§ 113i Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 113i

Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen

(1) Ansprüche nach § 113g Abs. 1 und 5 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche nach § 113g Abs. 1 und 5 beginnt mit der Ablehnung der Bewerbung oder BeförderungLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Ansprüche nach § 113g Abs. 8 sind binnen eines Jahres gerichtlich geltend zu machen. Für Ansprüche nach § 113g Abs. 2, 3, 4 und 6 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit für diese Ansprüche durch Kollektivverträge, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes abgeschlossen werden, nicht anderes bestimmt wird. (Anm: LGBl. Nr. 44/2009)

(1a) Eine Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses gemäß § 113g Abs. 7 ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht anzufechten; eine Feststellungsklage nach § 113g Abs. 7 zweiter Satz ist binnen 14 Tagen ab Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf bei Gericht einzubringen. Ansprüche nach § 113g Abs. 7 letzter Satz sind binnen sechs Monaten ab Zugang der Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses oder Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf gerichtlich geltend zu machen. (Anm: LGBl. Nr. 44/2009)

(2) Die Einbringung des Antrags auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2005)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 23.05.2009 bis 31.12.2019
§ 113i

Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen

(1) Ansprüche nach § 113g Abs. 1 und 5 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche nach § 113g Abs. 1 und 5 beginnt mit der Ablehnung der Bewerbung oder BeförderungLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Ansprüche nach § 113g Abs. 8 sind binnen eines Jahres gerichtlich geltend zu machen. Für Ansprüche nach § 113g Abs. 2, 3, 4 und 6 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit für diese Ansprüche durch Kollektivverträge, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes abgeschlossen werden, nicht anderes bestimmt wird. (Anm: LGBl. Nr. 44/2009)

(1a) Eine Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses gemäß § 113g Abs. 7 ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht anzufechten; eine Feststellungsklage nach § 113g Abs. 7 zweiter Satz ist binnen 14 Tagen ab Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf bei Gericht einzubringen. Ansprüche nach § 113g Abs. 7 letzter Satz sind binnen sechs Monaten ab Zugang der Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses oder Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf gerichtlich geltend zu machen. (Anm: LGBl. Nr. 44/2009)

(2) Die Einbringung des Antrags auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2005)

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