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(2) Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
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(3) Die Behörde kann bei Kindergärten gemäß § 16 Abs. 2 von der in der Verordnung festzusetzenden zulässigen Höchstzahl der Kinder in den Gruppen (Abs. 2 Z 5) und von dem in der Verordnung festzusetzenden Verhältnis von betreuten Kindern und Betreuungspersonen (Abs. 2 Z 6) Nachsicht erteilen, wenn die Erfüllung der Anforderungen wirtschaftlich unzumutbar ist.
(2) Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
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(3) Die Behörde kann bei Kindergärten gemäß § 16 Abs. 2 von der in der Verordnung festzusetzenden zulässigen Höchstzahl der Kinder in den Gruppen (Abs. 2 Z 5) und von dem in der Verordnung festzusetzenden Verhältnis von betreuten Kindern und Betreuungspersonen (Abs. 2 Z 6) Nachsicht erteilen, wenn die Erfüllung der Anforderungen wirtschaftlich unzumutbar ist.