimmungen dieses Gesetzes.

(6) Erhaltungszustand einer Art ist die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten auswirken können.

(7) Natura 2000-Gebiete sind jene Gebiete, die von der Europäischen Kommission in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2 Unterabschnitt 3 der Habitat-Richtlinie aufgenommen worden sind, und die nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 der Vogelschutz-Richtlinie zu Europäischen Vogelschutzgebieten erklärten oder als solche anerkannten Gebiete (Art. 7 der Habitat-Richtlinie).

Stand vor dem 30.09.2015

In Kraft vom 01.04.2011 bis 30.09.2015

(1) Das Jagdrecht ist die aus dem Grundeigentum erfließende ausschließliche Befugnis,

a)

den jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu fangen und zu erlegen;,

b)

sich das erlegteerlegtes Wild, Fallwild, verendetes Wild, Abwurfstangen und die Eier des jagdbaren Federwildes anzueignen.

(2) Jagdbare Tiere sind die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz angeführten Tiere. Tiere, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes in Einfriedungen ausschließlich zur Gewinnung von Fleisch oder von Fellen gehalten werden, gelten nicht als jagdbare Tiere.

(3) Habitat-Richtlinie ist die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. 1992 Nr. L 206, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EGDie Ausübung des Rates zur Anpassung der Richtlinien 79/409/EWG, 92/43/EWG, 97/68/EG, 2001/80/EG und 2001/81/EG Jagdrechtes (im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. 2006 Nr. L 363, S. 368.

(4Folgenden auch „Jagd“ genannt) Vogelschutz-Richtlinie ist die Richtlinie 79/ 409/EWG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. 1979 Nr. L 103, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates zur Anpassung der Richtlinien 79/409/EWG, 92/43/EWG, 97/68/EG, 2001/80/EG und 2001/81/EG im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. 2006 Nr. L 363, S. 368.

(5) Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes ist die Gesamtheit der Einwirkungen, dieunterliegt den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Ausdehnung, seine Struktur und seine Funktionen sowie auf das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken könnenBestimmungen dieses Gesetzes.

(6) Erhaltungszustand einer Art ist die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten auswirken können.

(7) Natura 2000-Gebiete sind jene Gebiete, die von der Europäischen Kommission in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2 Unterabschnitt 3 der Habitat-Richtlinie aufgenommen worden sind, und die nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 der Vogelschutz-Richtlinie zu Europäischen Vogelschutzgebieten erklärten oder als solche anerkannten Gebiete (Art. 7 der Habitat-Richtlinie).

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