§ 18 Bgld. BG

Burgenländisches Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999
(1) Einem Mitglied des Landtages gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn die ruhebezugsfähige Gesamtzeit (§ 19 Abs. 2) mindestens 10 Jahre beträgtAnm.

(2) § 8 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl: entfallen mit LGBl. Nr. 34093/1992)Anmerkung, in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung istentfallen mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der Dienstunfähigkeit die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsübung und an die Stelle der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zu treten hatLandesgesetzblatt Nr. 93 aus 1992,)

Stand vor dem 31.12.1992

In Kraft vom 01.07.1972 bis 31.12.1992
(1) Einem Mitglied des Landtages gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn die ruhebezugsfähige Gesamtzeit (§ 19 Abs. 2) mindestens 10 Jahre beträgtAnm.

(2) § 8 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl: entfallen mit LGBl. Nr. 34093/1992)Anmerkung, in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung istentfallen mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der Dienstunfähigkeit die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsübung und an die Stelle der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zu treten hatLandesgesetzblatt Nr. 93 aus 1992,)

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