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(2) Innerhalb eines Kindergartenjahres, das sich vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres erstreckt, ist mindestens ein gemeinsames Gespräch zwischen den Fachkräften des Kindergartens und den Erziehungsberechtigten der Kinder durchzuführen (Elternabend).
(3) Die Erziehungsberechtigten haben Anspruch auf regelmäßige Informationen über den Stand des Bildungs- und Entwicklungsprozesses des Kindes. Dazu ist mindestens einmal im Kindergartenjahr ein Gespräch mit dem pädagogischen Fachpersonal anzubieten. Von der Leiterin oder dem Leiter sind hierfür die notwendigen zeitlichen Ressourcen zu gewährleisten. Die Erziehungsberechtigten sind mit geeigneten Mitteln anzuhalten, daran teilzunehmen, um einen Austausch über den Bildungs- und Entwicklungsprozess des Kindes zu ermöglichen. Der Bildungs- und Entwicklungsprozess des Kindes ist in geeigneter Form zu dokumentieren.
(4) Wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens einem Viertel der Kinder des Kindergartens dies schriftlich verlangen, ist von der Leiterin oder dem Leiter des Kindergartens für einen Zeitpunkt innerhalb der nächsten drei Betriebswochen ein Elternabend einzuberufen.
(5) Die Erziehungsberechtigten können bei der Leiterin oder dem Leiter, bei den Fachkräften und bei der Trägerin oder beim Träger des Kindergartens Vorschläge, Wünsche und Beschwerden anbringen. Werden diese nicht bei der Leiterin oder dem Leiter eingebracht, so ist diese oder dieser unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Die Leiterin oder der Leiter hat das Vorbringen zu prüfen und die Erziehungsberechtigen über das Ergebnis zu informieren.
(6) 1. Erziehungsberechtigte haben dafür zu sorgen, dass die ihrer Obhut unterstellten nicht schulpflichtigen Kinder im Kindergarten keine weltanschaulich oder religiös geprägte Bekleidung tragen müssen, durch die das gesamte Haupthaar oder große Teile dessen verhüllt werden.
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(7) Über die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind die Erziehungsberechtigten von der Trägerin oder vom Träger des Kindergartens in geeigneter Form zu informieren.
(2) Innerhalb eines Kindergartenjahres, das sich vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres erstreckt, ist mindestens ein gemeinsames Gespräch zwischen den Fachkräften des Kindergartens und den Erziehungsberechtigten der Kinder durchzuführen (Elternabend).
(3) Die Erziehungsberechtigten haben Anspruch auf regelmäßige Informationen über den Stand des Bildungs- und Entwicklungsprozesses des Kindes. Dazu ist mindestens einmal im Kindergartenjahr ein Gespräch mit dem pädagogischen Fachpersonal anzubieten. Von der Leiterin oder dem Leiter sind hierfür die notwendigen zeitlichen Ressourcen zu gewährleisten. Die Erziehungsberechtigten sind mit geeigneten Mitteln anzuhalten, daran teilzunehmen, um einen Austausch über den Bildungs- und Entwicklungsprozess des Kindes zu ermöglichen. Der Bildungs- und Entwicklungsprozess des Kindes ist in geeigneter Form zu dokumentieren.
(4) Wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens einem Viertel der Kinder des Kindergartens dies schriftlich verlangen, ist von der Leiterin oder dem Leiter des Kindergartens für einen Zeitpunkt innerhalb der nächsten drei Betriebswochen ein Elternabend einzuberufen.
(5) Die Erziehungsberechtigten können bei der Leiterin oder dem Leiter, bei den Fachkräften und bei der Trägerin oder beim Träger des Kindergartens Vorschläge, Wünsche und Beschwerden anbringen. Werden diese nicht bei der Leiterin oder dem Leiter eingebracht, so ist diese oder dieser unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Die Leiterin oder der Leiter hat das Vorbringen zu prüfen und die Erziehungsberechtigen über das Ergebnis zu informieren.
(6) 1. Erziehungsberechtigte haben dafür zu sorgen, dass die ihrer Obhut unterstellten nicht schulpflichtigen Kinder im Kindergarten keine weltanschaulich oder religiös geprägte Bekleidung tragen müssen, durch die das gesamte Haupthaar oder große Teile dessen verhüllt werden.
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(7) Über die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind die Erziehungsberechtigten von der Trägerin oder vom Träger des Kindergartens in geeigneter Form zu informieren.