§ 33 TJG 2004

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Tiroler Jägerverband hat zur Vorbereitung auf die Jagdaufseherprüfung und die Berufsjägerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen, in denen die für die erfolgreiche Ablegung der jeweiligen Prüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln sind. Der Tiroler Jägerverband hat Richtlinien für die einheitliche Gestaltung und Durchführung der Ausbildungslehrgänge zu erlassen.

(1a) Treten außergewöhnliche Umstände ein, aufgrund derer die Durchführung eines Ausbildungslehrganges voraussichtlich nicht ordnungsgemäß oder selbst unter besonderen Vorkehrungen nicht ohne Gesundheitsgefährdung durchgeführt werden kann, so kann der Tiroler Jägerverband beschließen, von der Durchführung dieses Ausbildungslehrganges unbeschadet eines Bedarfes nach Abs. 1 vorläufig abzusehen. Ein solcher Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch die Durchführung des Ausbildungslehrganges öffentliche Interessen gefährdet werden.

(2) Die Jagdaufseher- bzw. die Berufsjägerprüfung ist vor einer beim Amt der Tiroler Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. Der Prüfungskommission gehören ein rechtskundiger Bediensteter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten der Jagd zuständigen Organisationseinheit als Vorsitzender sowie zwei weitere Mitglieder an, die von der Landesregierung auf Vorschlag des Tiroler Jägerverbandes auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Für die Berufsjägerprüfung gehört der Prüfungskommission darüber hinaus ein auf Vorschlag der Landarbeiterkammer von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellendes weiteres Mitglied an. Unter Bedachtnahme auf die Anzahl der zu erwartenden Prüfungswerber können in gleicher Weise weitere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Diesfalls sind die Prüfungswerber nach dem Einlangen der Anträge auf Zulassung zur Jagdaufseher- bzw. Berufsjägerprüfung auf die Prüfungskommissionen zu verteilen.

(3) Zu weiteren Mitgliedern nach Abs. 2 dürfen nur Personen bestellt werden, die fachlich geeignet sind und die Tätigkeit als Jagdaufseher oder Berufsjäger mindestens ein Jahr ausgeübt haben. Für jedes Mitglied der Prüfungskommission ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann jeweils ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden. Die Kanzleiarbeiten der Prüfungskommission hat die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten der Jagd zuständige Organisationseinheit zu besorgen.

(4) Das Amt eines weiteren Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Prüfungskommission nach Abs. 2 und 3 endet vorzeitig durch den Widerruf der Bestellung oder den Verzicht auf das Amt. Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn das betreffende Mitglied seinen Pflichten als Mitglied der Prüfungskommission wiederholt nicht nachgekommen ist. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt genannt ist, wirksam. In diesen Fällen ist für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.

(5) Zur Jagdaufseherprüfung sind Personen zuzulassen, die

a)

im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind,

b)

in den der Zulassung vorausgegangenen fünf Jagdjahren im Besitz einer Tiroler Jagdkarte oder einer Jagdkarte eines anderen Landes waren,

c)

einen Ausbildungslehrgang für Jagdaufseher nach Abs. 1 absolviert haben,

d)

eine jagdliche Revierpraxis von mindestens 250 Stunden absolviert haben und

e)

über Kenntnisse in Erster Hilfe verfügen.

(6) Zur Berufsjägerprüfung sind Personen zuzulassen, die

a)

das 18. Lebensjahr vollendet haben,

b)

im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind,

c)

eine Berufsjägerlehre erfolgreich abgeschlossen haben,

d)

eine Ausbildung abgeschlossen haben, die die zur Ausübung des Dienstes als Gemeindewaldaufseher nach § 3 Abs. 3 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, erforderlichen Kenntnisse vermittelt,

e)

einen Ausbildungslehrgang für Berufsjäger nach Abs. 1 absolviert haben und

f)

über Kenntnisse in Erster Hilfe verfügen.

(7) Über die Zulassung zur Jagdaufseherprüfung nach Abs. 5 bzw. zur Berufsjägerprüfung nach Abs. 6 entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Über die Ablehnung der Zulassung ist mit Bescheid abzusprechen.

(8) Die Jagdaufseher- und Berufsjägerprüfung ist jeweils in einen praktischen Teil sowie einen schriftlichen theoretischen und einen mündlichen theoretischen Teil zu gliedern. Der praktische Teil hat die Handhabung von und das Schießen mit Jagdwaffen nach Abs. 12 lit. g Z 1 zu umfassen. Der schriftliche theoretische Teil, der auch automationsunterstützt durchgeführt werden kann, hat die Prüfungsgegenstände nach Abs. 12 lit. g Z 2 bis 7 zu umfassen. Der mündliche theoretische Teil hat alle Prüfungsgegenstände nach Abs. 12 lit. g Z 1 bis 7 zu umfassen. Unbeschadet des Abs. 2 können der praktische, der schriftliche und der mündliche Prüfungsteil auch in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abgelegt werden. Die erfolgreiche Ablegung des praktischen Teils des Schießens mit Jagdwaffen ist Voraussetzung für die Ablegung des schriftlichen theoretischen Teils. Die erfolgreiche Ablegung des schriftlichen theoretischen Teils zumindest in vier Prüfungsgegenständen ist Voraussetzung für die Ablegung des praktischen Teils der Handhabung von Jagdwaffen und des mündlichen theoretischen Teils.

(9) Die Beurteilung hat auf „Bestanden“, „Nicht bestanden in einem Prüfungsgegenstand“ oder „Nicht bestanden“ zu lauten. Die Jagdaufseher- bzw. Berufsjägerprüfung gilt als bestanden, wenn in allen Prüfungsgegenständen nach Abs. 12 lit. g Z 1 bis 7 die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden.

(10) Hat ein Prüfungswerber die Prüfung nur in einem Prüfungsgegenstand nicht bestanden, so kann er die Prüfung über diesen Prüfungsgegenstand vor der Prüfungskommission mündlich wiederholen (Teilprüfung). Absolviert er nicht spätestens in dem der Prüfung folgenden Kalenderjahr die mündliche Teilprüfung, so hat er die Jagdaufseher- bzw. Berufsjägerprüfung als Ganzes zu wiederholen. Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach Bedarf für einzelne nicht bestandene Prüfungsgegenstände nach Abs. 12 lit. g Z 1 bis 7 frühestens nach Ablauf von zwei Monaten eine Teilprüfung durchführen. Vor Ablauf des der Prüfung folgenden Kalenderjahres hat die Landesregierung eine Teilprüfung durchzuführen, wenn zumindest ein Prüfungswerber dies beantragt.

(11) Sowohl ein nicht bestandener Prüfungsgegenstand als auch die Jagdaufseher- bzw. Berufsjägerprüfung als Ganzes dürfen höchstens zweimal wiederholt werden.

(12) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über

a)

die Aus- und Fortbildung der Berufsjäger unter Bedachtnahme auf die für die Berufsjägerprüfung zur erbringenden Kenntnisse und Fertigkeiten,

b)

die Organisation und Durchführung der Ausbildungslehrgänge nach Abs. 1 und den für die Zulassung zur Prüfung nach Abs. 5 lit. c bzw. Abs. 6 lit. e erforderlichen zeitlichen Mindestumfang der zu besuchenden Lehrveranstaltungen,

c)

die Bestellung und Einberufung der Prüfungskommissionen sowie deren Beschlussfähigkeit und Abstimmungsverfahren,

d)

die Ausschreibung der Prüfungstermine, die Durchführung der Jagdaufseher- und Berufsjägerprüfung und die Ausstellung der Prüfungszeugnisse,

e)

den erforderlichen Inhalt, die Meldung und Bestätigung der jagdlichen Revierpraxis nach Abs. 5 lit. d sowie die Anrechnung nachgewiesener Jagdpraxis für diese,

f)

die erforderlichen Kenntnisse in Erster Hilfe nach Abs. 5 lit. e und Abs. 6 lit. f und

g)

die Prüfungsgegenstände, gegliedert nach Jagdaufseher- und Berufsjägerprüfung, die jedenfalls folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zu umfassen haben:

1.

Handhabung von und Schießen mit Jagdwaffen,

2.

Kenntnis der jagdrechtlichen Vorschriften unter besonderer Berücksichtigung der Aufgaben als Jagdschutzorgan einschließlich des jagdlichen Schriftverkehrs mit Behörden sowie die für die Erfüllung der Aufgaben als Jagdschutzorgan erforderlichen Kenntnisse des Forst-, Naturschutz-, Tierschutz-, Pflanzenschutz- und Waffenrechts,

3.

Wildkunde und -hege unter Berücksichtigung der landeskulturellen Interessen, Wildkrankheiten, Kenntnisse über den Jagdbetrieb, die Abschussplanung und die Führung eines Jagdgebietes sowie über die Organisation und Durchführung von Nachsuchen,

4.

Kenntnisse der Forstkunde, der forstlichen Bewirtschaftung und der Verhütung von Wildschäden sowie der Waldökologie, Naturschutz,

5.

Jagdhundewesen, Waffen-, Munitions- und Schießwesen,

6.

Wildbretverwertung und -hygiene sowie

7.

Weidgerechtigkeit, Weidmannssprache, Jagdethik und jagdliches Brauchtum.

(13) Für die Tätigkeit in der Prüfungskommission gebührt den Mitgliedern eine angemessene Entschädigung, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung nach Zeitaufwand, Verdienstentgang und Reisekosten festzusetzen ist. Der Prüfungswerber hat eine Prüfungsgebühr zu entrichten, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die der Behörde aus der Ausschreibung und Durchführung der Jagdaufseher- bzw. Berufsjägerprüfung oder Teilprüfung erwachsenden Kosten festzusetzen ist.

(14) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass

a)

die Ausbildung zu einem bestimmten Beruf die Jagdaufseherprüfung ganz oder teilweise ersetzt, wenn im Zug dieser Ausbildung die bei der Jagdaufseherprüfung nachzuweisenden Kenntnisse nach Abs. 12 lit. g Z 1 bis 7 im gleichwertigen Ausmaß vermittelt werden;

b)

die in anderen Ländern nach den dortigen gesetzlichen Bestimmungen abgelegten Prüfungen die Jagdaufseherprüfung oder die Berufsjägerprüfung ganz oder teilweise ersetzen, wenn diese mit Rücksicht auf den Prüfungsstoff und die Prüfungsanforderungen als gleichwertig anzusehen sind.

(15) Sieht eine Verordnung nach Abs. 14 einen teilweisen Ersatz der Jagdaufseher- oder Berufsjägerprüfung vor, so hat der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission mit der Zulassung zur Jagdaufseherprüfung bzw. Berufsjägerprüfung mit Bescheid über den Umfang der abzulegenden Ergänzungsprüfung abzusprechen.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.04.2022 bis 31.03.2023
(1) Der Tiroler Jägerverband hat zur Vorbereitung auf die Jagdaufseherprüfung und die Berufsjägerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen, in denen die für die erfolgreiche Ablegung der jeweiligen Prüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln sind. Der Tiroler Jägerverband hat Richtlinien für die einheitliche Gestaltung und Durchführung der Ausbildungslehrgänge zu erlassen.

(1a) Treten außergewöhnliche Umstände ein, aufgrund derer die Durchführung eines Ausbildungslehrganges voraussichtlich nicht ordnungsgemäß oder selbst unter besonderen Vorkehrungen nicht ohne Gesundheitsgefährdung durchgeführt werden kann, so kann der Tiroler Jägerverband beschließen, von der Durchführung dieses Ausbildungslehrganges unbeschadet eines Bedarfes nach Abs. 1 vorläufig abzusehen. Ein solcher Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch die Durchführung des Ausbildungslehrganges öffentliche Interessen gefährdet werden.

(2) Die Jagdaufseher- bzw. die Berufsjägerprüfung ist vor einer beim Amt der Tiroler Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. Der Prüfungskommission gehören ein rechtskundiger Bediensteter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten der Jagd zuständigen Organisationseinheit als Vorsitzender sowie zwei weitere Mitglieder an, die von der Landesregierung auf Vorschlag des Tiroler Jägerverbandes auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Für die Berufsjägerprüfung gehört der Prüfungskommission darüber hinaus ein auf Vorschlag der Landarbeiterkammer von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellendes weiteres Mitglied an. Unter Bedachtnahme auf die Anzahl der zu erwartenden Prüfungswerber können in gleicher Weise weitere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Diesfalls sind die Prüfungswerber nach dem Einlangen der Anträge auf Zulassung zur Jagdaufseher- bzw. Berufsjägerprüfung auf die Prüfungskommissionen zu verteilen.

(3) Zu weiteren Mitgliedern nach Abs. 2 dürfen nur Personen bestellt werden, die fachlich geeignet sind und die Tätigkeit als Jagdaufseher oder Berufsjäger mindestens ein Jahr ausgeübt haben. Für jedes Mitglied der Prüfungskommission ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann jeweils ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden. Die Kanzleiarbeiten der Prüfungskommission hat die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten der Jagd zuständige Organisationseinheit zu besorgen.

(4) Das Amt eines weiteren Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Prüfungskommission nach Abs. 2 und 3 endet vorzeitig durch den Widerruf der Bestellung oder den Verzicht auf das Amt. Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn das betreffende Mitglied seinen Pflichten als Mitglied der Prüfungskommission wiederholt nicht nachgekommen ist. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt genannt ist, wirksam. In diesen Fällen ist für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.

(5) Zur Jagdaufseherprüfung sind Personen zuzulassen, die

a)

im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind,

b)

in den der Zulassung vorausgegangenen fünf Jagdjahren im Besitz einer Tiroler Jagdkarte oder einer Jagdkarte eines anderen Landes waren,

c)

einen Ausbildungslehrgang für Jagdaufseher nach Abs. 1 absolviert haben,

d)

eine jagdliche Revierpraxis von mindestens 250 Stunden absolviert haben und

e)

über Kenntnisse in Erster Hilfe verfügen.

(6) Zur Berufsjägerprüfung sind Personen zuzulassen, die

a)

das 18. Lebensjahr vollendet haben,

b)

im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind,

c)

eine Berufsjägerlehre erfolgreich abgeschlossen haben,

d)

eine Ausbildung abgeschlossen haben, die die zur Ausübung des Dienstes als Gemeindewaldaufseher nach § 3 Abs. 3 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, erforderlichen Kenntnisse vermittelt,

e)

einen Ausbildungslehrgang für Berufsjäger nach Abs. 1 absolviert haben und

f)

über Kenntnisse in Erster Hilfe verfügen.

(7) Über die Zulassung zur Jagdaufseherprüfung nach Abs. 5 bzw. zur Berufsjägerprüfung nach Abs. 6 entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Über die Ablehnung der Zulassung ist mit Bescheid abzusprechen.

(8) Die Jagdaufseher- und Berufsjägerprüfung ist jeweils in einen praktischen Teil sowie einen schriftlichen theoretischen und einen mündlichen theoretischen Teil zu gliedern. Der praktische Teil hat die Handhabung von und das Schießen mit Jagdwaffen nach Abs. 12 lit. g Z 1 zu umfassen. Der schriftliche theoretische Teil, der auch automationsunterstützt durchgeführt werden kann, hat die Prüfungsgegenstände nach Abs. 12 lit. g Z 2 bis 7 zu umfassen. Der mündliche theoretische Teil hat alle Prüfungsgegenstände nach Abs. 12 lit. g Z 1 bis 7 zu umfassen. Unbeschadet des Abs. 2 können der praktische, der schriftliche und der mündliche Prüfungsteil auch in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abgelegt werden. Die erfolgreiche Ablegung des praktischen Teils des Schießens mit Jagdwaffen ist Voraussetzung für die Ablegung des schriftlichen theoretischen Teils. Die erfolgreiche Ablegung des schriftlichen theoretischen Teils zumindest in vier Prüfungsgegenständen ist Voraussetzung für die Ablegung des praktischen Teils der Handhabung von Jagdwaffen und des mündlichen theoretischen Teils.

(9) Die Beurteilung hat auf „Bestanden“, „Nicht bestanden in einem Prüfungsgegenstand“ oder „Nicht bestanden“ zu lauten. Die Jagdaufseher- bzw. Berufsjägerprüfung gilt als bestanden, wenn in allen Prüfungsgegenständen nach Abs. 12 lit. g Z 1 bis 7 die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden.

(10) Hat ein Prüfungswerber die Prüfung nur in einem Prüfungsgegenstand nicht bestanden, so kann er die Prüfung über diesen Prüfungsgegenstand vor der Prüfungskommission mündlich wiederholen (Teilprüfung). Absolviert er nicht spätestens in dem der Prüfung folgenden Kalenderjahr die mündliche Teilprüfung, so hat er die Jagdaufseher- bzw. Berufsjägerprüfung als Ganzes zu wiederholen. Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach Bedarf für einzelne nicht bestandene Prüfungsgegenstände nach Abs. 12 lit. g Z 1 bis 7 frühestens nach Ablauf von zwei Monaten eine Teilprüfung durchführen. Vor Ablauf des der Prüfung folgenden Kalenderjahres hat die Landesregierung eine Teilprüfung durchzuführen, wenn zumindest ein Prüfungswerber dies beantragt.

(11) Sowohl ein nicht bestandener Prüfungsgegenstand als auch die Jagdaufseher- bzw. Berufsjägerprüfung als Ganzes dürfen höchstens zweimal wiederholt werden.

(12) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über

a)

die Aus- und Fortbildung der Berufsjäger unter Bedachtnahme auf die für die Berufsjägerprüfung zur erbringenden Kenntnisse und Fertigkeiten,

b)

die Organisation und Durchführung der Ausbildungslehrgänge nach Abs. 1 und den für die Zulassung zur Prüfung nach Abs. 5 lit. c bzw. Abs. 6 lit. e erforderlichen zeitlichen Mindestumfang der zu besuchenden Lehrveranstaltungen,

c)

die Bestellung und Einberufung der Prüfungskommissionen sowie deren Beschlussfähigkeit und Abstimmungsverfahren,

d)

die Ausschreibung der Prüfungstermine, die Durchführung der Jagdaufseher- und Berufsjägerprüfung und die Ausstellung der Prüfungszeugnisse,

e)

den erforderlichen Inhalt, die Meldung und Bestätigung der jagdlichen Revierpraxis nach Abs. 5 lit. d sowie die Anrechnung nachgewiesener Jagdpraxis für diese,

f)

die erforderlichen Kenntnisse in Erster Hilfe nach Abs. 5 lit. e und Abs. 6 lit. f und

g)

die Prüfungsgegenstände, gegliedert nach Jagdaufseher- und Berufsjägerprüfung, die jedenfalls folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zu umfassen haben:

1.

Handhabung von und Schießen mit Jagdwaffen,

2.

Kenntnis der jagdrechtlichen Vorschriften unter besonderer Berücksichtigung der Aufgaben als Jagdschutzorgan einschließlich des jagdlichen Schriftverkehrs mit Behörden sowie die für die Erfüllung der Aufgaben als Jagdschutzorgan erforderlichen Kenntnisse des Forst-, Naturschutz-, Tierschutz-, Pflanzenschutz- und Waffenrechts,

3.

Wildkunde und -hege unter Berücksichtigung der landeskulturellen Interessen, Wildkrankheiten, Kenntnisse über den Jagdbetrieb, die Abschussplanung und die Führung eines Jagdgebietes sowie über die Organisation und Durchführung von Nachsuchen,

4.

Kenntnisse der Forstkunde, der forstlichen Bewirtschaftung und der Verhütung von Wildschäden sowie der Waldökologie, Naturschutz,

5.

Jagdhundewesen, Waffen-, Munitions- und Schießwesen,

6.

Wildbretverwertung und -hygiene sowie

7.

Weidgerechtigkeit, Weidmannssprache, Jagdethik und jagdliches Brauchtum.

(13) Für die Tätigkeit in der Prüfungskommission gebührt den Mitgliedern eine angemessene Entschädigung, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung nach Zeitaufwand, Verdienstentgang und Reisekosten festzusetzen ist. Der Prüfungswerber hat eine Prüfungsgebühr zu entrichten, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die der Behörde aus der Ausschreibung und Durchführung der Jagdaufseher- bzw. Berufsjägerprüfung oder Teilprüfung erwachsenden Kosten festzusetzen ist.

(14) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass

a)

die Ausbildung zu einem bestimmten Beruf die Jagdaufseherprüfung ganz oder teilweise ersetzt, wenn im Zug dieser Ausbildung die bei der Jagdaufseherprüfung nachzuweisenden Kenntnisse nach Abs. 12 lit. g Z 1 bis 7 im gleichwertigen Ausmaß vermittelt werden;

b)

die in anderen Ländern nach den dortigen gesetzlichen Bestimmungen abgelegten Prüfungen die Jagdaufseherprüfung oder die Berufsjägerprüfung ganz oder teilweise ersetzen, wenn diese mit Rücksicht auf den Prüfungsstoff und die Prüfungsanforderungen als gleichwertig anzusehen sind.

(15) Sieht eine Verordnung nach Abs. 14 einen teilweisen Ersatz der Jagdaufseher- oder Berufsjägerprüfung vor, so hat der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission mit der Zulassung zur Jagdaufseherprüfung bzw. Berufsjägerprüfung mit Bescheid über den Umfang der abzulegenden Ergänzungsprüfung abzusprechen.

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