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(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus
(Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 93/1992) |
(4) Zeiten, die ein Mitglied des Landtages als Landeshauptmann und als sonstiges Mitglied der Landesregierung zurückgelegt hat, sind, wenn sie keinen Anspruch auf Ruhebezug nach den Bestimmungen des Artikels VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 273/1972 bzw. des Artikels V begründen, auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Artikel anzurechnen.
(5) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 des Pensionsgesetzes 1965 in der für die landesbeamten jeweils geltenden Fassung sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit die Zeit der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.
(6) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach Abs. 2 ist unter Anwendung der Bestimmungen des § 6 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung in vollen Jahren auszudrücken.
(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus
(Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 93/1992) |
(4) Zeiten, die ein Mitglied des Landtages als Landeshauptmann und als sonstiges Mitglied der Landesregierung zurückgelegt hat, sind, wenn sie keinen Anspruch auf Ruhebezug nach den Bestimmungen des Artikels VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 273/1972 bzw. des Artikels V begründen, auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Artikel anzurechnen.
(5) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 des Pensionsgesetzes 1965 in der für die landesbeamten jeweils geltenden Fassung sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit die Zeit der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.
(6) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach Abs. 2 ist unter Anwendung der Bestimmungen des § 6 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung in vollen Jahren auszudrücken.