§ 16 TJG 2004

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Jagdausschuss besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter und drei weiteren Mitgliedern.

(2) Der Obmann, und der Obmannstellvertreter und die drei Mitglieder werden von der Vollversammlung aus den in den Gemeinderat wählbarenvolljährigen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft in getrennten Wahlgängen auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Für jedes der drei Mitglieder ist je ein Ersatzmitglied zu wählen. Wählbar sind auch Personen, die zum Gemeinderat nur deshalb nicht wählbar sind, weil sie nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

(3) Die Wahl hat in getrennten Wahlgängen zu erfolgen. Gewählt istAls gewählt gilt jeweils, wer die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

(3) Hinsichtlich der Wahl der drei weiteren Mitglieder gilt Abs. 2 erster Satz mit der Maßgabe, dass die Wahl in einem Wahlgang zu erfolgen hat. Als gewählt gelten der Reihe nach jene Mitglieder (Ersatzmitglieder), die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Für jedes der drei weiteren Mitglieder ist auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu wählen.

(4) EinDer Obmann, der Obmannstellvertreter oder ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Jagdausschusses ist von der Vollversammlung abzuberufen und durch Neuwahl zu ersetzen, wenn er oder es als Mitglied der Jagdgenossenschaft ausscheidet oder wenn ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Wählbarkeit ausschließtausgeschlossen hätte.

(5) Beträgt die Zahl der Mitglieder der Jagdgenossenschaft weniger als sechs, so werden die Aufgaben des Jagdausschusses von der Vollversammlung besorgt.

(6) Dem Jagdausschuss obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft, die nicht der Vollversammlung oder dem Obmann vorbehalten sind.

(7) Den Vorsitz im Jagdausschuss führt der Obmann. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn der Obmann oder der Obmannstellvertreter und zwei weitere Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit, die nach Köpfen zu berechnen ist, gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Hinsichtlich der Befangenheit gelten die einschlägigen Bestimmungen gilt § 29 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, sinngemäß.

(8) Ist der Jagdausschuss trotz drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung ergangener schriftlicher Einberufung nicht beschlussfähig, so ist der Obmann berechtigt, die notwendigen Maßnahmen zu den in der Tagesordnung angeführten Angelegenheiten selbst zu treffen.

Stand vor dem 30.09.2015

In Kraft vom 01.07.2004 bis 30.09.2015

(1) Der Jagdausschuss besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter und drei weiteren Mitgliedern.

(2) Der Obmann, und der Obmannstellvertreter und die drei Mitglieder werden von der Vollversammlung aus den in den Gemeinderat wählbarenvolljährigen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft in getrennten Wahlgängen auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Für jedes der drei Mitglieder ist je ein Ersatzmitglied zu wählen. Wählbar sind auch Personen, die zum Gemeinderat nur deshalb nicht wählbar sind, weil sie nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

(3) Die Wahl hat in getrennten Wahlgängen zu erfolgen. Gewählt istAls gewählt gilt jeweils, wer die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

(3) Hinsichtlich der Wahl der drei weiteren Mitglieder gilt Abs. 2 erster Satz mit der Maßgabe, dass die Wahl in einem Wahlgang zu erfolgen hat. Als gewählt gelten der Reihe nach jene Mitglieder (Ersatzmitglieder), die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Für jedes der drei weiteren Mitglieder ist auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu wählen.

(4) EinDer Obmann, der Obmannstellvertreter oder ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Jagdausschusses ist von der Vollversammlung abzuberufen und durch Neuwahl zu ersetzen, wenn er oder es als Mitglied der Jagdgenossenschaft ausscheidet oder wenn ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Wählbarkeit ausschließtausgeschlossen hätte.

(5) Beträgt die Zahl der Mitglieder der Jagdgenossenschaft weniger als sechs, so werden die Aufgaben des Jagdausschusses von der Vollversammlung besorgt.

(6) Dem Jagdausschuss obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft, die nicht der Vollversammlung oder dem Obmann vorbehalten sind.

(7) Den Vorsitz im Jagdausschuss führt der Obmann. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn der Obmann oder der Obmannstellvertreter und zwei weitere Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit, die nach Köpfen zu berechnen ist, gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Hinsichtlich der Befangenheit gelten die einschlägigen Bestimmungen gilt § 29 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, sinngemäß.

(8) Ist der Jagdausschuss trotz drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung ergangener schriftlicher Einberufung nicht beschlussfähig, so ist der Obmann berechtigt, die notwendigen Maßnahmen zu den in der Tagesordnung angeführten Angelegenheiten selbst zu treffen.

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