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(1) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zum Mitglied der Landesregierung gewählt, so erlischt der Ruhebezug mit Ablauf des Monates, der dem Beginn des Anspruches auf den Bezug vorangeht.
(2) Scheidet ein Mitglied der Landesregierung aus seiner Funktion aus, so ist der Ruhebezug im Sinne des § 30 neu zu bemessen.
(3) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges zu einem der Präsidenten des Landtages gewählt oder ist er Mitglied des Landtages, so ist auf Antrag der Ruhebezug nach dem Ausscheiden aus der Funktion unter Berücksichtigung der Funktionsdauer im Sinne des § 28 Abs. 3 und 4 neu zu bemessen.
(1) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zum Mitglied der Landesregierung gewählt, so erlischt der Ruhebezug mit Ablauf des Monates, der dem Beginn des Anspruches auf den Bezug vorangeht.
(2) Scheidet ein Mitglied der Landesregierung aus seiner Funktion aus, so ist der Ruhebezug im Sinne des § 30 neu zu bemessen.
(3) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges zu einem der Präsidenten des Landtages gewählt oder ist er Mitglied des Landtages, so ist auf Antrag der Ruhebezug nach dem Ausscheiden aus der Funktion unter Berücksichtigung der Funktionsdauer im Sinne des § 28 Abs. 3 und 4 neu zu bemessen.