§ 35 TJG 2004 Befugnisse der Jagdschutzorgane

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.08.2024 bis 31.12.9999
(1) Die nach § 34 bestätigten Jagdschutzorgane sind – unbeschadet der waffenrechtlichen Vorschriften – befugt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe und eine kurze Seitenwaffe zu tragen. Sie sind berechtigt, zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes auf ihr Leben oder das Leben eines anderen von diesen Waffen Gebrauch zu machen. Der Gebrauch der Waffe ist nur so weit zulässig, als er zur Abwehr des Angriffes notwendig ist.

(2) Die nach § 34 bestätigten Jagdschutzorgane sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes

a)

Personen, die sie bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach jagdrechtlichen Vorschriften auf frischer Tat betreten oder die im Verdacht stehen, eine Verwaltungsübertretung nach jagdrechtlichen Vorschriften begangen zu haben, oder die im Besitz von Gegenständen sind, die offensichtlich von der Begehung einer solchen Verwaltungsübertretung herrühren, anzuhalten, auch wenn sie ein Fahrzeug lenken, zum Nachweis der Identität aufzufordern und der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, den genannten Personen Wild, Abwurfstangen, Waffen, Fanggeräte und Hunde gegen Übernahmsbescheinigung vorläufig abzunehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde mit der Anzeige zu übergeben, sowie von Personen, gegen die sich der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach jagdrechtlichen Vorschriften richtet, mitgeführte Fahrzeuge sowie Behältnisse wie Rucksäcke und dergleichen zu untersuchen;

b)

Personen, die sie bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach jagdrechtlichen Vorschriften auf frischer Tat betreten, festzunehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde vorzuführen, wenn

1.

der Betretene dem Jagdschutzorgan unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist,

2.

begründeter Verdacht besteht, dass sich der Betretene der Strafverfolgung entziehen werde, oder

3.

der Betretene trotz Abmahnung die strafbare Handlung fortsetzt oder versucht, sie zu wiederholen;

c)

Hunde, die wildernd angetroffen werden oder sich außerhalb der Einwirkung ihres Herrn befinden und offensichtlich eine Gefahr für das Wild darstellen, und Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 1.000 Metern vom nächstgelegenen bewohnten Haus oder wildernd angetroffen werden, zu töten, und zwar auch dann, wenn sie sich in Fallen gefangen haben. Haushunde sowie Gebrauchshunde, wie etwa Jagd-, Such-, Blinden-, Polizei- und Hirtenhunde, dürfen nicht getötet werden, wenn sie als solche erkennbar sind, in dem ihnen zukommenden Dienst verwendet werden und sich nur vorübergehend der Einwirkung ihres Herrn entzogen haben.

(3) Festgenommene Personen sind unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund für die Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Sie sind ehestens, womöglich bei der Festnahme, in einer ihnen verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme und die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Bei der Festnahme und der Anhaltung ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.

(4) Den Eigentümern der nach Abs. 2 lit. c rechtmäßig getöteten Tiere gebührt kein Schadenersatz; sie sind jedoch, wenn sie bekannt sind, unverzüglich zu verständigen.

(5) Die im Abs. 2 lit. c angeführten Befugnisse stehen auch den Jagdausübungsberechtigten und mit deren schriftlicher Zustimmung auch jenen Jagdgästen zu, die im Besitz einer für das ganze Jagdjahr gültigen Jagderlaubnis sind.

  1. (1)Absatz einsDie nach § 31 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 bestellten Jagdschutzorgane sind – unbeschadet der waffenrechtlichen Vorschriften – befugt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe und eine kurze Seitenwaffe zu tragen. Sie sind berechtigt, zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes auf ihr Leben oder das Leben eines anderen von diesen Waffen Gebrauch zu machen. Der Gebrauch der Waffe ist nur so weit zulässig, als er zur Abwehr des Angriffes notwendig ist.Die nach Paragraph 31, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, bestellten Jagdschutzorgane sind – unbeschadet der waffenrechtlichen Vorschriften – befugt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe und eine kurze Seitenwaffe zu tragen. Sie sind berechtigt, zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes auf ihr Leben oder das Leben eines anderen von diesen Waffen Gebrauch zu machen. Der Gebrauch der Waffe ist nur so weit zulässig, als er zur Abwehr des Angriffes notwendig ist.
  2. (2)Absatz 2Die nach § 31 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 bestellten Jagdschutzorgane sind befugt, in Ausübung ihres DienstesDie nach Paragraph 31, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, bestellten Jagdschutzorgane sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes
    1. a)Litera aPersonen, die sie bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach jagdrechtlichen Vorschriften auf frischer Tat betreten oder die im Verdacht stehen, eine Verwaltungsübertretung nach jagdrechtlichen Vorschriften begangen zu haben, oder die im Besitz von Gegenständen sind, die offensichtlich von der Begehung einer solchen Verwaltungsübertretung herrühren, anzuhalten, auch wenn sie ein Fahrzeug lenken, zum Nachweis der Identität aufzufordern und der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, den genannten Personen Wild, Abwurfstangen, Waffen, Fanggeräte und Hunde gegen Übernahmsbescheinigung vorläufig abzunehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde mit der Anzeige zu übergeben, sowie von Personen, gegen die sich der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach jagdrechtlichen Vorschriften richtet, mitgeführte Fahrzeuge sowie Behältnisse wie Rucksäcke und dergleichen zu untersuchen;
    2. b)Litera bPersonen, die sie bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach jagdrechtlichen Vorschriften auf frischer Tat betreten, festzunehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde vorzuführen, wenn
      1. 1.Ziffer einsder Betretene dem Jagdschutzorgan unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist,
      2. 2.Ziffer 2begründeter Verdacht besteht, dass sich der Betretene der Strafverfolgung entziehen werde, oder
      3. 3.Ziffer 3der Betretene trotz Abmahnung die strafbare Handlung fortsetzt oder versucht, sie zu wiederholen;
    3. c)Litera cHunde, die wildernd angetroffen werden oder sich außerhalb der Einwirkung ihres Herrn befinden und offensichtlich eine Gefahr für das Wild darstellen, und Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 1.000 Metern vom nächstgelegenen bewohnten Haus oder wildernd angetroffen werden, zu töten, und zwar auch dann, wenn sie sich in Fallen gefangen haben. Haushunde sowie Gebrauchshunde, wie etwa Jagd-, Such-, Blinden-, Polizei- und Hirtenhunde, dürfen nicht getötet werden, wenn sie als solche erkennbar sind, in dem ihnen zukommenden Dienst verwendet werden und sich nur vorübergehend der Einwirkung ihres Herrn entzogen haben.
  3. (3)Absatz 3Festgenommene Personen sind unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund für die Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Sie sind ehestens, womöglich bei der Festnahme, in einer ihnen verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme und die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Bei der Festnahme und der Anhaltung ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.
  4. (4)Absatz 4Den Eigentümern der nach Abs. 2 lit. c rechtmäßig getöteten Tiere gebührt kein Schadenersatz; sie sind jedoch, wenn sie bekannt sind, unverzüglich zu verständigen.Den Eigentümern der nach Absatz 2, Litera c, rechtmäßig getöteten Tiere gebührt kein Schadenersatz; sie sind jedoch, wenn sie bekannt sind, unverzüglich zu verständigen.
  5. (5)Absatz 5Die im Abs. 2 lit. c angeführten Befugnisse stehen auch den Jagdausübungsberechtigten und mit deren schriftlicher Zustimmung auch jenen Jagdgästen zu, die im Besitz einer für das ganze Jagdjahr gültigen Jagderlaubnis sind.Die im Absatz 2, Litera c, angeführten Befugnisse stehen auch den Jagdausübungsberechtigten und mit deren schriftlicher Zustimmung auch jenen Jagdgästen zu, die im Besitz einer für das ganze Jagdjahr gültigen Jagderlaubnis sind.

Stand vor dem 19.08.2024

In Kraft vom 01.10.2015 bis 19.08.2024
(1) Die nach § 34 bestätigten Jagdschutzorgane sind – unbeschadet der waffenrechtlichen Vorschriften – befugt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe und eine kurze Seitenwaffe zu tragen. Sie sind berechtigt, zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes auf ihr Leben oder das Leben eines anderen von diesen Waffen Gebrauch zu machen. Der Gebrauch der Waffe ist nur so weit zulässig, als er zur Abwehr des Angriffes notwendig ist.

(2) Die nach § 34 bestätigten Jagdschutzorgane sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes

a)

Personen, die sie bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach jagdrechtlichen Vorschriften auf frischer Tat betreten oder die im Verdacht stehen, eine Verwaltungsübertretung nach jagdrechtlichen Vorschriften begangen zu haben, oder die im Besitz von Gegenständen sind, die offensichtlich von der Begehung einer solchen Verwaltungsübertretung herrühren, anzuhalten, auch wenn sie ein Fahrzeug lenken, zum Nachweis der Identität aufzufordern und der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, den genannten Personen Wild, Abwurfstangen, Waffen, Fanggeräte und Hunde gegen Übernahmsbescheinigung vorläufig abzunehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde mit der Anzeige zu übergeben, sowie von Personen, gegen die sich der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach jagdrechtlichen Vorschriften richtet, mitgeführte Fahrzeuge sowie Behältnisse wie Rucksäcke und dergleichen zu untersuchen;

b)

Personen, die sie bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach jagdrechtlichen Vorschriften auf frischer Tat betreten, festzunehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde vorzuführen, wenn

1.

der Betretene dem Jagdschutzorgan unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist,

2.

begründeter Verdacht besteht, dass sich der Betretene der Strafverfolgung entziehen werde, oder

3.

der Betretene trotz Abmahnung die strafbare Handlung fortsetzt oder versucht, sie zu wiederholen;

c)

Hunde, die wildernd angetroffen werden oder sich außerhalb der Einwirkung ihres Herrn befinden und offensichtlich eine Gefahr für das Wild darstellen, und Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 1.000 Metern vom nächstgelegenen bewohnten Haus oder wildernd angetroffen werden, zu töten, und zwar auch dann, wenn sie sich in Fallen gefangen haben. Haushunde sowie Gebrauchshunde, wie etwa Jagd-, Such-, Blinden-, Polizei- und Hirtenhunde, dürfen nicht getötet werden, wenn sie als solche erkennbar sind, in dem ihnen zukommenden Dienst verwendet werden und sich nur vorübergehend der Einwirkung ihres Herrn entzogen haben.

(3) Festgenommene Personen sind unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund für die Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Sie sind ehestens, womöglich bei der Festnahme, in einer ihnen verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme und die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Bei der Festnahme und der Anhaltung ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.

(4) Den Eigentümern der nach Abs. 2 lit. c rechtmäßig getöteten Tiere gebührt kein Schadenersatz; sie sind jedoch, wenn sie bekannt sind, unverzüglich zu verständigen.

(5) Die im Abs. 2 lit. c angeführten Befugnisse stehen auch den Jagdausübungsberechtigten und mit deren schriftlicher Zustimmung auch jenen Jagdgästen zu, die im Besitz einer für das ganze Jagdjahr gültigen Jagderlaubnis sind.

  1. (1)Absatz einsDie nach § 31 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 bestellten Jagdschutzorgane sind – unbeschadet der waffenrechtlichen Vorschriften – befugt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe und eine kurze Seitenwaffe zu tragen. Sie sind berechtigt, zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes auf ihr Leben oder das Leben eines anderen von diesen Waffen Gebrauch zu machen. Der Gebrauch der Waffe ist nur so weit zulässig, als er zur Abwehr des Angriffes notwendig ist.Die nach Paragraph 31, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, bestellten Jagdschutzorgane sind – unbeschadet der waffenrechtlichen Vorschriften – befugt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe und eine kurze Seitenwaffe zu tragen. Sie sind berechtigt, zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes auf ihr Leben oder das Leben eines anderen von diesen Waffen Gebrauch zu machen. Der Gebrauch der Waffe ist nur so weit zulässig, als er zur Abwehr des Angriffes notwendig ist.
  2. (2)Absatz 2Die nach § 31 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 bestellten Jagdschutzorgane sind befugt, in Ausübung ihres DienstesDie nach Paragraph 31, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, bestellten Jagdschutzorgane sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes
    1. a)Litera aPersonen, die sie bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach jagdrechtlichen Vorschriften auf frischer Tat betreten oder die im Verdacht stehen, eine Verwaltungsübertretung nach jagdrechtlichen Vorschriften begangen zu haben, oder die im Besitz von Gegenständen sind, die offensichtlich von der Begehung einer solchen Verwaltungsübertretung herrühren, anzuhalten, auch wenn sie ein Fahrzeug lenken, zum Nachweis der Identität aufzufordern und der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, den genannten Personen Wild, Abwurfstangen, Waffen, Fanggeräte und Hunde gegen Übernahmsbescheinigung vorläufig abzunehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde mit der Anzeige zu übergeben, sowie von Personen, gegen die sich der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach jagdrechtlichen Vorschriften richtet, mitgeführte Fahrzeuge sowie Behältnisse wie Rucksäcke und dergleichen zu untersuchen;
    2. b)Litera bPersonen, die sie bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach jagdrechtlichen Vorschriften auf frischer Tat betreten, festzunehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde vorzuführen, wenn
      1. 1.Ziffer einsder Betretene dem Jagdschutzorgan unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist,
      2. 2.Ziffer 2begründeter Verdacht besteht, dass sich der Betretene der Strafverfolgung entziehen werde, oder
      3. 3.Ziffer 3der Betretene trotz Abmahnung die strafbare Handlung fortsetzt oder versucht, sie zu wiederholen;
    3. c)Litera cHunde, die wildernd angetroffen werden oder sich außerhalb der Einwirkung ihres Herrn befinden und offensichtlich eine Gefahr für das Wild darstellen, und Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 1.000 Metern vom nächstgelegenen bewohnten Haus oder wildernd angetroffen werden, zu töten, und zwar auch dann, wenn sie sich in Fallen gefangen haben. Haushunde sowie Gebrauchshunde, wie etwa Jagd-, Such-, Blinden-, Polizei- und Hirtenhunde, dürfen nicht getötet werden, wenn sie als solche erkennbar sind, in dem ihnen zukommenden Dienst verwendet werden und sich nur vorübergehend der Einwirkung ihres Herrn entzogen haben.
  3. (3)Absatz 3Festgenommene Personen sind unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund für die Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Sie sind ehestens, womöglich bei der Festnahme, in einer ihnen verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme und die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Bei der Festnahme und der Anhaltung ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.
  4. (4)Absatz 4Den Eigentümern der nach Abs. 2 lit. c rechtmäßig getöteten Tiere gebührt kein Schadenersatz; sie sind jedoch, wenn sie bekannt sind, unverzüglich zu verständigen.Den Eigentümern der nach Absatz 2, Litera c, rechtmäßig getöteten Tiere gebührt kein Schadenersatz; sie sind jedoch, wenn sie bekannt sind, unverzüglich zu verständigen.
  5. (5)Absatz 5Die im Abs. 2 lit. c angeführten Befugnisse stehen auch den Jagdausübungsberechtigten und mit deren schriftlicher Zustimmung auch jenen Jagdgästen zu, die im Besitz einer für das ganze Jagdjahr gültigen Jagderlaubnis sind.Die im Absatz 2, Litera c, angeführten Befugnisse stehen auch den Jagdausübungsberechtigten und mit deren schriftlicher Zustimmung auch jenen Jagdgästen zu, die im Besitz einer für das ganze Jagdjahr gültigen Jagderlaubnis sind.

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