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(1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monates, und zwar beginnend mit dem Monat, in dem die Angelobung geleistet wird, auszuzahlen. Im ersten Monat gebühren jedoch lediglich die entsprechenden Bezügeteile für den Zeitraum zwischen der Angelobung und dem Monatsende.
(2) Mit dem Ausscheiden aus der Funktion erlischt der Bezugsanspruch.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf Amtszulagen, Auslagenersätze, ReisezulagenVergütungen für den Reiseaufwand (§ 14 Abs. 1), Reisekostenentschädigungen (§ 15 lit. a) und Entschädigungen für nicht in Anspruch genommene Dienstwagen anzuwenden.
(1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monates, und zwar beginnend mit dem Monat, in dem die Angelobung geleistet wird, auszuzahlen. Im ersten Monat gebühren jedoch lediglich die entsprechenden Bezügeteile für den Zeitraum zwischen der Angelobung und dem Monatsende.
(2) Mit dem Ausscheiden aus der Funktion erlischt der Bezugsanspruch.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf Amtszulagen, Auslagenersätze, ReisezulagenVergütungen für den Reiseaufwand (§ 14 Abs. 1), Reisekostenentschädigungen (§ 15 lit. a) und Entschädigungen für nicht in Anspruch genommene Dienstwagen anzuwenden.