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(1a) Treten außergewöhnliche Umstände ein, aufgrund derer die Durchführung eines Ausbildungslehrganges voraussichtlich nicht ordnungsgemäß oder selbst unter besonderen Vorkehrungen nicht ohne Gesundheitsgefährdung durchgeführt werden kann, so kann der Tiroler Jägerverband beschließen, von der Durchführung dieses Ausbildungslehrganges unbeschadet eines Bedarfes nach Abs. 1 vorläufig abzusehen. Ein solcher Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch die Durchführung des Ausbildungslehrganges öffentliche Interessen gefährdet werden.
(2) Die Jagdaufseher- bzw. die Berufsjägerprüfung ist vor einer beim Amt der Tiroler Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. Der Prüfungskommission gehören ein rechtskundiger Bediensteter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten der Jagd zuständigen Organisationseinheit als Vorsitzender sowie zwei weitere Mitglieder an, die von der Landesregierung auf Vorschlag des Tiroler Jägerverbandes auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Für die Berufsjägerprüfung gehört der Prüfungskommission darüber hinaus ein auf Vorschlag der Landarbeiterkammer von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellendes weiteres Mitglied an. Unter Bedachtnahme auf die Anzahl der zu erwartenden Prüfungswerber können in gleicher Weise weitere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Diesfalls sind die Prüfungswerber nach dem Einlangen der Anträge auf Zulassung zur Jagdaufseher- bzw. Berufsjägerprüfung auf die Prüfungskommissionen zu verteilen.
(3) Zu weiteren Mitgliedern nach Abs. 2 dürfen nur Personen bestellt werden, die fachlich geeignet sind und die Tätigkeit als Jagdaufseher oder Berufsjäger mindestens ein Jahr ausgeübt haben. Für jedes Mitglied der Prüfungskommission ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann jeweils ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden. Die Kanzleiarbeiten der Prüfungskommission hat die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten der Jagd zuständige Organisationseinheit zu besorgen.
(4) Das Amt eines weiteren Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Prüfungskommission nach Abs. 2 und 3 endet vorzeitig durch den Widerruf der Bestellung oder den Verzicht auf das Amt. Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn das betreffende Mitglied seinen Pflichten als Mitglied der Prüfungskommission wiederholt nicht nachgekommen ist. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt genannt ist, wirksam. In diesen Fällen ist für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Zur Jagdaufseherprüfung sind Personen zuzulassen, die
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(6) Zur Berufsjägerprüfung sind Personen zuzulassen, die
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(7) Über die Zulassung zur Jagdaufseherprüfung nach Abs. 5 bzw. zur Berufsjägerprüfung nach Abs. 6 entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Über die Ablehnung der Zulassung ist mit Bescheid abzusprechen.
(8) Die Jagdaufseher- und Berufsjägerprüfung ist jeweils in einen praktischen Teil sowie einen schriftlichen theoretischen und einen mündlichen theoretischen Teil zu gliedern. Der praktische Teil hat die Handhabung von und das Schießen mit Jagdwaffen nach Abs. 12 lit. g Z 1 zu umfassen. Der schriftliche theoretische Teil, der auch automationsunterstützt durchgeführt werden kann, hat die Prüfungsgegenstände nach Abs. 12 lit. g Z 2 bis 7 zu umfassen. Der mündliche theoretische Teil hat alle Prüfungsgegenstände nach Abs. 12 lit. g Z 1 bis 7 zu umfassen. Unbeschadet des Abs. 2 können der praktische, der schriftliche und der mündliche Prüfungsteil auch in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abgelegt werden. Die erfolgreiche Ablegung des praktischen Teils des Schießens mit Jagdwaffen ist Voraussetzung für die Ablegung des schriftlichen theoretischen Teils. Die erfolgreiche Ablegung des schriftlichen theoretischen Teils zumindest in vier Prüfungsgegenständen ist Voraussetzung für die Ablegung des praktischen Teils der Handhabung von Jagdwaffen und des mündlichen theoretischen Teils.
(9) Die Beurteilung hat auf „Bestanden“, „Nicht bestanden in einem Prüfungsgegenstand“ oder „Nicht bestanden“ zu lauten. Die Jagdaufseher- bzw. Berufsjägerprüfung gilt als bestanden, wenn in allen Prüfungsgegenständen nach Abs. 12 lit. g Z 1 bis 7 die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden.
(10) Hat ein Prüfungswerber die Prüfung nur in einem Prüfungsgegenstand nicht bestanden, so kann er die Prüfung über diesen Prüfungsgegenstand vor der Prüfungskommission mündlich wiederholen (Teilprüfung). Absolviert er nicht spätestens in dem der Prüfung folgenden Kalenderjahr die mündliche Teilprüfung, so hat er die Jagdaufseher- bzw. Berufsjägerprüfung als Ganzes zu wiederholen. Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach Bedarf für einzelne nicht bestandene Prüfungsgegenstände nach Abs. 12 lit. g Z 1 bis 7 frühestens nach Ablauf von zwei Monaten eine Teilprüfung durchführen. Vor Ablauf des der Prüfung folgenden Kalenderjahres hat die Landesregierung eine Teilprüfung durchzuführen, wenn zumindest ein Prüfungswerber dies beantragt.
(11) Sowohl ein nicht bestandener Prüfungsgegenstand als auch die Jagdaufseher- bzw. Berufsjägerprüfung als Ganzes dürfen höchstens zweimal wiederholt werden.
(12) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über
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(13) Für die Tätigkeit in der Prüfungskommission gebührt den Mitgliedern eine angemessene Entschädigung, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung nach Zeitaufwand, Verdienstentgang und Reisekosten festzusetzen ist. Der Prüfungswerber hat eine Prüfungsgebühr zu entrichten, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die der Behörde aus der Ausschreibung und Durchführung der Jagdaufseher- bzw. Berufsjägerprüfung oder Teilprüfung erwachsenden Kosten festzusetzen ist.
(14) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass
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(15) Sieht eine Verordnung nach Abs. 14 einen teilweisen Ersatz der Jagdaufseher- oder Berufsjägerprüfung vor, so hat der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission mit der Zulassung zur Jagdaufseherprüfung bzw. Berufsjägerprüfung mit Bescheid über den Umfang der abzulegenden Ergänzungsprüfung abzusprechen.
(1a) Treten außergewöhnliche Umstände ein, aufgrund derer die Durchführung eines Ausbildungslehrganges voraussichtlich nicht ordnungsgemäß oder selbst unter besonderen Vorkehrungen nicht ohne Gesundheitsgefährdung durchgeführt werden kann, so kann der Tiroler Jägerverband beschließen, von der Durchführung dieses Ausbildungslehrganges unbeschadet eines Bedarfes nach Abs. 1 vorläufig abzusehen. Ein solcher Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch die Durchführung des Ausbildungslehrganges öffentliche Interessen gefährdet werden.
(2) Die Jagdaufseher- bzw. die Berufsjägerprüfung ist vor einer beim Amt der Tiroler Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. Der Prüfungskommission gehören ein rechtskundiger Bediensteter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten der Jagd zuständigen Organisationseinheit als Vorsitzender sowie zwei weitere Mitglieder an, die von der Landesregierung auf Vorschlag des Tiroler Jägerverbandes auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Für die Berufsjägerprüfung gehört der Prüfungskommission darüber hinaus ein auf Vorschlag der Landarbeiterkammer von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellendes weiteres Mitglied an. Unter Bedachtnahme auf die Anzahl der zu erwartenden Prüfungswerber können in gleicher Weise weitere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Diesfalls sind die Prüfungswerber nach dem Einlangen der Anträge auf Zulassung zur Jagdaufseher- bzw. Berufsjägerprüfung auf die Prüfungskommissionen zu verteilen.
(3) Zu weiteren Mitgliedern nach Abs. 2 dürfen nur Personen bestellt werden, die fachlich geeignet sind und die Tätigkeit als Jagdaufseher oder Berufsjäger mindestens ein Jahr ausgeübt haben. Für jedes Mitglied der Prüfungskommission ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann jeweils ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden. Die Kanzleiarbeiten der Prüfungskommission hat die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten der Jagd zuständige Organisationseinheit zu besorgen.
(4) Das Amt eines weiteren Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Prüfungskommission nach Abs. 2 und 3 endet vorzeitig durch den Widerruf der Bestellung oder den Verzicht auf das Amt. Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn das betreffende Mitglied seinen Pflichten als Mitglied der Prüfungskommission wiederholt nicht nachgekommen ist. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt genannt ist, wirksam. In diesen Fällen ist für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Zur Jagdaufseherprüfung sind Personen zuzulassen, die
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(7) Über die Zulassung zur Jagdaufseherprüfung nach Abs. 5 bzw. zur Berufsjägerprüfung nach Abs. 6 entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Über die Ablehnung der Zulassung ist mit Bescheid abzusprechen.
(8) Die Jagdaufseher- und Berufsjägerprüfung ist jeweils in einen praktischen Teil sowie einen schriftlichen theoretischen und einen mündlichen theoretischen Teil zu gliedern. Der praktische Teil hat die Handhabung von und das Schießen mit Jagdwaffen nach Abs. 12 lit. g Z 1 zu umfassen. Der schriftliche theoretische Teil, der auch automationsunterstützt durchgeführt werden kann, hat die Prüfungsgegenstände nach Abs. 12 lit. g Z 2 bis 7 zu umfassen. Der mündliche theoretische Teil hat alle Prüfungsgegenstände nach Abs. 12 lit. g Z 1 bis 7 zu umfassen. Unbeschadet des Abs. 2 können der praktische, der schriftliche und der mündliche Prüfungsteil auch in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abgelegt werden. Die erfolgreiche Ablegung des praktischen Teils des Schießens mit Jagdwaffen ist Voraussetzung für die Ablegung des schriftlichen theoretischen Teils. Die erfolgreiche Ablegung des schriftlichen theoretischen Teils zumindest in vier Prüfungsgegenständen ist Voraussetzung für die Ablegung des praktischen Teils der Handhabung von Jagdwaffen und des mündlichen theoretischen Teils.
(9) Die Beurteilung hat auf „Bestanden“, „Nicht bestanden in einem Prüfungsgegenstand“ oder „Nicht bestanden“ zu lauten. Die Jagdaufseher- bzw. Berufsjägerprüfung gilt als bestanden, wenn in allen Prüfungsgegenständen nach Abs. 12 lit. g Z 1 bis 7 die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden.
(10) Hat ein Prüfungswerber die Prüfung nur in einem Prüfungsgegenstand nicht bestanden, so kann er die Prüfung über diesen Prüfungsgegenstand vor der Prüfungskommission mündlich wiederholen (Teilprüfung). Absolviert er nicht spätestens in dem der Prüfung folgenden Kalenderjahr die mündliche Teilprüfung, so hat er die Jagdaufseher- bzw. Berufsjägerprüfung als Ganzes zu wiederholen. Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach Bedarf für einzelne nicht bestandene Prüfungsgegenstände nach Abs. 12 lit. g Z 1 bis 7 frühestens nach Ablauf von zwei Monaten eine Teilprüfung durchführen. Vor Ablauf des der Prüfung folgenden Kalenderjahres hat die Landesregierung eine Teilprüfung durchzuführen, wenn zumindest ein Prüfungswerber dies beantragt.
(11) Sowohl ein nicht bestandener Prüfungsgegenstand als auch die Jagdaufseher- bzw. Berufsjägerprüfung als Ganzes dürfen höchstens zweimal wiederholt werden.
(12) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über
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(14) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass
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