§ 19 Bgld. BG § 19

Burgenländisches Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999
(1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des gemäß § 3 festgelegten Bezuges sowie einer allfälligen Amtszulage für die vor dem Ausscheiden innegehabte letzte Funktion (§ 5 Abs. 1), sofern diese Funktion mindestens ein Jahr lang ausgeübt worden ist, und der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ermittelt. Eine Amtszulage ist auch dann bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen, wenn sie zwar nicht vor dem Ausscheiden, jedoch mindestens drei Jahre lang währdne der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit gebührt hat. Haben mehrere Amtszulagen gebührt, so ist die höhere Amtszulage bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen, sofern sie mindestens drei Jahre lang gebührt hat.

(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus

a) der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Landtages,
b) der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates, Bundesrates oder eines anderen Landtages, wenn für diese Zeit ein Beitrag nach § 9 Abs. 3 geleistet wird,
c) der nach Abs. 3 angerechneten Zeit,
d) den nach Abs. 4 angerechneten Zeiten,
e) den nach Abs. 5 zugerechneten Zeiträumen.
Eine mehrfache Berücksichtigung ein und denselben Zeitraumes ist unzulässig.

(Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 93/1992)

(3) Die Zeit von 1934 bis 1945 ist zur Gänze anzurechnen, wenn das Mitglied des Landtages im Jahre 1934 Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages war und bei den Wahlen im Jahre 1945 neuerlich als Mitglied des Nationalrates oder des Landtages gewählt bzw. von einem neugewählten Landtag in den Bundesrat entsendet wurde.

(4) Zeiten, die ein Mitglied des Landtages als Landeshauptmann und als sonstiges Mitglied der Landesregierung zurückgelegt hat, sind, wenn sie keinen Anspruch auf Ruhebezug nach den Bestimmungen des Artikels VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 273/1972 bzw. des Artikels V begründen, auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Artikel anzurechnen.

(5) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 des Pensionsgesetzes 1965 in der für die landesbeamten jeweils geltenden Fassung sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit die Zeit der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.

(6) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach Abs. 2 ist unter Anwendung der Bestimmungen des § 6 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung in vollen Jahren auszudrücken.

Stand vor dem 31.12.1992

In Kraft vom 01.01.1983 bis 31.12.1992
(1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des gemäß § 3 festgelegten Bezuges sowie einer allfälligen Amtszulage für die vor dem Ausscheiden innegehabte letzte Funktion (§ 5 Abs. 1), sofern diese Funktion mindestens ein Jahr lang ausgeübt worden ist, und der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ermittelt. Eine Amtszulage ist auch dann bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen, wenn sie zwar nicht vor dem Ausscheiden, jedoch mindestens drei Jahre lang währdne der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit gebührt hat. Haben mehrere Amtszulagen gebührt, so ist die höhere Amtszulage bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen, sofern sie mindestens drei Jahre lang gebührt hat.

(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus

a) der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Landtages,
b) der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates, Bundesrates oder eines anderen Landtages, wenn für diese Zeit ein Beitrag nach § 9 Abs. 3 geleistet wird,
c) der nach Abs. 3 angerechneten Zeit,
d) den nach Abs. 4 angerechneten Zeiten,
e) den nach Abs. 5 zugerechneten Zeiträumen.
Eine mehrfache Berücksichtigung ein und denselben Zeitraumes ist unzulässig.

(Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 93/1992)

(3) Die Zeit von 1934 bis 1945 ist zur Gänze anzurechnen, wenn das Mitglied des Landtages im Jahre 1934 Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages war und bei den Wahlen im Jahre 1945 neuerlich als Mitglied des Nationalrates oder des Landtages gewählt bzw. von einem neugewählten Landtag in den Bundesrat entsendet wurde.

(4) Zeiten, die ein Mitglied des Landtages als Landeshauptmann und als sonstiges Mitglied der Landesregierung zurückgelegt hat, sind, wenn sie keinen Anspruch auf Ruhebezug nach den Bestimmungen des Artikels VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 273/1972 bzw. des Artikels V begründen, auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Artikel anzurechnen.

(5) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 des Pensionsgesetzes 1965 in der für die landesbeamten jeweils geltenden Fassung sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit die Zeit der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.

(6) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach Abs. 2 ist unter Anwendung der Bestimmungen des § 6 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung in vollen Jahren auszudrücken.

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