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(2) Eine Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes oder mit einem der Gründe nach § 112 Abs. 2 in Zusammenhang stehendes Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht ist und
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(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vorOö. (Anm: LGBl. Nr. 73/2005)
(4) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts, deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder Weltanschauung, deren Alters oder deren sexueller Orientierung belästigt wirdLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 73/2005)
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(2) Eine Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes oder mit einem der Gründe nach § 112 Abs. 2 in Zusammenhang stehendes Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht ist und
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(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vorOö. (Anm: LGBl. Nr. 73/2005)
(4) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts, deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder Weltanschauung, deren Alters oder deren sexueller Orientierung belästigt wirdLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 73/2005)