§ 37c TJG 2004 Jagdliche Steuerungsmaßnahmen

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.08.2024 bis 31.12.9999
(1) Beabsichtigt der Jagdausübungsberechtigte, nach Erfüllung der im Abschussplan jeweils vorgeschriebenen Abschüsse weitere Stücke von weiblichen Stücken sowie Kälbern bzw. Kitzen des Rot- bzw. des Rehwildes zu erlegen, so hat er dies der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der jeweils beabsichtigten Anzahl und Wildart anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den angezeigten Abschuss zu prüfen. Widerspricht der angezeigte Abschuss der Erhaltung bzw. der Herstellung des angemessenen Wildbestandes nach § 37a Abs. 1 und 3, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuss binnen zwei Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Wird binnen zwei Wochen der angezeigte Abschuss nicht untersagt oder stimmt die Bezirksverwaltungsbehörde diesem ausdrücklich zu, so darf er vorgenommen werden. In diesen Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Anzeige auszuhändigen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und des Hegemeisters bzw. der Hegemeister durch Verordnung die zeitweise Einstellung oder Einschränkung des Abschusses anzuordnen, soweit dies erforderlich ist, um die Gefährdung des angemessenen Wildbestandes einer oder mehrerer Wildarten oder die Gefahr einer Entwertung bzw. einer Schädigung von Jagdgebieten abzuwenden, und soweit Interessen der Landeskultur einer solchen Anordnung nicht entgegenstehen. Eine solche Verordnung ist unter Bedachtnahme auf die Wildbestandsverhältnisse, die Wildgesundheit und die getätigten Abschüsse für ein oder mehrere Jagdgebiete oder einen oder mehrere Hegebezirke zu erlassen. Eine solche Verordnung ist während zweier Wochen an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen und auf der Internetseite der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu machen. Sie tritt, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung an der Amtstafel in Kraft.

  1. (1)Absatz einsBeabsichtigt der Jagdausübungsberechtigte, nach Erfüllung der im Abschussplan jeweils vorgeschriebenen Abschüsse weitere Stücke von weiblichen Stücken sowie Kälbern bzw. Kitzen des Rot- bzw. des Rehwildes zu erlegen, so hat er dies der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der jeweils beabsichtigten Anzahl und Wildart anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den angezeigten Abschuss zu prüfen. Widerspricht der angezeigte Abschuss der Erhaltung bzw. der Herstellung des angemessenen Wildbestandes nach § 37a Abs. 1 und 3, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuss binnen zwei Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Wird binnen zwei Wochen der angezeigte Abschuss nicht untersagt oder stimmt die Bezirksverwaltungsbehörde diesem ausdrücklich zu, so darf er vorgenommen werden. In diesen Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Anzeige auszuhändigen. Beabsichtigt der Jagdausübungsberechtigte, nach Erfüllung der im Abschussplan jeweils vorgeschriebenen Abschüsse weitere Stücke von weiblichen Stücken sowie Kälbern bzw. Kitzen des Rot- bzw. des Rehwildes zu erlegen, so hat er dies der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der jeweils beabsichtigten Anzahl und Wildart anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den angezeigten Abschuss zu prüfen. Widerspricht der angezeigte Abschuss der Erhaltung bzw. der Herstellung des angemessenen Wildbestandes nach Paragraph 37 a, Absatz eins und 3, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuss binnen zwei Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Wird binnen zwei Wochen der angezeigte Abschuss nicht untersagt oder stimmt die Bezirksverwaltungsbehörde diesem ausdrücklich zu, so darf er vorgenommen werden. In diesen Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Anzeige auszuhändigen.
  2. (2)Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und des Hegemeisters bzw. der Hegemeister durch Verordnung die zeitweise Einstellung oder Einschränkung des Abschusses anzuordnen, soweit dies erforderlich ist, um die Gefährdung des angemessenen Wildbestandes einer oder mehrerer Wildarten oder die Gefahr einer Entwertung bzw. einer Schädigung von Jagdgebieten abzuwenden, und soweit Interessen der Landeskultur einer solchen Anordnung nicht entgegenstehen. Eine solche Verordnung ist unter Bedachtnahme auf die Wildbestandsverhältnisse, die Wildgesundheit und die getätigten Abschüsse für ein oder mehrere Jagdgebiete oder einen oder mehrere Hegebezirke zu erlassen.

Stand vor dem 19.08.2024

In Kraft vom 01.01.2020 bis 19.08.2024
(1) Beabsichtigt der Jagdausübungsberechtigte, nach Erfüllung der im Abschussplan jeweils vorgeschriebenen Abschüsse weitere Stücke von weiblichen Stücken sowie Kälbern bzw. Kitzen des Rot- bzw. des Rehwildes zu erlegen, so hat er dies der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der jeweils beabsichtigten Anzahl und Wildart anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den angezeigten Abschuss zu prüfen. Widerspricht der angezeigte Abschuss der Erhaltung bzw. der Herstellung des angemessenen Wildbestandes nach § 37a Abs. 1 und 3, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuss binnen zwei Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Wird binnen zwei Wochen der angezeigte Abschuss nicht untersagt oder stimmt die Bezirksverwaltungsbehörde diesem ausdrücklich zu, so darf er vorgenommen werden. In diesen Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Anzeige auszuhändigen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und des Hegemeisters bzw. der Hegemeister durch Verordnung die zeitweise Einstellung oder Einschränkung des Abschusses anzuordnen, soweit dies erforderlich ist, um die Gefährdung des angemessenen Wildbestandes einer oder mehrerer Wildarten oder die Gefahr einer Entwertung bzw. einer Schädigung von Jagdgebieten abzuwenden, und soweit Interessen der Landeskultur einer solchen Anordnung nicht entgegenstehen. Eine solche Verordnung ist unter Bedachtnahme auf die Wildbestandsverhältnisse, die Wildgesundheit und die getätigten Abschüsse für ein oder mehrere Jagdgebiete oder einen oder mehrere Hegebezirke zu erlassen. Eine solche Verordnung ist während zweier Wochen an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen und auf der Internetseite der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu machen. Sie tritt, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung an der Amtstafel in Kraft.

  1. (1)Absatz einsBeabsichtigt der Jagdausübungsberechtigte, nach Erfüllung der im Abschussplan jeweils vorgeschriebenen Abschüsse weitere Stücke von weiblichen Stücken sowie Kälbern bzw. Kitzen des Rot- bzw. des Rehwildes zu erlegen, so hat er dies der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der jeweils beabsichtigten Anzahl und Wildart anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den angezeigten Abschuss zu prüfen. Widerspricht der angezeigte Abschuss der Erhaltung bzw. der Herstellung des angemessenen Wildbestandes nach § 37a Abs. 1 und 3, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuss binnen zwei Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Wird binnen zwei Wochen der angezeigte Abschuss nicht untersagt oder stimmt die Bezirksverwaltungsbehörde diesem ausdrücklich zu, so darf er vorgenommen werden. In diesen Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Anzeige auszuhändigen. Beabsichtigt der Jagdausübungsberechtigte, nach Erfüllung der im Abschussplan jeweils vorgeschriebenen Abschüsse weitere Stücke von weiblichen Stücken sowie Kälbern bzw. Kitzen des Rot- bzw. des Rehwildes zu erlegen, so hat er dies der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der jeweils beabsichtigten Anzahl und Wildart anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den angezeigten Abschuss zu prüfen. Widerspricht der angezeigte Abschuss der Erhaltung bzw. der Herstellung des angemessenen Wildbestandes nach Paragraph 37 a, Absatz eins und 3, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuss binnen zwei Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Wird binnen zwei Wochen der angezeigte Abschuss nicht untersagt oder stimmt die Bezirksverwaltungsbehörde diesem ausdrücklich zu, so darf er vorgenommen werden. In diesen Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Anzeige auszuhändigen.
  2. (2)Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und des Hegemeisters bzw. der Hegemeister durch Verordnung die zeitweise Einstellung oder Einschränkung des Abschusses anzuordnen, soweit dies erforderlich ist, um die Gefährdung des angemessenen Wildbestandes einer oder mehrerer Wildarten oder die Gefahr einer Entwertung bzw. einer Schädigung von Jagdgebieten abzuwenden, und soweit Interessen der Landeskultur einer solchen Anordnung nicht entgegenstehen. Eine solche Verordnung ist unter Bedachtnahme auf die Wildbestandsverhältnisse, die Wildgesundheit und die getätigten Abschüsse für ein oder mehrere Jagdgebiete oder einen oder mehrere Hegebezirke zu erlassen.

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