Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebühr der Ruhebzug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(3) Ein Ruhebezug gebührt frühestens nach so vielen Monaten, als die einmalige Entschädigung nach § 10 Abs. 2 ohne anteilsmäßige Berücksichtigung von Sonderzahlungen durch den im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug teilbar ist.
(4) Der Ruhebezug wird für die Zeit, während der das ehemalige Mitglied des Landtages Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Mitglied der Volksanwaltschaft, Landeshauptmann, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Mitglied einer Landesregierung, Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines anderen Landtages ist, stillgelegt.
(Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 93/1992) |
(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebühr der Ruhebzug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(3) Ein Ruhebezug gebührt frühestens nach so vielen Monaten, als die einmalige Entschädigung nach § 10 Abs. 2 ohne anteilsmäßige Berücksichtigung von Sonderzahlungen durch den im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug teilbar ist.
(4) Der Ruhebezug wird für die Zeit, während der das ehemalige Mitglied des Landtages Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Mitglied der Volksanwaltschaft, Landeshauptmann, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Mitglied einer Landesregierung, Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines anderen Landtages ist, stillgelegt.
(Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 93/1992) |