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(2) Zeiträume der früheren Funktionsausübung als Mitglied des Bgld. Landtages, für die Beiträge dem Bund oder einem anderen Land überwiesen worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied es Bgld. Landtages nur dann bei der Ermittlung des Ruhe-(-Versorgungs-)bezuges zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge dem Land Burgenland vom Bund oder dem anderen Land rückerstattet werden.
(Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 93/1992) |
(2) Zeiträume der früheren Funktionsausübung als Mitglied des Bgld. Landtages, für die Beiträge dem Bund oder einem anderen Land überwiesen worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied es Bgld. Landtages nur dann bei der Ermittlung des Ruhe-(-Versorgungs-)bezuges zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge dem Land Burgenland vom Bund oder dem anderen Land rückerstattet werden.
(Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 93/1992) |