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Positive Maßnahmen
Die in Gesetzen, in Verordnungen, in Instrumenten der kollektiven Rechtsgestaltung oder in generellen mehrere Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer umfassende Verfügungen der Dienstgeberin oder des Dienstgebers getroffenen spezifischen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung im Berufsleben, mit denen Benachteiligungen wegen des Geschlechts oder eines Diskriminierungsgrundes nach § 112 Abs. 2 verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinn dieses GesetzesOö.
(Anm: LGBl. Nr. 73/2005)
Positive Maßnahmen
Die in Gesetzen, in Verordnungen, in Instrumenten der kollektiven Rechtsgestaltung oder in generellen mehrere Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer umfassende Verfügungen der Dienstgeberin oder des Dienstgebers getroffenen spezifischen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung im Berufsleben, mit denen Benachteiligungen wegen des Geschlechts oder eines Diskriminierungsgrundes nach § 112 Abs. 2 verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinn dieses GesetzesOö.
(Anm: LGBl. Nr. 73/2005)