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Beweislast
Wenn sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinn des § 113j Abs. 1 oder eine Belästigung (§ 113m) beruft, so hat sie diesen Umstand glaubhaft zu machenOö. Der oder dem Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 113j Abs. 1 zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes von der oder dem Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend warLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Bei Berufung auf § 113m sowie bei Berufung auf eine Diskriminierung, die durch Barrieren verursacht wird, obliegt es der oder dem Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die von der oder dem Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.
(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)
Beweislast
Wenn sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinn des § 113j Abs. 1 oder eine Belästigung (§ 113m) beruft, so hat sie diesen Umstand glaubhaft zu machenOö. Der oder dem Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 113j Abs. 1 zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes von der oder dem Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend warLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Bei Berufung auf § 113m sowie bei Berufung auf eine Diskriminierung, die durch Barrieren verursacht wird, obliegt es der oder dem Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die von der oder dem Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.
(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)