§ 113h Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 113h

Benachteiligungsverbot

Als Reaktion auf eine Beschwerde innerhalb des betreffenden Betriebes (Unternehmens) oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebots darf eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer durch die Dienstgeberin oder den Dienstgeber nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Auch eine andere Dienstnehmerin oder ein anderer Dienstnehmer, die oder der als Zeugin oder Zeuge oder als Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde einer anderen Dienstnehmerin oder eines anderen Dienstnehmers unterstützt, darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebots nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werdenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. § 113g gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 44/2009)

(Anm: LGBl. Nr. 73/2005)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 23.05.2009 bis 31.12.2019
§ 113h

Benachteiligungsverbot

Als Reaktion auf eine Beschwerde innerhalb des betreffenden Betriebes (Unternehmens) oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebots darf eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer durch die Dienstgeberin oder den Dienstgeber nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Auch eine andere Dienstnehmerin oder ein anderer Dienstnehmer, die oder der als Zeugin oder Zeuge oder als Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde einer anderen Dienstnehmerin oder eines anderen Dienstnehmers unterstützt, darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebots nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werdenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. § 113g gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 44/2009)

(Anm: LGBl. Nr. 73/2005)

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