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(1) Der Landeshauptmann-Stellvertreter und die Landesräte erhalten, wenn sie ununterbrochen mindestens sechs Monate im Amt waren, für die Dauer von drei Monaten, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr im Amt waren, für die Dauer von sechs Monaten, wenn sie aber ununterbrochen mindestens drei Jahre im Amt waren, für die Dauer eines Jahres nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von SonderzahlungenAnm. Sie erhalten diesen Bezug unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen für die Dauer von sechs statt drei Monaten bzw. von einem Jahr nach Beendigung der Amtstätigkeit ein Ruhebezug (§ 32 oder § 21) oder nicht mindestens einen Monat nach Beendigung der Amtstätigkeit ein Bezug nach § 3 oder ein Bezug als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates anfällt; der Anspruch auf Fortzahlung besteht nur so lange, als nicht auf Grund eines Antrages ein Anspruch auf Ruhebezug bestehen wurde (§ 32). Ein Anspruch auf Fortzahlung des Bezuges besteht nicht, wenn der Landeshauptmann-Stellvertreter oder die Landesräte mindestens einen Monat nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit einen Anspruch auf Bezüge als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Landeshauptmann oder als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes erwerben. Ein Ausscheiden aus dem Amt unter Betrauung: entfallen mit der Fortführung der Verwaltung (ArtLGBL. 58 L-VG) gilt nicht als Unterbrechung der AmtstätigkeitNr. § 7 Abs. 1 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.93/1992)
(3) Scheidet ein Mitglied des Landtages durch Tod aus seiner Funktion aus, so sind die nach Abs. 2 zustehenden Bezüge im Ausmaß von 50 v.H. an die Verlassenschaft anzuweisen. In diesem Fall ist eine Mindestfunktionsdauer im Sinne des Abs. 2 erster Satz nicht erforderlich.
(1) Der Landeshauptmann-Stellvertreter und die Landesräte erhalten, wenn sie ununterbrochen mindestens sechs Monate im Amt waren, für die Dauer von drei Monaten, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr im Amt waren, für die Dauer von sechs Monaten, wenn sie aber ununterbrochen mindestens drei Jahre im Amt waren, für die Dauer eines Jahres nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von SonderzahlungenAnm. Sie erhalten diesen Bezug unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen für die Dauer von sechs statt drei Monaten bzw. von einem Jahr nach Beendigung der Amtstätigkeit ein Ruhebezug (§ 32 oder § 21) oder nicht mindestens einen Monat nach Beendigung der Amtstätigkeit ein Bezug nach § 3 oder ein Bezug als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates anfällt; der Anspruch auf Fortzahlung besteht nur so lange, als nicht auf Grund eines Antrages ein Anspruch auf Ruhebezug bestehen wurde (§ 32). Ein Anspruch auf Fortzahlung des Bezuges besteht nicht, wenn der Landeshauptmann-Stellvertreter oder die Landesräte mindestens einen Monat nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit einen Anspruch auf Bezüge als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Landeshauptmann oder als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes erwerben. Ein Ausscheiden aus dem Amt unter Betrauung: entfallen mit der Fortführung der Verwaltung (ArtLGBL. 58 L-VG) gilt nicht als Unterbrechung der AmtstätigkeitNr. § 7 Abs. 1 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.93/1992)
(3) Scheidet ein Mitglied des Landtages durch Tod aus seiner Funktion aus, so sind die nach Abs. 2 zustehenden Bezüge im Ausmaß von 50 v.H. an die Verlassenschaft anzuweisen. In diesem Fall ist eine Mindestfunktionsdauer im Sinne des Abs. 2 erster Satz nicht erforderlich.