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Dem Landeshauptmannstellvertreter und, den Landesräten und dem Präsidenten des Landtages gebührt ein Dienstwagen. Wird ihnen ein Dienstwagen nicht zur Verfügung gestellt, so ist ihnen eine Entschädigung zu gewähren. Diese Entschädigung richtet sich nach den mit der Beistellung verbundenen Betriebskosten. Die Entschädigung gebührt zwölfmal jährlich.
Dem Landeshauptmannstellvertreter und, den Landesräten und dem Präsidenten des Landtages gebührt ein Dienstwagen. Wird ihnen ein Dienstwagen nicht zur Verfügung gestellt, so ist ihnen eine Entschädigung zu gewähren. Diese Entschädigung richtet sich nach den mit der Beistellung verbundenen Betriebskosten. Die Entschädigung gebührt zwölfmal jährlich.