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(2) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform§ 128 Oö. Der Lehrvertrag ist vor Antritt der Lehre zwischen dem Lehrberechtigten einerseits und dem Lehrling andererseits abzuschließenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Der Abschluss des Lehrvertrags von minderjährigen Lehrlingen bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings. Gemäß § 128 des Landarbeitsgesetzes 1984 bedarf der Abschluss des Lehrvertrags durch die gesetzliche Vertreterin bzw. den gesetzlichen Vertreter des Lehrlings nicht der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts. (Anm: LGBl. Nr. 111/2019)
(3) Der Lehrvertrag hat jedenfalls zu enthalten:
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(4) Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 33 O.ö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991). Der abgeschlossene Lehrvertrag ist vom Lehrberechtigten in vier Ausfertigungen der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vorzulegen, die den Lehrvertrag, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, zu genehmigen und nach Ablauf der Probezeit in die Lehrlingsstammrolle einzutragen hat (Aufdingung). Je eine Ausfertigung des genehmigten Lehrvertrages ist dem Lehrberechtigten, dem Lehrling - wenn der Lehrling minderjährig ist, seinem gesetzlichen Vertreter (Vormund) - und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu übermitteln; eine Ausfertigung des Lehrvertrages verbleibt bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor, so hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Genehmigung zu versagen. (Anm: LGBl. Nr. 96/1991)
(5) Im Fall der Heimlehre (§ 8 Abs. 3 zweiter Satz O.ö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991) bedarf es keines schriftlichen Lehrvertrages; der Lehrberechtigte ist lediglich verpflichtet, den Beginn des Lehrverhältnisses der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion schriftlich anzuzeigen (Lehranzeige). Abs. 4 gilt sinngemäß. Die Lehranzeige muß folgende Angaben enthalten:
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(6) Der Lehrvertrag erlischt mit Beendigung des Lehrverhältnisses.
(2) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform§ 128 Oö. Der Lehrvertrag ist vor Antritt der Lehre zwischen dem Lehrberechtigten einerseits und dem Lehrling andererseits abzuschließenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Der Abschluss des Lehrvertrags von minderjährigen Lehrlingen bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings. Gemäß § 128 des Landarbeitsgesetzes 1984 bedarf der Abschluss des Lehrvertrags durch die gesetzliche Vertreterin bzw. den gesetzlichen Vertreter des Lehrlings nicht der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts. (Anm: LGBl. Nr. 111/2019)
(3) Der Lehrvertrag hat jedenfalls zu enthalten:
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(4) Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 33 O.ö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991). Der abgeschlossene Lehrvertrag ist vom Lehrberechtigten in vier Ausfertigungen der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vorzulegen, die den Lehrvertrag, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, zu genehmigen und nach Ablauf der Probezeit in die Lehrlingsstammrolle einzutragen hat (Aufdingung). Je eine Ausfertigung des genehmigten Lehrvertrages ist dem Lehrberechtigten, dem Lehrling - wenn der Lehrling minderjährig ist, seinem gesetzlichen Vertreter (Vormund) - und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu übermitteln; eine Ausfertigung des Lehrvertrages verbleibt bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor, so hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Genehmigung zu versagen. (Anm: LGBl. Nr. 96/1991)
(5) Im Fall der Heimlehre (§ 8 Abs. 3 zweiter Satz O.ö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991) bedarf es keines schriftlichen Lehrvertrages; der Lehrberechtigte ist lediglich verpflichtet, den Beginn des Lehrverhältnisses der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion schriftlich anzuzeigen (Lehranzeige). Abs. 4 gilt sinngemäß. Die Lehranzeige muß folgende Angaben enthalten:
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(6) Der Lehrvertrag erlischt mit Beendigung des Lehrverhältnisses.