§ 40 TJG 2004 Verbote bei der Ausübung der Jagd

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.08.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVerboten ist,
    1. a)Litera abei der Jagdausübung Schusswaffen und Munition zu benützen, die nicht für die Verwendung bei der Jagd auf Wild bestimmt sind; darunter fallen insbesondere halbautomatische oder automatische Kugel- und Schrotwaffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, Luftdruckwaffen, Zimmerstutzen, Faustfeuerwaffen sowie die nach § 17 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Waffengesetzes 1996 verbotenen Waffen, jene nach Z 5 jedoch nur, soweit nicht eine Ausnahmebestimmung nach § 17 Abs. 3a oder 3b des Waffengesetzes 1996 zum Tragen kommt;bei der Jagdausübung Schusswaffen und Munition zu benützen, die nicht für die Verwendung bei der Jagd auf Wild bestimmt sind; darunter fallen insbesondere halbautomatische oder automatische Kugel- und Schrotwaffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, Luftdruckwaffen, Zimmerstutzen, Faustfeuerwaffen sowie die nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 des Waffengesetzes 1996 verbotenen Waffen, jene nach Ziffer 5, jedoch nur, soweit nicht eine Ausnahmebestimmung nach Paragraph 17, Absatz 3 a, oder 3b des Waffengesetzes 1996 zum Tragen kommt;
    2. b)Litera bbeim Schuss auf Schalenwild Randfeuerpatronen oder Patronen zu verwenden, die keine der Stärke des Wildes entsprechende, schnell tötende Wirkung entfalten;
    3. c)Litera cbei der Jagdausübung Bolzen oder Pfeile zu benützen oder mit Schrot, Posten oder gehacktem Blei auf Schalenwild oder Murmeltiere zu schießen; der Fangschuss und der Hegeabschuss mit der Faustfeuerwaffe oder mit Schrot in weidgerechter Weise ist jedoch erlaubt;
    4. d)Litera ddie Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Jagdgebietsgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder sowie die Ausübung der Jagd aus Booten mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als fünf Kilometern pro Stunde, aus Flugzeugen oder aus fahrenden Kraftfahrzeugen;
    5. e)Litera edem Schalen- und dem Federwild sowie den Hasen zur Nachtzeit nachzustellen. Das Verbot trifft nicht die Jagd auf Schwarzwild und Stockenten sowie auf Auer-, Birk- und Rackelhahnen.Birkhahnen;
    6. f)Litera fdas Verwenden künstlicher Lichtquellen, von Spiegeln und Vorrichtungen zum Blenden oder zur Beleuchtung von Zielen, von Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder elektronischem Bildverstärker und von Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten beim Fangen oder Erlegen von Wild aller Art;
    7. g)Litera gSchlingen, Leimruten, Haken, Fanggeräte tierquälerischer Art und Abzugeisen sowie Fanggeräte, die wahllos oder nicht unversehrt fangen, nicht sofort töten oder sich nicht in einem einwandfreien, funktionsfähigen Zustand befinden, jedenfalls aber Fangfallen für Vögel zu verwenden;
    8. h)Litera hSelbstschüsse und Tellereisen (Trittfallen), Netze, als Lockvögel benutzte geblendete oder verstümmelte lebende Tiere, Tonbandgeräte, elektrische Schläge erteilende Geräte und elektrische oder elektronische Vorrichtungen, die betäuben oder töten können, sowie Sprengstoff, Gas einschließlich Begasen oder Ausräuchern, Gift und vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden;
    9. i)Litera iaußer im Fall des § 39 Abs. 1 während der Fütterungszeiten Schalenwild an Fütterungsanlagen, die zur Fütterung der jeweiligen Wildart bestimmt sind, zu erlegen;außer im Fall des Paragraph 39, Absatz eins, während der Fütterungszeiten Schalenwild an Fütterungsanlagen, die zur Fütterung der jeweiligen Wildart bestimmt sind, zu erlegen;
    10. j)Litera jdie Brackierjagd auf Schalenwild;
    11. k)Litera kinnerhalb einer Zone von 100m entlang der Jagdgebietsgrenze ohne schriftliches Einverständnis des Jagdnachbarn Hochstände zu halten oder zu errichten;
    12. l)Litera lin einem Jagdgebiet Vorkehrungen zu treffen, die dem Wild das Einwechseln ermöglichen, es jedoch daran hindern, an der gleichen Stelle wieder aus dem betreffenden Jagdgebiet auszuwechseln (Einsprünge), sowie Wintergatter zu errichten oder zu halten;
    13. m)Litera mdie Ankirrung von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – außerhalb von Fütterungsanlagen. Ausgenommen hiervon ist die nach Abs. 5 zulässige Ankirrung des Rot- und Rehwildes.die Ankirrung von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – außerhalb von Fütterungsanlagen. Ausgenommen hiervon ist die nach Absatz 5, zulässige Ankirrung des Rot- und Rehwildes.
  2. (2)Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde kann, soweit dies erforderlich ist, um den Abschussplan oder einen behördlich verfügten Auftrag zur Verminderung bzw. zur Regulierung des Wildbestandes zu erfüllen, durch Verordnung Ausnahmen vom Verbot der Jagd zur Nachtzeit (Abs. 1 lit. e) bestimmen. Eine solche Verordnung ist unter Bedachtnahme auf die Wildgesundheit und die getätigten Abschüsse für ein Jagdgebiet oder mehrere Jagdgebiete oder einen Hegebezirk oder mehrere Hegebezirke, allenfalls auch unter Einschränkung des Kreises der Personen, die zur Nachtjagd berechtigt werden, zu erlassen.Die Bezirksverwaltungsbehörde kann, soweit dies erforderlich ist, um den Abschussplan oder einen behördlich verfügten Auftrag zur Verminderung bzw. zur Regulierung des Wildbestandes zu erfüllen, durch Verordnung Ausnahmen vom Verbot der Jagd zur Nachtzeit (Absatz eins, Litera e,) bestimmen. Eine solche Verordnung ist unter Bedachtnahme auf die Wildgesundheit und die getätigten Abschüsse für ein Jagdgebiet oder mehrere Jagdgebiete oder einen Hegebezirk oder mehrere Hegebezirke, allenfalls auch unter Einschränkung des Kreises der Personen, die zur Nachtjagd berechtigt werden, zu erlassen.
  3. (22a)Absatz 2 aDieUnbeschadet des Abs. 2 kann die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten Ausnahmen vom Verbot der Jagd zur Nachtzeit (Abs. 1 lit. e) und vom Verbot der Ankirrung (Abs. 1 lit. m) bewilligen, soweit dies erforderlich ist, um den Abschussplanzur Erfüllung des Abschussplanes oder einen behördlich verfügten Auftrageines behördlichen Auftrags zur Verminderung bzw. zur Regulierung des Wildbestandes zu erfüllenerforderlich ist.DieUnbeschadet des Absatz 2, kann die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten Ausnahmen vom Verbot der Jagd zur Nachtzeit (Absatz eins, Litera e,) und vom Verbot der Ankirrung (Absatz eins, Litera m,) bewilligen, soweit dies erforderlich ist, um den Abschussplanzur Erfüllung des Abschussplanes oder einen behördlich verfügten Auftrageines behördlichen Auftrags zur Verminderung bzw. zur Regulierung des Wildbestandes zu erfüllenerforderlich ist.
  4. (3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten Ausnahmen vom Verbot der Jagd zur Nachtzeit (Abs. 1 lit. e) sowie die Verwendung von Narkosegewehren (Abs. 1 lit. a) bewilligen, soweit dies im Interesse der Wildforschung oder zum Zweck des Aussetzens von Wild erforderlich ist und es hiefür keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Die Verwendung von Narkosegewehren kann weiters bewilligt werden, sofern dies im Interesse des Tierschutzes erforderlich ist und es hiefür keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten Ausnahmen vom Verbot der Jagd zur Nachtzeit (Absatz eins, Litera e,) sowie die Verwendung von Narkosegewehren (Absatz eins, Litera a,) bewilligen, soweit dies im Interesse der Wildforschung oder zum Zweck des Aussetzens von Wild erforderlich ist und es hiefür keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Die Verwendung von Narkosegewehren kann weiters bewilligt werden, sofern dies im Interesse des Tierschutzes erforderlich ist und es hiefür keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.
  5. (4)Absatz 4Bewilligungen nach Abs. 22a oder 3 sind befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen der Jagd, der Wildgesundheit oder des Tierschutzes zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.Bewilligungen nach Absatz 2 a, oder 3 sind befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen der Jagd, der Wildgesundheit oder des Tierschutzes zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
  6. (5)Absatz 5Jede entgegen Abs. 1 lit. m geplante Ankirrung von Rot- und Rehwild ist der Bezirksverwaltungsbehörde 14 Tage vor der geplanten Durchführung unter Anschluss einer planlichen Darstellung der Örtlichkeit sowie unter Angabe der Kirrmittel und -menge und der beabsichtigen Dauer der Ankirrung schriftlich anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das angezeigte Vorhaben zu bestätigen, soweit dies zur Erfüllung des Abschussplanes oder eines behördlichen Auftrags zur Verminderung bzw. Regulierung des Wildbestandes erforderlich ist. Andernfalls hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Ausführung des Vorhabens binnen 14 Tagen nach Vorliegen der Anzeige mit schriftlichem Bescheid entweder zu untersagen oder die für die Ausführung des angezeigten Vorhabens erforderlichen Auflagen vorzuschreiben. Wird die Ausführung des angezeigten Vorhabens nicht innerhalb von 14 Tagen untersagt oder stimmt die Bezirksverwaltungsbehörde diesem ausdrücklich zu, so darf es, allenfalls unter Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen, ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten eine mit einem entsprechenden, gegebenenfalls auf vorgeschriebene Auflagen hinweisenden Vermerk versehene Ausfertigung der Anzeige zu übermitteln.Jede entgegen Absatz eins, Litera m, geplante Ankirrung von Rot- und Rehwild ist der Bezirksverwaltungsbehörde 14 Tage vor der geplanten Durchführung unter Anschluss einer planlichen Darstellung der Örtlichkeit sowie unter Angabe der Kirrmittel und -menge und der beabsichtigen Dauer der Ankirrung schriftlich anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das angezeigte Vorhaben zu bestätigen, soweit dies zur Erfüllung des Abschussplanes oder eines behördlichen Auftrags zur Verminderung bzw. Regulierung des Wildbestandes erforderlich ist. Andernfalls hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Ausführung des Vorhabens binnen 14 Tagen nach Vorliegen der Anzeige mit schriftlichem Bescheid entweder zu untersagen oder die für die Ausführung des angezeigten Vorhabens erforderlichen Auflagen vorzuschreiben. Wird die Ausführung des angezeigten Vorhabens nicht innerhalb von 14 Tagen untersagt oder stimmt die Bezirksverwaltungsbehörde diesem ausdrücklich zu, so darf es, allenfalls unter Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen, ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten eine mit einem entsprechenden, gegebenenfalls auf vorgeschriebene Auflagen hinweisenden Vermerk versehene Ausfertigung der Anzeige zu übermitteln.
  7. (56)Absatz 56Die Landesregierung kann durch Verordnung die der Vorschrift des Abs. 1 lit. b entsprechenden Mindestenergiewerte unter Bedachtnahme auf den Stand der Schießtechnik festlegen.Die Landesregierung kann durch Verordnung die der Vorschrift des Absatz eins, Litera b, entsprechenden Mindestenergiewerte unter Bedachtnahme auf den Stand der Schießtechnik festlegen.

Stand vor dem 19.08.2024

In Kraft vom 01.04.2023 bis 19.08.2024
  1. (1)Absatz einsVerboten ist,
    1. a)Litera abei der Jagdausübung Schusswaffen und Munition zu benützen, die nicht für die Verwendung bei der Jagd auf Wild bestimmt sind; darunter fallen insbesondere halbautomatische oder automatische Kugel- und Schrotwaffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, Luftdruckwaffen, Zimmerstutzen, Faustfeuerwaffen sowie die nach § 17 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Waffengesetzes 1996 verbotenen Waffen, jene nach Z 5 jedoch nur, soweit nicht eine Ausnahmebestimmung nach § 17 Abs. 3a oder 3b des Waffengesetzes 1996 zum Tragen kommt;bei der Jagdausübung Schusswaffen und Munition zu benützen, die nicht für die Verwendung bei der Jagd auf Wild bestimmt sind; darunter fallen insbesondere halbautomatische oder automatische Kugel- und Schrotwaffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, Luftdruckwaffen, Zimmerstutzen, Faustfeuerwaffen sowie die nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 des Waffengesetzes 1996 verbotenen Waffen, jene nach Ziffer 5, jedoch nur, soweit nicht eine Ausnahmebestimmung nach Paragraph 17, Absatz 3 a, oder 3b des Waffengesetzes 1996 zum Tragen kommt;
    2. b)Litera bbeim Schuss auf Schalenwild Randfeuerpatronen oder Patronen zu verwenden, die keine der Stärke des Wildes entsprechende, schnell tötende Wirkung entfalten;
    3. c)Litera cbei der Jagdausübung Bolzen oder Pfeile zu benützen oder mit Schrot, Posten oder gehacktem Blei auf Schalenwild oder Murmeltiere zu schießen; der Fangschuss und der Hegeabschuss mit der Faustfeuerwaffe oder mit Schrot in weidgerechter Weise ist jedoch erlaubt;
    4. d)Litera ddie Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Jagdgebietsgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder sowie die Ausübung der Jagd aus Booten mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als fünf Kilometern pro Stunde, aus Flugzeugen oder aus fahrenden Kraftfahrzeugen;
    5. e)Litera edem Schalen- und dem Federwild sowie den Hasen zur Nachtzeit nachzustellen. Das Verbot trifft nicht die Jagd auf Schwarzwild und Stockenten sowie auf Auer-, Birk- und Rackelhahnen.Birkhahnen;
    6. f)Litera fdas Verwenden künstlicher Lichtquellen, von Spiegeln und Vorrichtungen zum Blenden oder zur Beleuchtung von Zielen, von Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder elektronischem Bildverstärker und von Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten beim Fangen oder Erlegen von Wild aller Art;
    7. g)Litera gSchlingen, Leimruten, Haken, Fanggeräte tierquälerischer Art und Abzugeisen sowie Fanggeräte, die wahllos oder nicht unversehrt fangen, nicht sofort töten oder sich nicht in einem einwandfreien, funktionsfähigen Zustand befinden, jedenfalls aber Fangfallen für Vögel zu verwenden;
    8. h)Litera hSelbstschüsse und Tellereisen (Trittfallen), Netze, als Lockvögel benutzte geblendete oder verstümmelte lebende Tiere, Tonbandgeräte, elektrische Schläge erteilende Geräte und elektrische oder elektronische Vorrichtungen, die betäuben oder töten können, sowie Sprengstoff, Gas einschließlich Begasen oder Ausräuchern, Gift und vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden;
    9. i)Litera iaußer im Fall des § 39 Abs. 1 während der Fütterungszeiten Schalenwild an Fütterungsanlagen, die zur Fütterung der jeweiligen Wildart bestimmt sind, zu erlegen;außer im Fall des Paragraph 39, Absatz eins, während der Fütterungszeiten Schalenwild an Fütterungsanlagen, die zur Fütterung der jeweiligen Wildart bestimmt sind, zu erlegen;
    10. j)Litera jdie Brackierjagd auf Schalenwild;
    11. k)Litera kinnerhalb einer Zone von 100m entlang der Jagdgebietsgrenze ohne schriftliches Einverständnis des Jagdnachbarn Hochstände zu halten oder zu errichten;
    12. l)Litera lin einem Jagdgebiet Vorkehrungen zu treffen, die dem Wild das Einwechseln ermöglichen, es jedoch daran hindern, an der gleichen Stelle wieder aus dem betreffenden Jagdgebiet auszuwechseln (Einsprünge), sowie Wintergatter zu errichten oder zu halten;
    13. m)Litera mdie Ankirrung von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – außerhalb von Fütterungsanlagen. Ausgenommen hiervon ist die nach Abs. 5 zulässige Ankirrung des Rot- und Rehwildes.die Ankirrung von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – außerhalb von Fütterungsanlagen. Ausgenommen hiervon ist die nach Absatz 5, zulässige Ankirrung des Rot- und Rehwildes.
  2. (2)Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde kann, soweit dies erforderlich ist, um den Abschussplan oder einen behördlich verfügten Auftrag zur Verminderung bzw. zur Regulierung des Wildbestandes zu erfüllen, durch Verordnung Ausnahmen vom Verbot der Jagd zur Nachtzeit (Abs. 1 lit. e) bestimmen. Eine solche Verordnung ist unter Bedachtnahme auf die Wildgesundheit und die getätigten Abschüsse für ein Jagdgebiet oder mehrere Jagdgebiete oder einen Hegebezirk oder mehrere Hegebezirke, allenfalls auch unter Einschränkung des Kreises der Personen, die zur Nachtjagd berechtigt werden, zu erlassen.Die Bezirksverwaltungsbehörde kann, soweit dies erforderlich ist, um den Abschussplan oder einen behördlich verfügten Auftrag zur Verminderung bzw. zur Regulierung des Wildbestandes zu erfüllen, durch Verordnung Ausnahmen vom Verbot der Jagd zur Nachtzeit (Absatz eins, Litera e,) bestimmen. Eine solche Verordnung ist unter Bedachtnahme auf die Wildgesundheit und die getätigten Abschüsse für ein Jagdgebiet oder mehrere Jagdgebiete oder einen Hegebezirk oder mehrere Hegebezirke, allenfalls auch unter Einschränkung des Kreises der Personen, die zur Nachtjagd berechtigt werden, zu erlassen.
  3. (22a)Absatz 2 aDieUnbeschadet des Abs. 2 kann die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten Ausnahmen vom Verbot der Jagd zur Nachtzeit (Abs. 1 lit. e) und vom Verbot der Ankirrung (Abs. 1 lit. m) bewilligen, soweit dies erforderlich ist, um den Abschussplanzur Erfüllung des Abschussplanes oder einen behördlich verfügten Auftrageines behördlichen Auftrags zur Verminderung bzw. zur Regulierung des Wildbestandes zu erfüllenerforderlich ist.DieUnbeschadet des Absatz 2, kann die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten Ausnahmen vom Verbot der Jagd zur Nachtzeit (Absatz eins, Litera e,) und vom Verbot der Ankirrung (Absatz eins, Litera m,) bewilligen, soweit dies erforderlich ist, um den Abschussplanzur Erfüllung des Abschussplanes oder einen behördlich verfügten Auftrageines behördlichen Auftrags zur Verminderung bzw. zur Regulierung des Wildbestandes zu erfüllenerforderlich ist.
  4. (3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten Ausnahmen vom Verbot der Jagd zur Nachtzeit (Abs. 1 lit. e) sowie die Verwendung von Narkosegewehren (Abs. 1 lit. a) bewilligen, soweit dies im Interesse der Wildforschung oder zum Zweck des Aussetzens von Wild erforderlich ist und es hiefür keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Die Verwendung von Narkosegewehren kann weiters bewilligt werden, sofern dies im Interesse des Tierschutzes erforderlich ist und es hiefür keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten Ausnahmen vom Verbot der Jagd zur Nachtzeit (Absatz eins, Litera e,) sowie die Verwendung von Narkosegewehren (Absatz eins, Litera a,) bewilligen, soweit dies im Interesse der Wildforschung oder zum Zweck des Aussetzens von Wild erforderlich ist und es hiefür keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Die Verwendung von Narkosegewehren kann weiters bewilligt werden, sofern dies im Interesse des Tierschutzes erforderlich ist und es hiefür keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.
  5. (4)Absatz 4Bewilligungen nach Abs. 22a oder 3 sind befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen der Jagd, der Wildgesundheit oder des Tierschutzes zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.Bewilligungen nach Absatz 2 a, oder 3 sind befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen der Jagd, der Wildgesundheit oder des Tierschutzes zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
  6. (5)Absatz 5Jede entgegen Abs. 1 lit. m geplante Ankirrung von Rot- und Rehwild ist der Bezirksverwaltungsbehörde 14 Tage vor der geplanten Durchführung unter Anschluss einer planlichen Darstellung der Örtlichkeit sowie unter Angabe der Kirrmittel und -menge und der beabsichtigen Dauer der Ankirrung schriftlich anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das angezeigte Vorhaben zu bestätigen, soweit dies zur Erfüllung des Abschussplanes oder eines behördlichen Auftrags zur Verminderung bzw. Regulierung des Wildbestandes erforderlich ist. Andernfalls hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Ausführung des Vorhabens binnen 14 Tagen nach Vorliegen der Anzeige mit schriftlichem Bescheid entweder zu untersagen oder die für die Ausführung des angezeigten Vorhabens erforderlichen Auflagen vorzuschreiben. Wird die Ausführung des angezeigten Vorhabens nicht innerhalb von 14 Tagen untersagt oder stimmt die Bezirksverwaltungsbehörde diesem ausdrücklich zu, so darf es, allenfalls unter Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen, ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten eine mit einem entsprechenden, gegebenenfalls auf vorgeschriebene Auflagen hinweisenden Vermerk versehene Ausfertigung der Anzeige zu übermitteln.Jede entgegen Absatz eins, Litera m, geplante Ankirrung von Rot- und Rehwild ist der Bezirksverwaltungsbehörde 14 Tage vor der geplanten Durchführung unter Anschluss einer planlichen Darstellung der Örtlichkeit sowie unter Angabe der Kirrmittel und -menge und der beabsichtigen Dauer der Ankirrung schriftlich anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das angezeigte Vorhaben zu bestätigen, soweit dies zur Erfüllung des Abschussplanes oder eines behördlichen Auftrags zur Verminderung bzw. Regulierung des Wildbestandes erforderlich ist. Andernfalls hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Ausführung des Vorhabens binnen 14 Tagen nach Vorliegen der Anzeige mit schriftlichem Bescheid entweder zu untersagen oder die für die Ausführung des angezeigten Vorhabens erforderlichen Auflagen vorzuschreiben. Wird die Ausführung des angezeigten Vorhabens nicht innerhalb von 14 Tagen untersagt oder stimmt die Bezirksverwaltungsbehörde diesem ausdrücklich zu, so darf es, allenfalls unter Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen, ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten eine mit einem entsprechenden, gegebenenfalls auf vorgeschriebene Auflagen hinweisenden Vermerk versehene Ausfertigung der Anzeige zu übermitteln.
  7. (56)Absatz 56Die Landesregierung kann durch Verordnung die der Vorschrift des Abs. 1 lit. b entsprechenden Mindestenergiewerte unter Bedachtnahme auf den Stand der Schießtechnik festlegen.Die Landesregierung kann durch Verordnung die der Vorschrift des Absatz eins, Litera b, entsprechenden Mindestenergiewerte unter Bedachtnahme auf den Stand der Schießtechnik festlegen.

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