§ 16 WKGG

Wiener Kindergartengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend die Regelung des Kindertagesheimwesens, LGBl. für Wien Nr. 32/1967 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 51/2001, außer Kraft.

(2) Bewilligungen für Kindergärten, die auf Grund des § 5 des Gesetzes betreffend die Regelung des Kindertagesheimwesens, LGBl. für Wien Nr. 32/1967 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 51/2001, erteilt worden sind, gelten als Bewilligungen nach § 5.

(3) Die im Abs. 2 bezeichneten Kindergärten haben spätestens drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung nach § 9 zu entsprechen. Die Behörde kann für die im Abs. 2 bezeichneten Kindergärten auf Antrag von einzelnen, die sanitären Einrichtungen betreffenden Anforderungen, Nachsicht erteilen, wenn die Erfüllung der Anforderungen wirtschaftlich unzumutbar ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anforderungen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht. Die Landesregierung hat durch Verordnung jene sanitären Anforderungen festzulegen, von denen Nachsicht erteilt werden kann. Die Nachsicht ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr gegeben sind.

(3a) Die Behörde kann bis 31. Dezember 2012 bei Kindergärten gemäß § 16 Abs. 2 von dem in der Verordnung festzusetzenden Mindestausmaß an bespielbarer Bodenfläche (Abs. 2 Z 4) Nachsicht erteilen, wenn im Umkreis von 1 km nicht genügend Betreuungsplätze in anderen Kindergärten vorhanden sind.

(4) Die Behörde kann, wenn ausgebildetes Personal nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung steht, auf Antrag die befristete Verwendung von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal bewilligen. Sollte vor Ablauf der Frist eine ausgebildete Fachkraft zur Verfügung stehen, ist das nicht ausgebildete Personal unverzüglich zu ersetzen.

Das nicht ausgebildete Personal muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

für die Verwendung an Stelle einer Kindergartenpädagogin oder eines Kindergartenpädagogen: Erfahrung in der Betreuung einer Gruppe von Kindern bis zum Beginn der Schulpflicht,

2.

für die Verwendung an Stelle einer Sonderkindergartenpädagogin oder eines Sonderkindergartenpädagogen: Ausbildung zur Kindergartenpädagogin oder zum Kindergartenpädagogen,

3.

für die Verwendung an Stelle einer Hortpädagogin oder eines Hortpädagogen: Erfahrung in der Betreuung einer Gruppe von schulpflichtigen Kindern,

4.

für die Verwendung an Stelle einer Sonderhortpädagogin oder eines Sonderhortpädagogen: Ausbildung zur Hortpädagogin oder zum Hortpädagogen.

(5) Durch § 14 Abs. 2 bis 5 werden die Richtlinien 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Amtsblatt Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22), 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Amtsblatt Nr. L 251 vom 3. Oktober 2003, S. 12), 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (Amtsblatt Nr. L 155 vom 18. Juni 2009, S. 17) und 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (Amtsblatt Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011, S. 1) umgesetzt.

(6) Die Trägerin oder der Träger des Kindergartens hat die Absolvierung der in § 3a Abs. 1 Z 2 normierten Ausbildung für jene Leiterinnen und Leiter, welche sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits in einem Anstellungsverhältnis befinden, bis spätestens 1. Jänner 2023 nachzuweisen. Die Absolvierung der Managementausbildung gilt innerhalb dieses Zeitraumes als Fortbildung im Sinne des § 3a Abs. 2.

(7) Die Trägerin oder der Träger des Kindergartens hat die in § 3a Abs. 4 normierten Zeitkontingente ab Beginn des Kindergartenjahres 2018/2019 zu gewährleisten.

Stand vor dem 09.12.2022

In Kraft vom 03.03.2018 bis 09.12.2022
(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend die Regelung des Kindertagesheimwesens, LGBl. für Wien Nr. 32/1967 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 51/2001, außer Kraft.

(2) Bewilligungen für Kindergärten, die auf Grund des § 5 des Gesetzes betreffend die Regelung des Kindertagesheimwesens, LGBl. für Wien Nr. 32/1967 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 51/2001, erteilt worden sind, gelten als Bewilligungen nach § 5.

(3) Die im Abs. 2 bezeichneten Kindergärten haben spätestens drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung nach § 9 zu entsprechen. Die Behörde kann für die im Abs. 2 bezeichneten Kindergärten auf Antrag von einzelnen, die sanitären Einrichtungen betreffenden Anforderungen, Nachsicht erteilen, wenn die Erfüllung der Anforderungen wirtschaftlich unzumutbar ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anforderungen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht. Die Landesregierung hat durch Verordnung jene sanitären Anforderungen festzulegen, von denen Nachsicht erteilt werden kann. Die Nachsicht ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr gegeben sind.

(3a) Die Behörde kann bis 31. Dezember 2012 bei Kindergärten gemäß § 16 Abs. 2 von dem in der Verordnung festzusetzenden Mindestausmaß an bespielbarer Bodenfläche (Abs. 2 Z 4) Nachsicht erteilen, wenn im Umkreis von 1 km nicht genügend Betreuungsplätze in anderen Kindergärten vorhanden sind.

(4) Die Behörde kann, wenn ausgebildetes Personal nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung steht, auf Antrag die befristete Verwendung von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal bewilligen. Sollte vor Ablauf der Frist eine ausgebildete Fachkraft zur Verfügung stehen, ist das nicht ausgebildete Personal unverzüglich zu ersetzen.

Das nicht ausgebildete Personal muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

für die Verwendung an Stelle einer Kindergartenpädagogin oder eines Kindergartenpädagogen: Erfahrung in der Betreuung einer Gruppe von Kindern bis zum Beginn der Schulpflicht,

2.

für die Verwendung an Stelle einer Sonderkindergartenpädagogin oder eines Sonderkindergartenpädagogen: Ausbildung zur Kindergartenpädagogin oder zum Kindergartenpädagogen,

3.

für die Verwendung an Stelle einer Hortpädagogin oder eines Hortpädagogen: Erfahrung in der Betreuung einer Gruppe von schulpflichtigen Kindern,

4.

für die Verwendung an Stelle einer Sonderhortpädagogin oder eines Sonderhortpädagogen: Ausbildung zur Hortpädagogin oder zum Hortpädagogen.

(5) Durch § 14 Abs. 2 bis 5 werden die Richtlinien 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Amtsblatt Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22), 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Amtsblatt Nr. L 251 vom 3. Oktober 2003, S. 12), 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (Amtsblatt Nr. L 155 vom 18. Juni 2009, S. 17) und 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (Amtsblatt Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011, S. 1) umgesetzt.

(6) Die Trägerin oder der Träger des Kindergartens hat die Absolvierung der in § 3a Abs. 1 Z 2 normierten Ausbildung für jene Leiterinnen und Leiter, welche sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits in einem Anstellungsverhältnis befinden, bis spätestens 1. Jänner 2023 nachzuweisen. Die Absolvierung der Managementausbildung gilt innerhalb dieses Zeitraumes als Fortbildung im Sinne des § 3a Abs. 2.

(7) Die Trägerin oder der Träger des Kindergartens hat die in § 3a Abs. 4 normierten Zeitkontingente ab Beginn des Kindergartenjahres 2018/2019 zu gewährleisten.

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