§ 31 TJG 2004 Bestellung der Jagdschutzorgane

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.08.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen, sofern er den Jagdschutz nicht nach Abs. 4 selbst ausübt. Die Jagdausübungsberechtigten nahegelegener Jagdgebiete können mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde einen gemeinsamen Jagdaufseher oder Berufsjäger bestellen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutz der Jagd gewährleistet ist.

(2) Für Jagdgebiete über 2000 Hektar, die wenigstens zu 1500 Hektar aus Waldungen bestehen, und für alle Jagdgebiete über 3000 Hektar ist ein Berufsjäger zu bestellen. Bei entsprechend größerem Ausmaß der Jagdgebiete hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer die Bestellung zusätzlicher Jagdaufseher oder Berufsjäger vorzuschreiben, wenn es der Schutz der Jagd oder der Schutz der Interessen der Landeskultur erfordert. Die Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers wird durch die Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in einem Teil eines Jagdgebietes (§ 18 Abs. 1 dritter Satz) oder die teilweise Selbstbewirtschaftung nicht berührt.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören der Landarbeiterkammer und des Bezirksjagdbeirates gestatten, dass ein Berufsjäger nicht bestellt werden muss, wenn die Jagd nur eine geringe Einstandsmöglichkeit aufweist, sowie in begründeten Ausnahmefällen dann, wenn der Schutz der Jagd und der Interessen der Landeskultur trotzdem gewährleistet ist, wobei auf die Wildbestandsverhältnisse und die bisherige Art der Ausübung der Jagd in dem betreffenden Jagdgebiet Bedacht zu nehmen ist. Ein Bescheid, mit dem gestattet wird, dass ein Berufsjäger nicht bestellt werden muss, ist auch der Landarbeiterkammer zuzustellen. Sie kann gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

(4) Anstelle eines nach den vorstehenden Bestimmungen zu bestellenden Jagdaufsehers oder Berufsjägers kann auch der Jagdausübungsberechtigte den Jagdschutz ausüben, wenn er die für die Bestellung dieser Organe erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

(5) Sorgt der Jagdausübungsberechtigte trotz Aufforderung nicht für ausreichenden Jagdschutz, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde die Vorsorge für den Jagdschutz bescheidmäßig aufzutragen.

  1. (1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat zum Schutz der Jagd mit Bescheid einen Jagdaufseher oder Berufsjäger als Jagdschutzorgan zu bestellen. Sie ist dabei, sofern der Jagdausübungsberechtigte hierfür schriftlich eine geeignete Person vorschlägt, an dessen Vorschlag gebunden. Erfüllt der Jagdausübungsberechtigte die Voraussetzungen für die Bestellung als Jagdschutzorgan, so kann er auch sich selbst als Jagdschutzorgan vorschlagen. Die Jagdausübungsberechtigten nahegelegener Jagdgebiete können der Bezirksverwaltungsbehörde ein gemeinsames Jagdschutzorgan vorschlagen. Erstattet der Jagdausübungsberechtigte trotz Aufforderung keinen Vorschlag für ein Jagdschutzorgan, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde ohne Bindung an einen Vorschlag ein Jagdschutzorgan zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Für Jagdgebiete über 2000 Hektar, die wenigstens zu 1500 Hektar aus Waldungen bestehen, und für alle Jagdgebiete über 3000 Hektar ist ein Berufsjäger zu bestellen. Bei entsprechend größerem Ausmaß der Jagdgebiete hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer zusätzliche Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen, wenn es der Schutz der Jagd oder der Schutz der Interessen der Landeskultur erfordert. Das Erfordernis der Bestellung eines Berufsjägers wird durch die Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in einem Teil eines Jagdgebietes (§ 18 Abs. 1 dritter Satz) oder die teilweise Selbstbewirtschaftung nicht berührt.Für Jagdgebiete über 2000 Hektar, die wenigstens zu 1500 Hektar aus Waldungen bestehen, und für alle Jagdgebiete über 3000 Hektar ist ein Berufsjäger zu bestellen. Bei entsprechend größerem Ausmaß der Jagdgebiete hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer zusätzliche Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen, wenn es der Schutz der Jagd oder der Schutz der Interessen der Landeskultur erfordert. Das Erfordernis der Bestellung eines Berufsjägers wird durch die Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in einem Teil eines Jagdgebietes (Paragraph 18, Absatz eins, dritter Satz) oder die teilweise Selbstbewirtschaftung nicht berührt.
  3. (3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören der Landarbeiterkammer und des Bezirksjagdbeirates von der Bestellung eines Berufsjägers als Jagdschutzorgan absehen, wenn die Jagd nur eine geringe Einstandsmöglichkeit aufweist, sowie in begründeten Ausnahmefällen dann, wenn der Schutz der Jagd und der Interessen der Landeskultur trotzdem gewährleistet ist, wobei auf die Wildbestandsverhältnisse und die bisherige Art der Ausübung der Jagd in dem betreffenden Jagdgebiet Bedacht zu nehmen ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen und diesen auch der Landarbeiterkammer zuzustellen. Die Landarbeiterkammer kann gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

Stand vor dem 19.08.2024

In Kraft vom 01.04.2022 bis 19.08.2024
(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen, sofern er den Jagdschutz nicht nach Abs. 4 selbst ausübt. Die Jagdausübungsberechtigten nahegelegener Jagdgebiete können mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde einen gemeinsamen Jagdaufseher oder Berufsjäger bestellen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutz der Jagd gewährleistet ist.

(2) Für Jagdgebiete über 2000 Hektar, die wenigstens zu 1500 Hektar aus Waldungen bestehen, und für alle Jagdgebiete über 3000 Hektar ist ein Berufsjäger zu bestellen. Bei entsprechend größerem Ausmaß der Jagdgebiete hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer die Bestellung zusätzlicher Jagdaufseher oder Berufsjäger vorzuschreiben, wenn es der Schutz der Jagd oder der Schutz der Interessen der Landeskultur erfordert. Die Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers wird durch die Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in einem Teil eines Jagdgebietes (§ 18 Abs. 1 dritter Satz) oder die teilweise Selbstbewirtschaftung nicht berührt.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören der Landarbeiterkammer und des Bezirksjagdbeirates gestatten, dass ein Berufsjäger nicht bestellt werden muss, wenn die Jagd nur eine geringe Einstandsmöglichkeit aufweist, sowie in begründeten Ausnahmefällen dann, wenn der Schutz der Jagd und der Interessen der Landeskultur trotzdem gewährleistet ist, wobei auf die Wildbestandsverhältnisse und die bisherige Art der Ausübung der Jagd in dem betreffenden Jagdgebiet Bedacht zu nehmen ist. Ein Bescheid, mit dem gestattet wird, dass ein Berufsjäger nicht bestellt werden muss, ist auch der Landarbeiterkammer zuzustellen. Sie kann gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

(4) Anstelle eines nach den vorstehenden Bestimmungen zu bestellenden Jagdaufsehers oder Berufsjägers kann auch der Jagdausübungsberechtigte den Jagdschutz ausüben, wenn er die für die Bestellung dieser Organe erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

(5) Sorgt der Jagdausübungsberechtigte trotz Aufforderung nicht für ausreichenden Jagdschutz, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde die Vorsorge für den Jagdschutz bescheidmäßig aufzutragen.

  1. (1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat zum Schutz der Jagd mit Bescheid einen Jagdaufseher oder Berufsjäger als Jagdschutzorgan zu bestellen. Sie ist dabei, sofern der Jagdausübungsberechtigte hierfür schriftlich eine geeignete Person vorschlägt, an dessen Vorschlag gebunden. Erfüllt der Jagdausübungsberechtigte die Voraussetzungen für die Bestellung als Jagdschutzorgan, so kann er auch sich selbst als Jagdschutzorgan vorschlagen. Die Jagdausübungsberechtigten nahegelegener Jagdgebiete können der Bezirksverwaltungsbehörde ein gemeinsames Jagdschutzorgan vorschlagen. Erstattet der Jagdausübungsberechtigte trotz Aufforderung keinen Vorschlag für ein Jagdschutzorgan, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde ohne Bindung an einen Vorschlag ein Jagdschutzorgan zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Für Jagdgebiete über 2000 Hektar, die wenigstens zu 1500 Hektar aus Waldungen bestehen, und für alle Jagdgebiete über 3000 Hektar ist ein Berufsjäger zu bestellen. Bei entsprechend größerem Ausmaß der Jagdgebiete hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer zusätzliche Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen, wenn es der Schutz der Jagd oder der Schutz der Interessen der Landeskultur erfordert. Das Erfordernis der Bestellung eines Berufsjägers wird durch die Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in einem Teil eines Jagdgebietes (§ 18 Abs. 1 dritter Satz) oder die teilweise Selbstbewirtschaftung nicht berührt.Für Jagdgebiete über 2000 Hektar, die wenigstens zu 1500 Hektar aus Waldungen bestehen, und für alle Jagdgebiete über 3000 Hektar ist ein Berufsjäger zu bestellen. Bei entsprechend größerem Ausmaß der Jagdgebiete hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer zusätzliche Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen, wenn es der Schutz der Jagd oder der Schutz der Interessen der Landeskultur erfordert. Das Erfordernis der Bestellung eines Berufsjägers wird durch die Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in einem Teil eines Jagdgebietes (Paragraph 18, Absatz eins, dritter Satz) oder die teilweise Selbstbewirtschaftung nicht berührt.
  3. (3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören der Landarbeiterkammer und des Bezirksjagdbeirates von der Bestellung eines Berufsjägers als Jagdschutzorgan absehen, wenn die Jagd nur eine geringe Einstandsmöglichkeit aufweist, sowie in begründeten Ausnahmefällen dann, wenn der Schutz der Jagd und der Interessen der Landeskultur trotzdem gewährleistet ist, wobei auf die Wildbestandsverhältnisse und die bisherige Art der Ausübung der Jagd in dem betreffenden Jagdgebiet Bedacht zu nehmen ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen und diesen auch der Landarbeiterkammer zuzustellen. Die Landarbeiterkammer kann gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

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