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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 93/1992) |
(1) Einem Mitglied des Landtages gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn die ruhebezugsfähige Gesamtzeit (§ 19 Abs. 2§ 18) mindestens 10 Jahre beträgt.
(Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 93/1992) |
(Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 93/1992) |
(1) Einem Mitglied des Landtages gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn die ruhebezugsfähige Gesamtzeit (§ 19 Abs. 2§ 18) mindestens 10 Jahre beträgt.
(Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 93/1992) |