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Rechtshilfe
(1) Alle Behörden sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer haben die Land- und Forstwirtschaftsinspektion bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützenOö.
(2) Gemäß § 120 Abs. 2 Landarbeitsgesetz 1984 haben die Sicherheitsbehörden jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Arbeitsunfall in Betriebsstätten oder auf Arbeitsstätten, bei dem eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer getötet oder erheblich verletzt worden ist, der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion ohne Verzug zu melden LAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.
(Anm: LGBl. Nr. 73/2005)
Rechtshilfe
(1) Alle Behörden sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer haben die Land- und Forstwirtschaftsinspektion bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützenOö.
(2) Gemäß § 120 Abs. 2 Landarbeitsgesetz 1984 haben die Sicherheitsbehörden jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Arbeitsunfall in Betriebsstätten oder auf Arbeitsstätten, bei dem eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer getötet oder erheblich verletzt worden ist, der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion ohne Verzug zu melden LAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.
(Anm: LGBl. Nr. 73/2005)