§ 10 Bgld. BG § 10

Burgenländisches Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999

(1) Der Landeshauptmann-Stellvertreter und die Landesräte erhalten, wenn sie ununterbrochen mindestens sechs Monate im Amt waren, für die Dauer von drei Monaten, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr im Amt waren, für die Dauer von sechs Monaten, wenn sie aber ununterbrochen mindestens drei Jahre im Amt waren, für die Dauer eines Jahres nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von SonderzahlungenAnm. Sie erhalten diesen Bezug unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen für die Dauer von sechs statt drei Monaten bzw. von einem Jahr nach Beendigung der Amtstätigkeit ein Ruhebezug (§ 32 oder § 21) oder nicht mindestens einen Monat nach Beendigung der Amtstätigkeit ein Bezug nach § 3 oder ein Bezug als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates anfällt; der Anspruch auf Fortzahlung besteht nur so lange, als nicht auf Grund eines Antrages ein Anspruch auf Ruhebezug bestehen wurde (§ 32). Ein Anspruch auf Fortzahlung des Bezuges besteht nicht, wenn der Landeshauptmann-Stellvertreter oder die Landesräte mindestens einen Monat nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit einen Anspruch auf Bezüge als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Landeshauptmann oder als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes erwerben. Ein Ausscheiden aus dem Amt unter Betrauung: entfallen mit der Fortführung der Verwaltung (ArtLGBL. 58 L-VG) gilt nicht als Unterbrechung der AmtstätigkeitNr. § 7 Abs. 1 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.93/1992)

(2) Die Mitglieder des Landtages erhalten, wenn sie diese Funktion ununterbrochen mindestens drei Jahre ausgeübt haben, nach Beendigung dieser Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung. Diese Entschädigung beträgt das Dreifache und erhöht sich nach fünfzehn aufeinanderfolgenden Jahren auf das Zwölffache des ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezuges unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Für Zeiträume zwischen drei und fünfzehn Jahren gebührt die dem Zeitausmaß entsprechende Entschädigung; hiebei sind Zeiträume von weniger als einem halben Jahr zu vernachlässigen und Zeiträume von mindestens einem halben Jahr zu vernachlässigen und Zeiträume von mindestens einem halben Jahr als ganzes Jahr zu zählen. Die nach diesen Bestimmungen zustehende Entschädigung verdoppelt sich, höchstens jedoch auf das Zwölffache, wenn das Mitglied ausscheidet, ohne daß mindestens ein Jahr nach dem Ausscheiden ein Ruhebezug anfällt (§ 21 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1). Die Entschädigungen dürfen bei mehrmaliger Beendigung der Funktionsausübung für das einzelne Mitglied des Landtages insgesamt zwölf Monatsbezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen nicht übersteigen. Ein Anspruch auf eine einmalige Entschädigung besteht nicht, wenn das Mitglied des Landtages mindestens einen Monat nach Beendigung seiner Funktionsausübung einen Anspruch auf Bezüge nach § 4 oder als ein in § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 273/1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 351/1981 angeführtes Organ erwirbt.

(3) Scheidet ein Mitglied des Landtages durch Tod aus seiner Funktion aus, so sind die nach Abs. 2 zustehenden Bezüge im Ausmaß von 50 v.H. an die Verlassenschaft anzuweisen. In diesem Fall ist eine Mindestfunktionsdauer im Sinne des Abs. 2 erster Satz nicht erforderlich.

Stand vor dem 31.12.1992

In Kraft vom 30.03.1984 bis 31.12.1992

(1) Der Landeshauptmann-Stellvertreter und die Landesräte erhalten, wenn sie ununterbrochen mindestens sechs Monate im Amt waren, für die Dauer von drei Monaten, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr im Amt waren, für die Dauer von sechs Monaten, wenn sie aber ununterbrochen mindestens drei Jahre im Amt waren, für die Dauer eines Jahres nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von SonderzahlungenAnm. Sie erhalten diesen Bezug unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen für die Dauer von sechs statt drei Monaten bzw. von einem Jahr nach Beendigung der Amtstätigkeit ein Ruhebezug (§ 32 oder § 21) oder nicht mindestens einen Monat nach Beendigung der Amtstätigkeit ein Bezug nach § 3 oder ein Bezug als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates anfällt; der Anspruch auf Fortzahlung besteht nur so lange, als nicht auf Grund eines Antrages ein Anspruch auf Ruhebezug bestehen wurde (§ 32). Ein Anspruch auf Fortzahlung des Bezuges besteht nicht, wenn der Landeshauptmann-Stellvertreter oder die Landesräte mindestens einen Monat nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit einen Anspruch auf Bezüge als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Landeshauptmann oder als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes erwerben. Ein Ausscheiden aus dem Amt unter Betrauung: entfallen mit der Fortführung der Verwaltung (ArtLGBL. 58 L-VG) gilt nicht als Unterbrechung der AmtstätigkeitNr. § 7 Abs. 1 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.93/1992)

(2) Die Mitglieder des Landtages erhalten, wenn sie diese Funktion ununterbrochen mindestens drei Jahre ausgeübt haben, nach Beendigung dieser Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung. Diese Entschädigung beträgt das Dreifache und erhöht sich nach fünfzehn aufeinanderfolgenden Jahren auf das Zwölffache des ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezuges unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Für Zeiträume zwischen drei und fünfzehn Jahren gebührt die dem Zeitausmaß entsprechende Entschädigung; hiebei sind Zeiträume von weniger als einem halben Jahr zu vernachlässigen und Zeiträume von mindestens einem halben Jahr zu vernachlässigen und Zeiträume von mindestens einem halben Jahr als ganzes Jahr zu zählen. Die nach diesen Bestimmungen zustehende Entschädigung verdoppelt sich, höchstens jedoch auf das Zwölffache, wenn das Mitglied ausscheidet, ohne daß mindestens ein Jahr nach dem Ausscheiden ein Ruhebezug anfällt (§ 21 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1). Die Entschädigungen dürfen bei mehrmaliger Beendigung der Funktionsausübung für das einzelne Mitglied des Landtages insgesamt zwölf Monatsbezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen nicht übersteigen. Ein Anspruch auf eine einmalige Entschädigung besteht nicht, wenn das Mitglied des Landtages mindestens einen Monat nach Beendigung seiner Funktionsausübung einen Anspruch auf Bezüge nach § 4 oder als ein in § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 273/1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 351/1981 angeführtes Organ erwirbt.

(3) Scheidet ein Mitglied des Landtages durch Tod aus seiner Funktion aus, so sind die nach Abs. 2 zustehenden Bezüge im Ausmaß von 50 v.H. an die Verlassenschaft anzuweisen. In diesem Fall ist eine Mindestfunktionsdauer im Sinne des Abs. 2 erster Satz nicht erforderlich.

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