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(1) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft über die Eigenbewirtschaftung oder die freihändige Vergabe (§ 15 Abs. 5 lit. b Z 1 oder 2) sind der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
(2) Hat die Jagdgenossenschaft die Verpachtung der Genossenschaftsjagd beschlossen, kann diese aber vorerst nicht durchgeführt werden, so ist die Jagd so lange durch einen bestellten Jagdleiter (§ 11 Abs. 34) ausüben zu lassen, bis die Verpachtung durchgeführt ist.
(1) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft über die Eigenbewirtschaftung oder die freihändige Vergabe (§ 15 Abs. 5 lit. b Z 1 oder 2) sind der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
(2) Hat die Jagdgenossenschaft die Verpachtung der Genossenschaftsjagd beschlossen, kann diese aber vorerst nicht durchgeführt werden, so ist die Jagd so lange durch einen bestellten Jagdleiter (§ 11 Abs. 34) ausüben zu lassen, bis die Verpachtung durchgeführt ist.