§ 52b TJG 2004

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.9999

(1) Sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, kann die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung das örtlich und zeitlich begrenzte absichtliche Stören (Vergrämen) anordnen sowie einen örtlich, zeitlich und ziffernmäßig begrenzten, nach Jagdgebieten gegliederten Abschuss von Rabenkrähen vorschreiben, soweit dies zur Abwendung ernster Schäden an Kulturen erforderlich ist. In dieser Verordnung sind überdies anzugeben

a)

welche Maßnahmen zur Störung der Rabenkrähen (Vergrämung) vor einem angeordneten Abschuss durchzuführen sind,

b)

die zugelassenen Abschussmittel, -einrichtungen und -methoden,

c)

die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen der Abschuss angeordnet wird, und

d)

die der Einhaltung der Verordnung dienenden Kontrollmaßnahmen.

(2) Die in einer Verordnung nach Abs. 1 angeordneten Maßnahmen zur Störung der Rabenkrähen sind vom Nutzungsberechtigten der jeweiligen Kultur durchzuführen. Die in einer Verordnung nach Abs. 1 vorgeschriebenen Abschüsse gelten für den Jagdausübungsberechtigten des jeweiligen Jagdgebietes als Auftrag nach § 52 Abs. 1.

(3) Beim Abschuss von Rabenkrähen aufgrund einer Verordnung nach Abs. 1 ist die Verwendung sämtlicher Mittel, Einrichtungen oder Methoden, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden oder die gebietsweise das Verschwinden einer Vogelart nach sich ziehen könnten, insbesondere die Verwendung der im Anhang IV lit. a der Vogelschutz-Richtlinie genannten Mittel, Einrichtungen und Methoden sowie jegliche Verfolgung aus den im Anhang IV lit. b dieser Richtlinie genannten Beförderungsmitteln heraus und unter den dort genannten Bedingungen verboten.

(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat die innerhalb eines Monats aufgrund von Verordnungen nach Abs. 1 getätigten Abschüsse binnen von zehn Tagen nach Ablauf des jeweiligen Monats der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die aufgrund von Verordnungen nach Abs. 1 vorgeschriebenen und getätigten Abschüsse der Landesregierung binnen eines Monats nach dem Ende der in einer Verordnung nach Abs. 1 festgelegten Abschusszeit zur Kenntnis zu bringen. Die Landesregierung hat darüber jährlich einen zusammenfassenden Bericht an die Europäische Kommission zu erstatten.

Stand vor dem 30.09.2015

In Kraft vom 01.01.1900 bis 30.09.2015

(1) Sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, kann die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung das örtlich und zeitlich begrenzte absichtliche Stören (Vergrämen) anordnen sowie einen örtlich, zeitlich und ziffernmäßig begrenzten, nach Jagdgebieten gegliederten Abschuss von Rabenkrähen vorschreiben, soweit dies zur Abwendung ernster Schäden an Kulturen erforderlich ist. In dieser Verordnung sind überdies anzugeben

a)

welche Maßnahmen zur Störung der Rabenkrähen (Vergrämung) vor einem angeordneten Abschuss durchzuführen sind,

b)

die zugelassenen Abschussmittel, -einrichtungen und -methoden,

c)

die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen der Abschuss angeordnet wird, und

d)

die der Einhaltung der Verordnung dienenden Kontrollmaßnahmen.

(2) Die in einer Verordnung nach Abs. 1 angeordneten Maßnahmen zur Störung der Rabenkrähen sind vom Nutzungsberechtigten der jeweiligen Kultur durchzuführen. Die in einer Verordnung nach Abs. 1 vorgeschriebenen Abschüsse gelten für den Jagdausübungsberechtigten des jeweiligen Jagdgebietes als Auftrag nach § 52 Abs. 1.

(3) Beim Abschuss von Rabenkrähen aufgrund einer Verordnung nach Abs. 1 ist die Verwendung sämtlicher Mittel, Einrichtungen oder Methoden, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden oder die gebietsweise das Verschwinden einer Vogelart nach sich ziehen könnten, insbesondere die Verwendung der im Anhang IV lit. a der Vogelschutz-Richtlinie genannten Mittel, Einrichtungen und Methoden sowie jegliche Verfolgung aus den im Anhang IV lit. b dieser Richtlinie genannten Beförderungsmitteln heraus und unter den dort genannten Bedingungen verboten.

(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat die innerhalb eines Monats aufgrund von Verordnungen nach Abs. 1 getätigten Abschüsse binnen von zehn Tagen nach Ablauf des jeweiligen Monats der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die aufgrund von Verordnungen nach Abs. 1 vorgeschriebenen und getätigten Abschüsse der Landesregierung binnen eines Monats nach dem Ende der in einer Verordnung nach Abs. 1 festgelegten Abschusszeit zur Kenntnis zu bringen. Die Landesregierung hat darüber jährlich einen zusammenfassenden Bericht an die Europäische Kommission zu erstatten.

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