§ 17a Bgld. BG (weggefallen)

Burgenländisches Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bezüge, die den im § 1 genannten obersten Organen gebühren, sind für die Zeit ab 1. April 1990 auf der Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, in der im März 1990 geltenden Höhe zu ermitteln. Das ermittelte Ergebnis istDie Bezüge, die den im Paragraph eins, genannten obersten Organen gebühren, sind für die Zeit ab 1. April 1990 auf der Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Dienstklasse römisch IX, Gehaltsstufe 6, in der im März 1990 geltenden Höhe zu ermitteln. Das ermittelte Ergebnis ist
    1. 1.Ziffer einsbei den Mitgliedern des Landtages um den Betrag von 175 S und
    2. 2.Ziffer 2bei den übrigen im § 1 genannten obersten Organen um den Betrag von 35 Sbei den übrigen im Paragraph eins, genannten obersten Organen um den Betrag von 35 S
    zu erhöhen.
  2. (2)Absatz 2Auf die Bemessung der nach § 5 gebührenden Amtszulage, des nach § 6 gebührenden Auslagenersatzes, der nach § 14 gebührenden Reisezulage und der nach § 15 gebührenden Reisekostenentschädigung ist Abs. 1 mit Ausnahme des letzten Satzes anzuwenden.Auf die Bemessung der nach Paragraph 5, gebührenden Amtszulage, des nach Paragraph 6, gebührenden Auslagenersatzes, der nach Paragraph 14, gebührenden Reisezulage und der nach Paragraph 15, gebührenden Reisekostenentschädigung ist Absatz eins, mit Ausnahme des letzten Satzes anzuwenden.
§ 17a Bgld. BG (weggefallen) seit 01.01.1991 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1990

In Kraft vom 17.08.1990 bis 31.12.1990
  1. (1)Absatz einsDie Bezüge, die den im § 1 genannten obersten Organen gebühren, sind für die Zeit ab 1. April 1990 auf der Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, in der im März 1990 geltenden Höhe zu ermitteln. Das ermittelte Ergebnis istDie Bezüge, die den im Paragraph eins, genannten obersten Organen gebühren, sind für die Zeit ab 1. April 1990 auf der Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Dienstklasse römisch IX, Gehaltsstufe 6, in der im März 1990 geltenden Höhe zu ermitteln. Das ermittelte Ergebnis ist
    1. 1.Ziffer einsbei den Mitgliedern des Landtages um den Betrag von 175 S und
    2. 2.Ziffer 2bei den übrigen im § 1 genannten obersten Organen um den Betrag von 35 Sbei den übrigen im Paragraph eins, genannten obersten Organen um den Betrag von 35 S
    zu erhöhen.
  2. (2)Absatz 2Auf die Bemessung der nach § 5 gebührenden Amtszulage, des nach § 6 gebührenden Auslagenersatzes, der nach § 14 gebührenden Reisezulage und der nach § 15 gebührenden Reisekostenentschädigung ist Abs. 1 mit Ausnahme des letzten Satzes anzuwenden.Auf die Bemessung der nach Paragraph 5, gebührenden Amtszulage, des nach Paragraph 6, gebührenden Auslagenersatzes, der nach Paragraph 14, gebührenden Reisezulage und der nach Paragraph 15, gebührenden Reisekostenentschädigung ist Absatz eins, mit Ausnahme des letzten Satzes anzuwenden.
§ 17a Bgld. BG (weggefallen) seit 01.01.1991 weggefallen.

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