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(1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied der Landesregierung von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 5565. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.
(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(3) Der Ruhebezug wird für die Zeit, während der das ehemalige Mitglied der Landesregierung Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Mitglied der Volksanwaltschaft, Landeshauptmann, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes oder Mitglied einer anderen Landesregierung ist, stillgelegt.
(1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied der Landesregierung von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 5565. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.
(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(3) Der Ruhebezug wird für die Zeit, während der das ehemalige Mitglied der Landesregierung Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Mitglied der Volksanwaltschaft, Landeshauptmann, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes oder Mitglied einer anderen Landesregierung ist, stillgelegt.