§ 28a TJG 2004

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Tiroler Jägerverband hat zur Vorbereitung auf die Jungjägerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen, in denen die für die erfolgreiche Ablegung der Jungjägerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln sind. Der Tiroler Jägerverband hat Richtlinien für die einheitliche Gestaltung und Durchführung der Ausbildungslehrgänge zu erlassen.

(1a) Treten außergewöhnliche Umstände ein, aufgrund derer die Durchführung eines Ausbildungslehrganges voraussichtlich nicht ordnungsgemäß oder selbst unter besonderen Vorkehrungen nicht ohne Gesundheitsgefährdung durchgeführt werden kann, so kann der Tiroler Jägerverband beschließen, von der Durchführung dieses Ausbildungslehrganges unbeschadet eines Bedarfes nach Abs. 1 vorläufig abzusehen. Ein solcher Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch die Durchführung des Ausbildungslehrganges öffentliche Interessen gefährdet werden.

(2) Die Jungjägerprüfung ist vor einer bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. Der Prüfungskommission gehören der Bezirkshauptmann oder ein von ihm zu bestimmender Vertreter als Vorsitzender, der Bezirksjägermeister oder dessen Stellvertreter und ein weiteres fachlich geeignetes, von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellendes Mitglied an. Für das weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden. Die Kanzleiarbeiten der Prüfungskommission hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen.

(3) Das Amt des weiteren Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Prüfungskommission nach Abs. 2 endet vorzeitig durch den Widerruf der Bestellung oder den Verzicht auf das Amt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zu widerrufen, wenn das betreffende Mitglied seinen Pflichten als Mitglied der Prüfungskommission wiederholt nicht nachgekommen ist. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Bezirksverwaltungsbehörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt genannt ist, wirksam. In diesen Fällen ist ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Die Zulassung zur Jungjägerprüfung kann bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde beantragt werden; die Jungjägerprüfung ist vor jener Bezirksverwaltungsbehörde abzulegen, bei der der Antrag auf Zulassung gestellt wurde. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Jungjägerprüfung Personen zuzulassen, die einen Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes absolviert haben. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Jungjägerprüfung weiters Personen zuzulassen, die im Rahmen des Unterrichts an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder an einer Universität eine jagdliche Ausbildung absolviert haben, deren Lehrinhalt den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes über die Jungjägerprüfung entspricht. Über die Ablehnung der Zulassung ist mit Bescheid abzusprechen.

(5) Die Jungjägerprüfung ist in einen praktischen Teil und einen mündlichen theoretischen Teil zu gliedern. Der praktische Teil hat die Handhabung von und das Schießen mit Jagdwaffen nach Abs. 9 lit. d Z 1 zu umfassen. Der mündliche theoretische Teil hat alle Prüfungsgegenstände nach Abs. 9 lit. d Z 1 bis 4 zu umfassen. Unbeschadet des Abs. 2 können die Prüfungsteile auch in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abgelegt werden. Die erfolgreiche Ablegung des praktischen Teils des Schießens mit Jagdwaffen ist Voraussetzung für die Ablegung des praktischen Teils der Handhabung von Jagdwaffen und des mündlichen Teils.

(6) Die Beurteilung hat auf „Bestanden“, „Nicht bestanden in einem Prüfungsgegenstand“ oder „Nicht bestanden“ zu lauten. Die Jungjägerprüfung gilt als bestanden, wenn in allen Prüfungsgegenständen nach Abs. 9 lit. d Z 1 bis 4 die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden.

(7) Hat ein Prüfungswerber die Prüfung nur in einem Prüfungsgegenstand nicht bestanden, so kann er die Prüfung über diesen Prüfungsgegenstand vor der Prüfungskommission derselben Bezirksverwaltungsbehörde mündlich wiederholen (Teilprüfung). Absolviert er nicht spätestens in dem der Prüfung folgenden Kalenderjahr die mündliche Teilprüfung, so hat er die Jungjägerprüfung als Ganzes zu wiederholen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach Bedarf für einzelne nicht bestandene Prüfungsgegenstände frühestens nach Ablauf von zwei Monaten eine Teilprüfung durchführen. Vor Ablauf des der Prüfung folgenden Kalenderjahres hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Teilprüfung durchzuführen, wenn zumindest ein Prüfungswerber dies beantragt.

(8) Sowohl ein nicht bestandener Prüfungsgegenstand als auch die Jungjägerprüfung als Ganzes dürfen höchstens zweimal wiederholt werden.

(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über

a)

die Organisation und Durchführung des Ausbildungslehrgangs nach Abs. 1 und den für die Zulassung zur Prüfung nach Abs. 4 erforderlichen zeitlichen Mindestumfang der zu besuchenden Lehrveranstaltungen,

b)

die Bestellung und Einberufung der Prüfungskommission sowie deren Beschlussfähigkeit und das Abstimmungsverfahren,

c)

die Ausschreibung des Prüfungstermins, die Durchführung der Jungjägerprüfung und die Ausstellung des Prüfungszeugnisses,

d)

die Prüfungsgegenstände, die sich auf die folgenden zur ordnungsgemäßen Jagdausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erstrecken haben:

1.

Handhabung von und Schießen mit Jagdwaffen,

2.

Wildkunde und Wildhege, Wildkrankheiten und Wildbrethygiene, Jagdbetrieb, Waldökologie, Forstkunde und forstliche Bewirtschaftung, Verhütung von Wildschäden, Naturschutz,

3.

Waffen- und Schießwesen, Jagdhundewesen, Organisation und Durchführung von Nachsuchen, jagdliches Brauchtum, Weidmannssprache, Jagdethik und

4.

Jagdrecht sowie grundlegende Kenntnisse des Forst-, Naturschutz-, Tierschutz- und Waffenrechts.

(10) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Ausbildung zu einem Beruf die Jungjägerprüfung ersetzt, wenn im Zug der Berufsausbildung die Kenntnisse nach Abs. 9 lit. d Z 1 bis 4 vermittelt werden.

(11) Für die Tätigkeit in der Prüfungskommission gebührt den Mitgliedern eine angemessene Entschädigung, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung nach Zeitaufwand, Verdienstentgang und Reisekosten festzusetzen ist. Der Prüfungswerber hat eine Prüfungsgebühr zu entrichten, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die der Behörde aus der Ausschreibung und Durchführung der Jungjägerprüfung oder Teilprüfung erwachsenden Kosten festzusetzen ist.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.04.2022 bis 31.03.2023
(1) Der Tiroler Jägerverband hat zur Vorbereitung auf die Jungjägerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen, in denen die für die erfolgreiche Ablegung der Jungjägerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln sind. Der Tiroler Jägerverband hat Richtlinien für die einheitliche Gestaltung und Durchführung der Ausbildungslehrgänge zu erlassen.

(1a) Treten außergewöhnliche Umstände ein, aufgrund derer die Durchführung eines Ausbildungslehrganges voraussichtlich nicht ordnungsgemäß oder selbst unter besonderen Vorkehrungen nicht ohne Gesundheitsgefährdung durchgeführt werden kann, so kann der Tiroler Jägerverband beschließen, von der Durchführung dieses Ausbildungslehrganges unbeschadet eines Bedarfes nach Abs. 1 vorläufig abzusehen. Ein solcher Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch die Durchführung des Ausbildungslehrganges öffentliche Interessen gefährdet werden.

(2) Die Jungjägerprüfung ist vor einer bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. Der Prüfungskommission gehören der Bezirkshauptmann oder ein von ihm zu bestimmender Vertreter als Vorsitzender, der Bezirksjägermeister oder dessen Stellvertreter und ein weiteres fachlich geeignetes, von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellendes Mitglied an. Für das weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden. Die Kanzleiarbeiten der Prüfungskommission hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen.

(3) Das Amt des weiteren Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Prüfungskommission nach Abs. 2 endet vorzeitig durch den Widerruf der Bestellung oder den Verzicht auf das Amt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zu widerrufen, wenn das betreffende Mitglied seinen Pflichten als Mitglied der Prüfungskommission wiederholt nicht nachgekommen ist. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Bezirksverwaltungsbehörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt genannt ist, wirksam. In diesen Fällen ist ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Die Zulassung zur Jungjägerprüfung kann bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde beantragt werden; die Jungjägerprüfung ist vor jener Bezirksverwaltungsbehörde abzulegen, bei der der Antrag auf Zulassung gestellt wurde. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Jungjägerprüfung Personen zuzulassen, die einen Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes absolviert haben. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Jungjägerprüfung weiters Personen zuzulassen, die im Rahmen des Unterrichts an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder an einer Universität eine jagdliche Ausbildung absolviert haben, deren Lehrinhalt den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes über die Jungjägerprüfung entspricht. Über die Ablehnung der Zulassung ist mit Bescheid abzusprechen.

(5) Die Jungjägerprüfung ist in einen praktischen Teil und einen mündlichen theoretischen Teil zu gliedern. Der praktische Teil hat die Handhabung von und das Schießen mit Jagdwaffen nach Abs. 9 lit. d Z 1 zu umfassen. Der mündliche theoretische Teil hat alle Prüfungsgegenstände nach Abs. 9 lit. d Z 1 bis 4 zu umfassen. Unbeschadet des Abs. 2 können die Prüfungsteile auch in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abgelegt werden. Die erfolgreiche Ablegung des praktischen Teils des Schießens mit Jagdwaffen ist Voraussetzung für die Ablegung des praktischen Teils der Handhabung von Jagdwaffen und des mündlichen Teils.

(6) Die Beurteilung hat auf „Bestanden“, „Nicht bestanden in einem Prüfungsgegenstand“ oder „Nicht bestanden“ zu lauten. Die Jungjägerprüfung gilt als bestanden, wenn in allen Prüfungsgegenständen nach Abs. 9 lit. d Z 1 bis 4 die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden.

(7) Hat ein Prüfungswerber die Prüfung nur in einem Prüfungsgegenstand nicht bestanden, so kann er die Prüfung über diesen Prüfungsgegenstand vor der Prüfungskommission derselben Bezirksverwaltungsbehörde mündlich wiederholen (Teilprüfung). Absolviert er nicht spätestens in dem der Prüfung folgenden Kalenderjahr die mündliche Teilprüfung, so hat er die Jungjägerprüfung als Ganzes zu wiederholen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach Bedarf für einzelne nicht bestandene Prüfungsgegenstände frühestens nach Ablauf von zwei Monaten eine Teilprüfung durchführen. Vor Ablauf des der Prüfung folgenden Kalenderjahres hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Teilprüfung durchzuführen, wenn zumindest ein Prüfungswerber dies beantragt.

(8) Sowohl ein nicht bestandener Prüfungsgegenstand als auch die Jungjägerprüfung als Ganzes dürfen höchstens zweimal wiederholt werden.

(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über

a)

die Organisation und Durchführung des Ausbildungslehrgangs nach Abs. 1 und den für die Zulassung zur Prüfung nach Abs. 4 erforderlichen zeitlichen Mindestumfang der zu besuchenden Lehrveranstaltungen,

b)

die Bestellung und Einberufung der Prüfungskommission sowie deren Beschlussfähigkeit und das Abstimmungsverfahren,

c)

die Ausschreibung des Prüfungstermins, die Durchführung der Jungjägerprüfung und die Ausstellung des Prüfungszeugnisses,

d)

die Prüfungsgegenstände, die sich auf die folgenden zur ordnungsgemäßen Jagdausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erstrecken haben:

1.

Handhabung von und Schießen mit Jagdwaffen,

2.

Wildkunde und Wildhege, Wildkrankheiten und Wildbrethygiene, Jagdbetrieb, Waldökologie, Forstkunde und forstliche Bewirtschaftung, Verhütung von Wildschäden, Naturschutz,

3.

Waffen- und Schießwesen, Jagdhundewesen, Organisation und Durchführung von Nachsuchen, jagdliches Brauchtum, Weidmannssprache, Jagdethik und

4.

Jagdrecht sowie grundlegende Kenntnisse des Forst-, Naturschutz-, Tierschutz- und Waffenrechts.

(10) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Ausbildung zu einem Beruf die Jungjägerprüfung ersetzt, wenn im Zug der Berufsausbildung die Kenntnisse nach Abs. 9 lit. d Z 1 bis 4 vermittelt werden.

(11) Für die Tätigkeit in der Prüfungskommission gebührt den Mitgliedern eine angemessene Entschädigung, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung nach Zeitaufwand, Verdienstentgang und Reisekosten festzusetzen ist. Der Prüfungswerber hat eine Prüfungsgebühr zu entrichten, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die der Behörde aus der Ausschreibung und Durchführung der Jungjägerprüfung oder Teilprüfung erwachsenden Kosten festzusetzen ist.

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