Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1a) Treten außergewöhnliche Umstände ein, aufgrund derer die Durchführung eines Ausbildungslehrganges voraussichtlich nicht ordnungsgemäß oder selbst unter besonderen Vorkehrungen nicht ohne Gesundheitsgefährdung durchgeführt werden kann, so kann der Tiroler Jägerverband beschließen, von der Durchführung dieses Ausbildungslehrganges unbeschadet eines Bedarfes nach Abs. 1 vorläufig abzusehen. Ein solcher Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch die Durchführung des Ausbildungslehrganges öffentliche Interessen gefährdet werden.
(2) Die Jungjägerprüfung ist vor einer bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. Der Prüfungskommission gehören der Bezirkshauptmann oder ein von ihm zu bestimmender Vertreter als Vorsitzender, der Bezirksjägermeister oder dessen Stellvertreter und ein weiteres fachlich geeignetes, von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellendes Mitglied an. Für das weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden. Die Kanzleiarbeiten der Prüfungskommission hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen.
(3) Das Amt des weiteren Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Prüfungskommission nach Abs. 2 endet vorzeitig durch den Widerruf der Bestellung oder den Verzicht auf das Amt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zu widerrufen, wenn das betreffende Mitglied seinen Pflichten als Mitglied der Prüfungskommission wiederholt nicht nachgekommen ist. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Bezirksverwaltungsbehörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt genannt ist, wirksam. In diesen Fällen ist ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Die Zulassung zur Jungjägerprüfung kann bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde beantragt werden; die Jungjägerprüfung ist vor jener Bezirksverwaltungsbehörde abzulegen, bei der der Antrag auf Zulassung gestellt wurde. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Jungjägerprüfung Personen zuzulassen, die einen Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes absolviert haben. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Jungjägerprüfung weiters Personen zuzulassen, die im Rahmen des Unterrichts an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder an einer Universität eine jagdliche Ausbildung absolviert haben, deren Lehrinhalt den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes über die Jungjägerprüfung entspricht. Über die Ablehnung der Zulassung ist mit Bescheid abzusprechen.
(5) Die Jungjägerprüfung ist in einen praktischen Teil und einen mündlichen theoretischen Teil zu gliedern. Der praktische Teil hat die Handhabung von und das Schießen mit Jagdwaffen nach Abs. 9 lit. d Z 1 zu umfassen. Der mündliche theoretische Teil hat alle Prüfungsgegenstände nach Abs. 9 lit. d Z 1 bis 4 zu umfassen. Unbeschadet des Abs. 2 können die Prüfungsteile auch in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abgelegt werden. Die erfolgreiche Ablegung des praktischen Teils des Schießens mit Jagdwaffen ist Voraussetzung für die Ablegung des praktischen Teils der Handhabung von Jagdwaffen und des mündlichen Teils.
(6) Die Beurteilung hat auf „Bestanden“, „Nicht bestanden in einem Prüfungsgegenstand“ oder „Nicht bestanden“ zu lauten. Die Jungjägerprüfung gilt als bestanden, wenn in allen Prüfungsgegenständen nach Abs. 9 lit. d Z 1 bis 4 die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden.
(7) Hat ein Prüfungswerber die Prüfung nur in einem Prüfungsgegenstand nicht bestanden, so kann er die Prüfung über diesen Prüfungsgegenstand vor der Prüfungskommission derselben Bezirksverwaltungsbehörde mündlich wiederholen (Teilprüfung). Absolviert er nicht spätestens in dem der Prüfung folgenden Kalenderjahr die mündliche Teilprüfung, so hat er die Jungjägerprüfung als Ganzes zu wiederholen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach Bedarf für einzelne nicht bestandene Prüfungsgegenstände frühestens nach Ablauf von zwei Monaten eine Teilprüfung durchführen. Vor Ablauf des der Prüfung folgenden Kalenderjahres hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Teilprüfung durchzuführen, wenn zumindest ein Prüfungswerber dies beantragt.
(8) Sowohl ein nicht bestandener Prüfungsgegenstand als auch die Jungjägerprüfung als Ganzes dürfen höchstens zweimal wiederholt werden.
(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(10) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Ausbildung zu einem Beruf die Jungjägerprüfung ersetzt, wenn im Zug der Berufsausbildung die Kenntnisse nach Abs. 9 lit. d Z 1 bis 4 vermittelt werden.
(11) Für die Tätigkeit in der Prüfungskommission gebührt den Mitgliedern eine angemessene Entschädigung, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung nach Zeitaufwand, Verdienstentgang und Reisekosten festzusetzen ist. Der Prüfungswerber hat eine Prüfungsgebühr zu entrichten, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die der Behörde aus der Ausschreibung und Durchführung der Jungjägerprüfung oder Teilprüfung erwachsenden Kosten festzusetzen ist.
(1a) Treten außergewöhnliche Umstände ein, aufgrund derer die Durchführung eines Ausbildungslehrganges voraussichtlich nicht ordnungsgemäß oder selbst unter besonderen Vorkehrungen nicht ohne Gesundheitsgefährdung durchgeführt werden kann, so kann der Tiroler Jägerverband beschließen, von der Durchführung dieses Ausbildungslehrganges unbeschadet eines Bedarfes nach Abs. 1 vorläufig abzusehen. Ein solcher Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch die Durchführung des Ausbildungslehrganges öffentliche Interessen gefährdet werden.
(2) Die Jungjägerprüfung ist vor einer bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. Der Prüfungskommission gehören der Bezirkshauptmann oder ein von ihm zu bestimmender Vertreter als Vorsitzender, der Bezirksjägermeister oder dessen Stellvertreter und ein weiteres fachlich geeignetes, von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellendes Mitglied an. Für das weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden. Die Kanzleiarbeiten der Prüfungskommission hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen.
(3) Das Amt des weiteren Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Prüfungskommission nach Abs. 2 endet vorzeitig durch den Widerruf der Bestellung oder den Verzicht auf das Amt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zu widerrufen, wenn das betreffende Mitglied seinen Pflichten als Mitglied der Prüfungskommission wiederholt nicht nachgekommen ist. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Bezirksverwaltungsbehörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt genannt ist, wirksam. In diesen Fällen ist ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Die Zulassung zur Jungjägerprüfung kann bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde beantragt werden; die Jungjägerprüfung ist vor jener Bezirksverwaltungsbehörde abzulegen, bei der der Antrag auf Zulassung gestellt wurde. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Jungjägerprüfung Personen zuzulassen, die einen Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes absolviert haben. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Jungjägerprüfung weiters Personen zuzulassen, die im Rahmen des Unterrichts an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder an einer Universität eine jagdliche Ausbildung absolviert haben, deren Lehrinhalt den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes über die Jungjägerprüfung entspricht. Über die Ablehnung der Zulassung ist mit Bescheid abzusprechen.
(5) Die Jungjägerprüfung ist in einen praktischen Teil und einen mündlichen theoretischen Teil zu gliedern. Der praktische Teil hat die Handhabung von und das Schießen mit Jagdwaffen nach Abs. 9 lit. d Z 1 zu umfassen. Der mündliche theoretische Teil hat alle Prüfungsgegenstände nach Abs. 9 lit. d Z 1 bis 4 zu umfassen. Unbeschadet des Abs. 2 können die Prüfungsteile auch in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abgelegt werden. Die erfolgreiche Ablegung des praktischen Teils des Schießens mit Jagdwaffen ist Voraussetzung für die Ablegung des praktischen Teils der Handhabung von Jagdwaffen und des mündlichen Teils.
(6) Die Beurteilung hat auf „Bestanden“, „Nicht bestanden in einem Prüfungsgegenstand“ oder „Nicht bestanden“ zu lauten. Die Jungjägerprüfung gilt als bestanden, wenn in allen Prüfungsgegenständen nach Abs. 9 lit. d Z 1 bis 4 die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden.
(7) Hat ein Prüfungswerber die Prüfung nur in einem Prüfungsgegenstand nicht bestanden, so kann er die Prüfung über diesen Prüfungsgegenstand vor der Prüfungskommission derselben Bezirksverwaltungsbehörde mündlich wiederholen (Teilprüfung). Absolviert er nicht spätestens in dem der Prüfung folgenden Kalenderjahr die mündliche Teilprüfung, so hat er die Jungjägerprüfung als Ganzes zu wiederholen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach Bedarf für einzelne nicht bestandene Prüfungsgegenstände frühestens nach Ablauf von zwei Monaten eine Teilprüfung durchführen. Vor Ablauf des der Prüfung folgenden Kalenderjahres hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Teilprüfung durchzuführen, wenn zumindest ein Prüfungswerber dies beantragt.
(8) Sowohl ein nicht bestandener Prüfungsgegenstand als auch die Jungjägerprüfung als Ganzes dürfen höchstens zweimal wiederholt werden.
(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(10) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Ausbildung zu einem Beruf die Jungjägerprüfung ersetzt, wenn im Zug der Berufsausbildung die Kenntnisse nach Abs. 9 lit. d Z 1 bis 4 vermittelt werden.
(11) Für die Tätigkeit in der Prüfungskommission gebührt den Mitgliedern eine angemessene Entschädigung, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung nach Zeitaufwand, Verdienstentgang und Reisekosten festzusetzen ist. Der Prüfungswerber hat eine Prüfungsgebühr zu entrichten, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die der Behörde aus der Ausschreibung und Durchführung der Jungjägerprüfung oder Teilprüfung erwachsenden Kosten festzusetzen ist.