§ 13 Bgld. BG § 13

Burgenländisches Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999

Dem Landeshauptmannstellvertreter und, den Landesräten und dem Präsidenten des Landtages gebührt ein Dienstwagen. Wird ihnen ein Dienstwagen nicht zur Verfügung gestellt, so ist ihnen eine Entschädigung zu gewähren. Diese Entschädigung richtet sich nach den mit der Beistellung verbundenen Betriebskosten. Die Entschädigung gebührt zwölfmal jährlich.

Stand vor dem 31.12.1992

In Kraft vom 01.07.1972 bis 31.12.1992

Dem Landeshauptmannstellvertreter und, den Landesräten und dem Präsidenten des Landtages gebührt ein Dienstwagen. Wird ihnen ein Dienstwagen nicht zur Verfügung gestellt, so ist ihnen eine Entschädigung zu gewähren. Diese Entschädigung richtet sich nach den mit der Beistellung verbundenen Betriebskosten. Die Entschädigung gebührt zwölfmal jährlich.

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