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Für die Dauer der Amtstätigkeit gebühren dem landeshauptmannLandeshauptmann und den übrigen Mitgliedern der Landesregierung als Reisekostenentschädigung für Dienstreisen die gleichen Vergütungen wie sie einem Landesbeamten der Dienstklasse IX zustehen. Dem Landeshauptmann gebührt diese Entschädigung jedoch nur für jene Dienstreisen, für die ihm nicht bereits nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund zusteht.
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Für die Dauer der Amtstätigkeit gebühren dem landeshauptmannLandeshauptmann und den übrigen Mitgliedern der Landesregierung als Reisekostenentschädigung für Dienstreisen die gleichen Vergütungen wie sie einem Landesbeamten der Dienstklasse IX zustehen. Dem Landeshauptmann gebührt diese Entschädigung jedoch nur für jene Dienstreisen, für die ihm nicht bereits nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund zusteht.
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