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(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und des Hegemeisters bzw. der Hegemeister durch Verordnung die zeitweise Einstellung oder Einschränkung des Abschusses anzuordnen, soweit dies erforderlich ist, um die Gefährdung des angemessenen Wildbestandes einer oder mehrerer Wildarten oder die Gefahr einer Entwertung bzw. einer Schädigung von Jagdgebieten abzuwenden, und soweit Interessen der Landeskultur einer solchen Anordnung nicht entgegenstehen. Eine solche Verordnung ist unter Bedachtnahme auf die Wildbestandsverhältnisse, die Wildgesundheit und die getätigten Abschüsse für ein oder mehrere Jagdgebiete oder einen oder mehrere Hegebezirke zu erlassen. Eine solche Verordnung ist während zweier Wochen an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen und auf der Internetseite der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu machen. Sie tritt, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung an der Amtstafel in Kraft.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und des Hegemeisters bzw. der Hegemeister durch Verordnung die zeitweise Einstellung oder Einschränkung des Abschusses anzuordnen, soweit dies erforderlich ist, um die Gefährdung des angemessenen Wildbestandes einer oder mehrerer Wildarten oder die Gefahr einer Entwertung bzw. einer Schädigung von Jagdgebieten abzuwenden, und soweit Interessen der Landeskultur einer solchen Anordnung nicht entgegenstehen. Eine solche Verordnung ist unter Bedachtnahme auf die Wildbestandsverhältnisse, die Wildgesundheit und die getätigten Abschüsse für ein oder mehrere Jagdgebiete oder einen oder mehrere Hegebezirke zu erlassen. Eine solche Verordnung ist während zweier Wochen an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen und auf der Internetseite der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu machen. Sie tritt, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung an der Amtstafel in Kraft.