§ 52 TJG 2004 Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden und drohenden Tierkrankheiten

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.08.2024 bis 31.12.9999
(1) Soweit sich beim Auftreten von Wildschäden die Verminderung oder die Regulierung des Wildbestandes zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, in der Tierhaltung, an Wäldern oder Fischwässern als notwendig erweist und eine andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde außer im Fall des § 52a von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers, von Teilwaldberechtigten, Einforstungsberechtigten, sonstigen Nutzungsberechtigten, des Bezirksobmannes des Tiroler Fischereiverbandes oder des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer unter Bedachtnahme auf die im § 37a Abs. 1 und 3 angeführten Ziele den Jagdausübungsberechtigten jener Jagdgebiete, die zum Lebensraum des den Wildschaden verursachenden Wildes gehören,

a)

einen zeitlich und allenfalls auch örtlich bzw. ziffernmäßig, erforderlichenfalls auch in Form von Mindest- oder Höchstabschüssen, zu begrenzenden Abschuss von Wild vorzuschreiben, wobei ein solcher Abschuss auch während der Schonzeit, zur Nachtzeit, unter Vorlage von Futtermitteln außerhalb von Fütterungsanlagen zur Ankirrung, auf Wildruheflächen und auf Flächen, auf denen die Jagd ruht, sowie ohne Bedachtnahme auf den Abschussplan vorgeschrieben werden kann, sowie

b)

die Grünvorlage von aufgrund eines Auftrags nach lit. a erlegten Wildstücken, die Führung des Nachweises über den Ort der Erlegung dieser Wildstücke oder sonstige geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, soweit dies zur Sicherung der Vorschreibungen nach lit. a erforderlich ist.

(2) Bei Auftreten waldgefährdender Wildschäden kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten anstelle der Erteilung eines Auftrages nach Abs. 1 oder zusätzlich zu einem solchen Auftrag

a)

die Durchführung geeigneter Maßnahmen zum Einzelschutz gefährdeter Forstpflanzen, wie die Anwendung geeigneter mechanischer oder chemischer Schutzmittel,

b)

die Errichtung, Änderung, Verlegung oder Auflassung von Fütterungsanlagen,

c)

die Errichtung und Erhaltung von Wildzäunen zum Schutz von Waldbeständen gegen Verbiss- oder Schälschäden

vorschreiben, soweit dies zur Vermeidung von Wildschäden erforderlich ist. In Schutzwaldsanierungsgebieten können Maßnahmen nach lit. a, b oder c auch dann vorgeschrieben werden, wenn durch vermehrtes Auftreten von Wildschäden das festgelegte Sanierungsziel gefährdet wird.

(3) Vor der Erlassung eines Auftrages nach Abs. 1 oder 2 ist der Bezirksjagdbeirat zu hören.

(4) Maßnahmen nach Abs. 2 sind unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel und unter Bedachtnahme darauf vorzuschreiben, dass die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unzumutbar erschwert oder unmöglich gemacht wird. Maßnahmen nach Abs. 2 lit. b sind in jenen Fällen vorzuschreiben, in denen die aufgetretenen Wildschäden auf die ungünstige Lage einer Fütterungsanlage oder auf das Fehlen einer Fütterung zurückzuführen sind. Maßnahmen nach Abs. 2 lit. c dürfen nur vorgeschrieben werden, wenn sich die nach Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a oder b vorgeschriebenen Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren als unzureichend erwiesen haben.

(5) Die Entfernung von Fütterungsanlagen im Sinn des Abs. 2 lit. b ist vom Grundeigentümer zu dulden. In den übrigen Fällen des Abs. 2 lit. b und in jenen des Abs. 2 lit. c ist § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer von den ihr nach § 16 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975 mitgeteilten, durch jagdbare Tiere verursachten flächenhaften Gefährdungen des Bewuchses in Kenntnis zu setzen.

(7) Dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer ist auch ein Bescheid nach Abs. 2 zuzustellen; dieser kann gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

  1. (1)Absatz einsSoweit sich beim Auftreten von Wildschäden die Verminderung oder die Regulierung des Wildbestandes zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, in der Tierhaltung, an Wäldern oder Fischwässern als notwendig erweist und eine andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde außer im Fall des § 52a von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers, von Teilwaldberechtigten, Einforstungsberechtigten, sonstigen Nutzungsberechtigten, des Bezirksobmannes des Tiroler Fischereiverbandes oder des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer unter Bedachtnahme auf die im § 37a Abs. 1 und 3 angeführten Ziele den Jagdausübungsberechtigten jener Jagdgebiete, die zum Lebensraum des den Wildschaden verursachenden Wildes gehören, Soweit sich beim Auftreten von Wildschäden die Verminderung oder die Regulierung des Wildbestandes zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, in der Tierhaltung, an Wäldern oder Fischwässern als notwendig erweist und eine andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde außer im Fall des Paragraph 52 a, von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers, von Teilwaldberechtigten, Einforstungsberechtigten, sonstigen Nutzungsberechtigten, des Bezirksobmannes des Tiroler Fischereiverbandes oder des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 37 a, Absatz eins und 3 angeführten Ziele den Jagdausübungsberechtigten jener Jagdgebiete, die zum Lebensraum des den Wildschaden verursachenden Wildes gehören,
    1. a)Litera aeinen zeitlich und allenfalls auch örtlich bzw. ziffernmäßig, erforderlichenfalls auch in Form von Mindest- oder Höchstabschüssen, zu begrenzenden Abschuss von Wild vorzuschreiben, wobei ein solcher Abschuss auch während der Schonzeit, zur Nachtzeit, unter Vorlage von Futtermitteln außerhalb von Fütterungsanlagen zur Ankirrung, auf Wildruheflächen und auf Flächen, auf denen die Jagd ruht, sowie ohne Bedachtnahme auf den Abschussplan vorgeschrieben werden kann,
    2. b)Litera bdie Grünvorlage von aufgrund eines Auftrags nach lit. a erlegten Wildstücken, die Führung des Nachweises über den Ort der Erlegung dieser Wildstücke oder sonstige geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, soweit dies zur Sicherung der Vorschreibungen nach lit. a erforderlich ist, sowiedie Grünvorlage von aufgrund eines Auftrags nach Litera a, erlegten Wildstücken, die Führung des Nachweises über den Ort der Erlegung dieser Wildstücke oder sonstige geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, soweit dies zur Sicherung der Vorschreibungen nach Litera a, erforderlich ist, sowie
    3. c)Litera cdie Vorlage von Lockmitteln (z. B. Salz, Pheromone, bestimmte Futtermittel) räumlich einzuschränken oder gänzlich zu verbieten.
  2. (1a)Absatz eins aSoweit zur Erhaltung eines gesunden Wildbestandes bzw. zur Hintanhaltung der Ausbreitung von ansteckenden Tierkrankheiten die Verminderung oder die Regulierung des Wildbestandes erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen den Jagdausübungsberechtigten jener Jagdgebiete, die zum Lebensraum der davon betroffenen Wildpopulation gehören,
    1. a)Litera aden Abschuss von Wild vorschreiben; dieser
      1. 1.Ziffer einsist zeitlich und allenfalls auch räumlich oder ziffernmäßig (etwa in Form von Mindest- oder Höchstabschüssen) zu begrenzen,
      2. 2.Ziffer 2kann auch während der Schonzeit, zur Nachtzeit, unter Verwendung künstlicher Lichtquellen, von Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder elektronischem Bildverstärker und von Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten, unter Vorlage von Futtermitteln außerhalb von Fütterungsanlagen zur Ankirrung, auf Wildruheflächen und auf Flächen, auf denen die Jagd ruht, sowie ohne Bedachtnahme auf den Abschussplan vorgeschrieben werden.
      Erforderlichenfalls sind veterinärfachliche Kriterien im Hinblick auf die jeweilige Krankheit zu berücksichtigen;
    2. b)Litera bdie Grünvorlage von aufgrund eines Auftrags nach lit. a erlegten Wildstücken, die Führung des Nachweises über den Ort der Erlegung dieser Wildstücke oder sonstige geeignete Maßnahmen vorschreiben, soweit dies zur Sicherung der Vorschreibungen nach lit. a erforderlich ist.die Grünvorlage von aufgrund eines Auftrags nach Litera a, erlegten Wildstücken, die Führung des Nachweises über den Ort der Erlegung dieser Wildstücke oder sonstige geeignete Maßnahmen vorschreiben, soweit dies zur Sicherung der Vorschreibungen nach Litera a, erforderlich ist.
  3. (2)Absatz 2Bei Auftreten waldgefährdender Wildschäden kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten anstelle der Erteilung eines Auftrages nach Abs. 1 oder zusätzlich zu einem solchen AuftragBei Auftreten waldgefährdender Wildschäden kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten anstelle der Erteilung eines Auftrages nach Absatz eins, oder zusätzlich zu einem solchen Auftrag
    1. a)Litera adie Durchführung geeigneter Maßnahmen zum Einzelschutz gefährdeter Forstpflanzen, wie die Anwendung geeigneter mechanischer oder chemischer Schutzmittel,
    2. b)Litera bdie Errichtung, Änderung, Verlegung oder Auflassung von Fütterungsanlagen,
    3. c)Litera cdie Errichtung und Erhaltung von Wildzäunen zum Schutz von Waldbeständen gegen Verbiss- oder Schälschäden
    vorschreiben, soweit dies zur Vermeidung von Wildschäden erforderlich ist. In Schutzwaldsanierungsgebieten können Maßnahmen nach lit. a, b oder c auch dann vorgeschrieben werden, wenn durch vermehrtes Auftreten von Wildschäden das festgelegte Sanierungsziel gefährdet wird.vorschreiben, soweit dies zur Vermeidung von Wildschäden erforderlich ist. In Schutzwaldsanierungsgebieten können Maßnahmen nach Litera a,, b oder c auch dann vorgeschrieben werden, wenn durch vermehrtes Auftreten von Wildschäden das festgelegte Sanierungsziel gefährdet wird.
  4. (3)Absatz 3Vor der Erlassung eines Auftrages nach Abs. 1, 1a und 2 ist der Bezirksjagdbeirat zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen längstens einer Woche aufzufordern.Vor der Erlassung eines Auftrages nach Absatz eins,, 1a und 2 ist der Bezirksjagdbeirat zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen längstens einer Woche aufzufordern.
  5. (4)Absatz 4Maßnahmen nach Abs. 2 sind unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel und unter Bedachtnahme darauf vorzuschreiben, dass die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unzumutbar erschwert oder unmöglich gemacht wird. Maßnahmen nach Abs. 2 lit. b sind in jenen Fällen vorzuschreiben, in denen die aufgetretenen Wildschäden auf die ungünstige Lage einer Fütterungsanlage oder auf das Fehlen einer Fütterung zurückzuführen sind. Maßnahmen nach Abs. 2 lit. c dürfen nur vorgeschrieben werden, wenn sich die nach Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a oder b vorgeschriebenen Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren als unzureichend erwiesen haben.Maßnahmen nach Absatz 2, sind unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel und unter Bedachtnahme darauf vorzuschreiben, dass die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unzumutbar erschwert oder unmöglich gemacht wird. Maßnahmen nach Absatz 2, Litera b, sind in jenen Fällen vorzuschreiben, in denen die aufgetretenen Wildschäden auf die ungünstige Lage einer Fütterungsanlage oder auf das Fehlen einer Fütterung zurückzuführen sind. Maßnahmen nach Absatz 2, Litera c, dürfen nur vorgeschrieben werden, wenn sich die nach Absatz eins, oder Absatz 2, Litera a, oder b vorgeschriebenen Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren als unzureichend erwiesen haben.
  6. (5)Absatz 5Die Entfernung von Fütterungsanlagen im Sinn des Abs. 2 lit. b ist vom Grundeigentümer zu dulden. In den übrigen Fällen des Abs. 2 lit. b und in jenen des Abs. 2 lit. c ist § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.Die Entfernung von Fütterungsanlagen im Sinn des Absatz 2, Litera b, ist vom Grundeigentümer zu dulden. In den übrigen Fällen des Absatz 2, Litera b und in jenen des Absatz 2, Litera c, ist Paragraph 43, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
  7. (6)Absatz 6Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer von den ihr nach § 16 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975 mitgeteilten, durch jagdbare Tiere verursachten flächenhaften Gefährdungen des Bewuchses in Kenntnis zu setzen.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer von den ihr nach Paragraph 16, Absatz 5, des Forstgesetzes 1975 mitgeteilten, durch jagdbare Tiere verursachten flächenhaften Gefährdungen des Bewuchses in Kenntnis zu setzen.
  8. (7)Absatz 7Dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer ist auch ein Bescheid nach Abs. 2 zuzustellen; dieser kann gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.Dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer ist auch ein Bescheid nach Absatz 2, zuzustellen; dieser kann gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

Stand vor dem 19.08.2024

In Kraft vom 01.04.2022 bis 19.08.2024
(1) Soweit sich beim Auftreten von Wildschäden die Verminderung oder die Regulierung des Wildbestandes zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, in der Tierhaltung, an Wäldern oder Fischwässern als notwendig erweist und eine andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde außer im Fall des § 52a von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers, von Teilwaldberechtigten, Einforstungsberechtigten, sonstigen Nutzungsberechtigten, des Bezirksobmannes des Tiroler Fischereiverbandes oder des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer unter Bedachtnahme auf die im § 37a Abs. 1 und 3 angeführten Ziele den Jagdausübungsberechtigten jener Jagdgebiete, die zum Lebensraum des den Wildschaden verursachenden Wildes gehören,

a)

einen zeitlich und allenfalls auch örtlich bzw. ziffernmäßig, erforderlichenfalls auch in Form von Mindest- oder Höchstabschüssen, zu begrenzenden Abschuss von Wild vorzuschreiben, wobei ein solcher Abschuss auch während der Schonzeit, zur Nachtzeit, unter Vorlage von Futtermitteln außerhalb von Fütterungsanlagen zur Ankirrung, auf Wildruheflächen und auf Flächen, auf denen die Jagd ruht, sowie ohne Bedachtnahme auf den Abschussplan vorgeschrieben werden kann, sowie

b)

die Grünvorlage von aufgrund eines Auftrags nach lit. a erlegten Wildstücken, die Führung des Nachweises über den Ort der Erlegung dieser Wildstücke oder sonstige geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, soweit dies zur Sicherung der Vorschreibungen nach lit. a erforderlich ist.

(2) Bei Auftreten waldgefährdender Wildschäden kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten anstelle der Erteilung eines Auftrages nach Abs. 1 oder zusätzlich zu einem solchen Auftrag

a)

die Durchführung geeigneter Maßnahmen zum Einzelschutz gefährdeter Forstpflanzen, wie die Anwendung geeigneter mechanischer oder chemischer Schutzmittel,

b)

die Errichtung, Änderung, Verlegung oder Auflassung von Fütterungsanlagen,

c)

die Errichtung und Erhaltung von Wildzäunen zum Schutz von Waldbeständen gegen Verbiss- oder Schälschäden

vorschreiben, soweit dies zur Vermeidung von Wildschäden erforderlich ist. In Schutzwaldsanierungsgebieten können Maßnahmen nach lit. a, b oder c auch dann vorgeschrieben werden, wenn durch vermehrtes Auftreten von Wildschäden das festgelegte Sanierungsziel gefährdet wird.

(3) Vor der Erlassung eines Auftrages nach Abs. 1 oder 2 ist der Bezirksjagdbeirat zu hören.

(4) Maßnahmen nach Abs. 2 sind unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel und unter Bedachtnahme darauf vorzuschreiben, dass die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unzumutbar erschwert oder unmöglich gemacht wird. Maßnahmen nach Abs. 2 lit. b sind in jenen Fällen vorzuschreiben, in denen die aufgetretenen Wildschäden auf die ungünstige Lage einer Fütterungsanlage oder auf das Fehlen einer Fütterung zurückzuführen sind. Maßnahmen nach Abs. 2 lit. c dürfen nur vorgeschrieben werden, wenn sich die nach Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a oder b vorgeschriebenen Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren als unzureichend erwiesen haben.

(5) Die Entfernung von Fütterungsanlagen im Sinn des Abs. 2 lit. b ist vom Grundeigentümer zu dulden. In den übrigen Fällen des Abs. 2 lit. b und in jenen des Abs. 2 lit. c ist § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer von den ihr nach § 16 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975 mitgeteilten, durch jagdbare Tiere verursachten flächenhaften Gefährdungen des Bewuchses in Kenntnis zu setzen.

(7) Dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer ist auch ein Bescheid nach Abs. 2 zuzustellen; dieser kann gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

  1. (1)Absatz einsSoweit sich beim Auftreten von Wildschäden die Verminderung oder die Regulierung des Wildbestandes zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, in der Tierhaltung, an Wäldern oder Fischwässern als notwendig erweist und eine andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde außer im Fall des § 52a von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers, von Teilwaldberechtigten, Einforstungsberechtigten, sonstigen Nutzungsberechtigten, des Bezirksobmannes des Tiroler Fischereiverbandes oder des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer unter Bedachtnahme auf die im § 37a Abs. 1 und 3 angeführten Ziele den Jagdausübungsberechtigten jener Jagdgebiete, die zum Lebensraum des den Wildschaden verursachenden Wildes gehören, Soweit sich beim Auftreten von Wildschäden die Verminderung oder die Regulierung des Wildbestandes zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, in der Tierhaltung, an Wäldern oder Fischwässern als notwendig erweist und eine andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde außer im Fall des Paragraph 52 a, von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers, von Teilwaldberechtigten, Einforstungsberechtigten, sonstigen Nutzungsberechtigten, des Bezirksobmannes des Tiroler Fischereiverbandes oder des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 37 a, Absatz eins und 3 angeführten Ziele den Jagdausübungsberechtigten jener Jagdgebiete, die zum Lebensraum des den Wildschaden verursachenden Wildes gehören,
    1. a)Litera aeinen zeitlich und allenfalls auch örtlich bzw. ziffernmäßig, erforderlichenfalls auch in Form von Mindest- oder Höchstabschüssen, zu begrenzenden Abschuss von Wild vorzuschreiben, wobei ein solcher Abschuss auch während der Schonzeit, zur Nachtzeit, unter Vorlage von Futtermitteln außerhalb von Fütterungsanlagen zur Ankirrung, auf Wildruheflächen und auf Flächen, auf denen die Jagd ruht, sowie ohne Bedachtnahme auf den Abschussplan vorgeschrieben werden kann,
    2. b)Litera bdie Grünvorlage von aufgrund eines Auftrags nach lit. a erlegten Wildstücken, die Führung des Nachweises über den Ort der Erlegung dieser Wildstücke oder sonstige geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, soweit dies zur Sicherung der Vorschreibungen nach lit. a erforderlich ist, sowiedie Grünvorlage von aufgrund eines Auftrags nach Litera a, erlegten Wildstücken, die Führung des Nachweises über den Ort der Erlegung dieser Wildstücke oder sonstige geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, soweit dies zur Sicherung der Vorschreibungen nach Litera a, erforderlich ist, sowie
    3. c)Litera cdie Vorlage von Lockmitteln (z. B. Salz, Pheromone, bestimmte Futtermittel) räumlich einzuschränken oder gänzlich zu verbieten.
  2. (1a)Absatz eins aSoweit zur Erhaltung eines gesunden Wildbestandes bzw. zur Hintanhaltung der Ausbreitung von ansteckenden Tierkrankheiten die Verminderung oder die Regulierung des Wildbestandes erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen den Jagdausübungsberechtigten jener Jagdgebiete, die zum Lebensraum der davon betroffenen Wildpopulation gehören,
    1. a)Litera aden Abschuss von Wild vorschreiben; dieser
      1. 1.Ziffer einsist zeitlich und allenfalls auch räumlich oder ziffernmäßig (etwa in Form von Mindest- oder Höchstabschüssen) zu begrenzen,
      2. 2.Ziffer 2kann auch während der Schonzeit, zur Nachtzeit, unter Verwendung künstlicher Lichtquellen, von Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder elektronischem Bildverstärker und von Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten, unter Vorlage von Futtermitteln außerhalb von Fütterungsanlagen zur Ankirrung, auf Wildruheflächen und auf Flächen, auf denen die Jagd ruht, sowie ohne Bedachtnahme auf den Abschussplan vorgeschrieben werden.
      Erforderlichenfalls sind veterinärfachliche Kriterien im Hinblick auf die jeweilige Krankheit zu berücksichtigen;
    2. b)Litera bdie Grünvorlage von aufgrund eines Auftrags nach lit. a erlegten Wildstücken, die Führung des Nachweises über den Ort der Erlegung dieser Wildstücke oder sonstige geeignete Maßnahmen vorschreiben, soweit dies zur Sicherung der Vorschreibungen nach lit. a erforderlich ist.die Grünvorlage von aufgrund eines Auftrags nach Litera a, erlegten Wildstücken, die Führung des Nachweises über den Ort der Erlegung dieser Wildstücke oder sonstige geeignete Maßnahmen vorschreiben, soweit dies zur Sicherung der Vorschreibungen nach Litera a, erforderlich ist.
  3. (2)Absatz 2Bei Auftreten waldgefährdender Wildschäden kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten anstelle der Erteilung eines Auftrages nach Abs. 1 oder zusätzlich zu einem solchen AuftragBei Auftreten waldgefährdender Wildschäden kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten anstelle der Erteilung eines Auftrages nach Absatz eins, oder zusätzlich zu einem solchen Auftrag
    1. a)Litera adie Durchführung geeigneter Maßnahmen zum Einzelschutz gefährdeter Forstpflanzen, wie die Anwendung geeigneter mechanischer oder chemischer Schutzmittel,
    2. b)Litera bdie Errichtung, Änderung, Verlegung oder Auflassung von Fütterungsanlagen,
    3. c)Litera cdie Errichtung und Erhaltung von Wildzäunen zum Schutz von Waldbeständen gegen Verbiss- oder Schälschäden
    vorschreiben, soweit dies zur Vermeidung von Wildschäden erforderlich ist. In Schutzwaldsanierungsgebieten können Maßnahmen nach lit. a, b oder c auch dann vorgeschrieben werden, wenn durch vermehrtes Auftreten von Wildschäden das festgelegte Sanierungsziel gefährdet wird.vorschreiben, soweit dies zur Vermeidung von Wildschäden erforderlich ist. In Schutzwaldsanierungsgebieten können Maßnahmen nach Litera a,, b oder c auch dann vorgeschrieben werden, wenn durch vermehrtes Auftreten von Wildschäden das festgelegte Sanierungsziel gefährdet wird.
  4. (3)Absatz 3Vor der Erlassung eines Auftrages nach Abs. 1, 1a und 2 ist der Bezirksjagdbeirat zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen längstens einer Woche aufzufordern.Vor der Erlassung eines Auftrages nach Absatz eins,, 1a und 2 ist der Bezirksjagdbeirat zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen längstens einer Woche aufzufordern.
  5. (4)Absatz 4Maßnahmen nach Abs. 2 sind unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel und unter Bedachtnahme darauf vorzuschreiben, dass die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unzumutbar erschwert oder unmöglich gemacht wird. Maßnahmen nach Abs. 2 lit. b sind in jenen Fällen vorzuschreiben, in denen die aufgetretenen Wildschäden auf die ungünstige Lage einer Fütterungsanlage oder auf das Fehlen einer Fütterung zurückzuführen sind. Maßnahmen nach Abs. 2 lit. c dürfen nur vorgeschrieben werden, wenn sich die nach Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a oder b vorgeschriebenen Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren als unzureichend erwiesen haben.Maßnahmen nach Absatz 2, sind unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel und unter Bedachtnahme darauf vorzuschreiben, dass die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unzumutbar erschwert oder unmöglich gemacht wird. Maßnahmen nach Absatz 2, Litera b, sind in jenen Fällen vorzuschreiben, in denen die aufgetretenen Wildschäden auf die ungünstige Lage einer Fütterungsanlage oder auf das Fehlen einer Fütterung zurückzuführen sind. Maßnahmen nach Absatz 2, Litera c, dürfen nur vorgeschrieben werden, wenn sich die nach Absatz eins, oder Absatz 2, Litera a, oder b vorgeschriebenen Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren als unzureichend erwiesen haben.
  6. (5)Absatz 5Die Entfernung von Fütterungsanlagen im Sinn des Abs. 2 lit. b ist vom Grundeigentümer zu dulden. In den übrigen Fällen des Abs. 2 lit. b und in jenen des Abs. 2 lit. c ist § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.Die Entfernung von Fütterungsanlagen im Sinn des Absatz 2, Litera b, ist vom Grundeigentümer zu dulden. In den übrigen Fällen des Absatz 2, Litera b und in jenen des Absatz 2, Litera c, ist Paragraph 43, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
  7. (6)Absatz 6Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer von den ihr nach § 16 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975 mitgeteilten, durch jagdbare Tiere verursachten flächenhaften Gefährdungen des Bewuchses in Kenntnis zu setzen.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer von den ihr nach Paragraph 16, Absatz 5, des Forstgesetzes 1975 mitgeteilten, durch jagdbare Tiere verursachten flächenhaften Gefährdungen des Bewuchses in Kenntnis zu setzen.
  8. (7)Absatz 7Dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer ist auch ein Bescheid nach Abs. 2 zuzustellen; dieser kann gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.Dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer ist auch ein Bescheid nach Absatz 2, zuzustellen; dieser kann gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

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