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Legende:
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(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen, wer
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(3) Die Trägerin oder der Träger begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 400,-- zu bestrafen, wenn sie/er den ihr/ihm in § 4 auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt.
(4) Die Erziehungsberechtigten begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Ermahnung und im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 110 Euro zu bestrafen, wenn sie nach Setzung von Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 6 Z 2 und 4 weiterhin § 4 Abs. 6 Z 1 missachten.
(5) Der Versuch ist strafbar.
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(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen, wer
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(3) Die Trägerin oder der Träger begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 400,-- zu bestrafen, wenn sie/er den ihr/ihm in § 4 auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt.
(4) Die Erziehungsberechtigten begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Ermahnung und im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 110 Euro zu bestrafen, wenn sie nach Setzung von Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 6 Z 2 und 4 weiterhin § 4 Abs. 6 Z 1 missachten.
(5) Der Versuch ist strafbar.