§ 17 Bgld. BG § 17

Burgenländisches Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.01.1991 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 6 Abs. 3 und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung finden sinngemäß Anwendung.Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 7, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung finden sinngemäß Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Im Falle von Ansprüchen auf Bezüge nach Abschnitt I dieses Gesetzes, auf Bezüge nach Abschnitt I des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, sowie auf Bezüge als Mitglied einer anderen Landesregierung, als Mitglied eines anderen Landtages, als Bürgermeister oder Mitglied des Stadtsenates von Städten mit eigenem Statut ist § 40a des Pensionsgesetzes 1965 in der für die Landes- und Gemeindebeamten jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Im Falle von Ansprüchen auf Bezüge nach Abschnitt römisch eins dieses Gesetzes, auf Bezüge nach Abschnitt römisch eins des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, sowie auf Bezüge als Mitglied einer anderen Landesregierung, als Mitglied eines anderen Landtages, als Bürgermeister oder Mitglied des Stadtsenates von Städten mit eigenem Statut ist Paragraph 40 a, des Pensionsgesetzes 1965 in der für die Landes- und Gemeindebeamten jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 7 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung findet sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 27.01.1991

In Kraft vom 01.03.1986 bis 27.01.1991
  1. (1)Absatz eins§ 6 Abs. 3 und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung finden sinngemäß Anwendung.Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 7, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung finden sinngemäß Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Im Falle von Ansprüchen auf Bezüge nach Abschnitt I dieses Gesetzes, auf Bezüge nach Abschnitt I des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, sowie auf Bezüge als Mitglied einer anderen Landesregierung, als Mitglied eines anderen Landtages, als Bürgermeister oder Mitglied des Stadtsenates von Städten mit eigenem Statut ist § 40a des Pensionsgesetzes 1965 in der für die Landes- und Gemeindebeamten jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Im Falle von Ansprüchen auf Bezüge nach Abschnitt römisch eins dieses Gesetzes, auf Bezüge nach Abschnitt römisch eins des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, sowie auf Bezüge als Mitglied einer anderen Landesregierung, als Mitglied eines anderen Landtages, als Bürgermeister oder Mitglied des Stadtsenates von Städten mit eigenem Statut ist Paragraph 40 a, des Pensionsgesetzes 1965 in der für die Landes- und Gemeindebeamten jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 7 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung findet sinngemäß Anwendung.

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