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(2) Beschwerden (§ 15 Abs. 2) gegen Bescheide, mit denen die Bewilligung für den Betrieb eines Kindergartens gemäß Abs. 1 Z 1 oder Z 6 widerrufen wurde, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(3) Wird die Bewilligung für den Betrieb eines Kindergartens gemäß Abs. 1 widerrufen, kann von der in der Verordnung nach § 9 festgelegten Höchstzahl von Kindern in einer Gruppe eines anderen Kindergartens vorübergehend abgesehen werden, wenn dies zur Sicherstellung der weiteren Betreuung der Kinder notwendig ist und die pädagogische Bildungsarbeit entsprechend §§ 1 und 2 gewährleistet wird. Eine Überschreitung der Höchstzahl der Kinder in einer Gruppe ist von der Trägerin oder dem Träger des Kindergartens unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Liegen die Voraussetzungen für eine Überschreitung nicht vor, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen.
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(2) Beschwerden (§ 15 Abs. 2) gegen Bescheide, mit denen die Bewilligung für den Betrieb eines Kindergartens gemäß Abs. 1 Z 1 oder Z 6 widerrufen wurde, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(3) Wird die Bewilligung für den Betrieb eines Kindergartens gemäß Abs. 1 widerrufen, kann von der in der Verordnung nach § 9 festgelegten Höchstzahl von Kindern in einer Gruppe eines anderen Kindergartens vorübergehend abgesehen werden, wenn dies zur Sicherstellung der weiteren Betreuung der Kinder notwendig ist und die pädagogische Bildungsarbeit entsprechend §§ 1 und 2 gewährleistet wird. Eine Überschreitung der Höchstzahl der Kinder in einer Gruppe ist von der Trägerin oder dem Träger des Kindergartens unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Liegen die Voraussetzungen für eine Überschreitung nicht vor, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen.