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Geltendmachung von Ansprüchen bei Gericht
(1) Ansprüche gemäß §§ 113n und 113p können bei den ordentlichen Gerichten nur geltend gemacht werden, wenn in der Sache vorher bei der Antidiskriminierungsstelle beim Amt der Oö. Landesregierung (§ 14 § 113q Oö. Antidiskriminierungsgesetz) ein Schlichtungsverfahren gemäß § 113t durchgeführt wurdeLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Klage ist nur zulässig, wenn nicht längstens innerhalb von drei Monaten, im Fall einer Kündigung oder Entlassung innerhalb von einem Monat ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine gütliche Einigung erzielt worden ist. Die Klägerin oder der Kläger hat der Klage eine Bestätigung der Antidiskriminierungsstelle darüber anzuschließen, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.
(2) Für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche gelten folgende Fristen:
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(3) Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens (§ 113t) bewirkt die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung. Die Zustellung der Bestätigung der Antidiskriminierungsstelle an die eine Diskriminierung behauptende Person, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte (§ 113t Abs. 3), beendet die Hemmung. Die Bestätigung ist auf Antrag oder, wenn nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 eine Einigung nicht mehr zu erwarten ist, amtswegig auszustellen.
(4) Nach Zustellung der Bestätigung steht der betroffenen Person im Fall einer Kündigung oder Entlassung zur Erhebung der Klage jedenfalls noch eine Frist von 14 Tagen, in allen anderen Fällen zumindest noch eine Frist von drei Monaten offen.
(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)
Geltendmachung von Ansprüchen bei Gericht
(1) Ansprüche gemäß §§ 113n und 113p können bei den ordentlichen Gerichten nur geltend gemacht werden, wenn in der Sache vorher bei der Antidiskriminierungsstelle beim Amt der Oö. Landesregierung (§ 14 § 113q Oö. Antidiskriminierungsgesetz) ein Schlichtungsverfahren gemäß § 113t durchgeführt wurdeLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Klage ist nur zulässig, wenn nicht längstens innerhalb von drei Monaten, im Fall einer Kündigung oder Entlassung innerhalb von einem Monat ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine gütliche Einigung erzielt worden ist. Die Klägerin oder der Kläger hat der Klage eine Bestätigung der Antidiskriminierungsstelle darüber anzuschließen, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.
(2) Für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche gelten folgende Fristen:
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(3) Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens (§ 113t) bewirkt die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung. Die Zustellung der Bestätigung der Antidiskriminierungsstelle an die eine Diskriminierung behauptende Person, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte (§ 113t Abs. 3), beendet die Hemmung. Die Bestätigung ist auf Antrag oder, wenn nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 eine Einigung nicht mehr zu erwarten ist, amtswegig auszustellen.
(4) Nach Zustellung der Bestätigung steht der betroffenen Person im Fall einer Kündigung oder Entlassung zur Erhebung der Klage jedenfalls noch eine Frist von 14 Tagen, in allen anderen Fällen zumindest noch eine Frist von drei Monaten offen.
(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)