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Zuständigkeit bei Mehrfachdiskriminierung
Macht eine betroffene Person sowohl eine Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 113j Abs. 1 als auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots von Frauen und Männern bzwOö. des Gebots der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (§§ 112 bis 113c) geltend, so sind alle Diskriminierungstatbestände im Schlichtungsverfahren gemäß § 113t abzuhandeln und können bei den ordentlichen Gerichten nur gemäß § 113q geltend gemacht werdenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.
(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)
Zuständigkeit bei Mehrfachdiskriminierung
Macht eine betroffene Person sowohl eine Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 113j Abs. 1 als auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots von Frauen und Männern bzwOö. des Gebots der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (§§ 112 bis 113c) geltend, so sind alle Diskriminierungstatbestände im Schlichtungsverfahren gemäß § 113t abzuhandeln und können bei den ordentlichen Gerichten nur gemäß § 113q geltend gemacht werdenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.
(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)