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Den Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung - mit Ausnahme des Landeshauptmannes - gebühren Bezüge und Sonderzahlungen. Für die Ermittlung der Höhe der Sonderzahlung gilt § 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
Den Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung - mit Ausnahme des Landeshauptmannes - gebühren Bezüge und Sonderzahlungen. Für die Ermittlung der Höhe der Sonderzahlung gilt § 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung sinngemäß.