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Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind verpflichtet, über alle ihnen bei Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit zu bewahrenOö. An diese Verschwiegenheitspflicht, deren Erfüllung die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion im Amtseid zu geloben haben, sind sie auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses gebundenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion dürfen die ihnen aus ihrer Stellung bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse weder für sich noch für andere verwerten.
(3) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion haben die Quelle jeder Beschwerde über bestehende Mängel oder über eine Verletzung der gesetzlichen Vorschriften als unbedingt vertraulich zu behandeln und dürfen weder dem Betriebsinhaber noch dessen Beauftragten andeuten, daß eine Besichtigung durch eine Beschwerde veranlaßt worden ist.
Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind verpflichtet, über alle ihnen bei Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit zu bewahrenOö. An diese Verschwiegenheitspflicht, deren Erfüllung die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion im Amtseid zu geloben haben, sind sie auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses gebundenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion dürfen die ihnen aus ihrer Stellung bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse weder für sich noch für andere verwerten.
(3) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion haben die Quelle jeder Beschwerde über bestehende Mängel oder über eine Verletzung der gesetzlichen Vorschriften als unbedingt vertraulich zu behandeln und dürfen weder dem Betriebsinhaber noch dessen Beauftragten andeuten, daß eine Besichtigung durch eine Beschwerde veranlaßt worden ist.