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Legende:
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(1) § 6 Abs. 3 und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung findenfindet sinngemäß Anwendung.
(1) § 6 Abs. 3 und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung findenfindet sinngemäß Anwendung.