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(2) Der Lehrberechtigte darf den Lehrling nur zu solchen Tätigkeiten heranziehen, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind§ 131 Oö. Dem Lehrling dürfen keine Aufgaben zugewiesen werden, die seine Kräfte übersteigenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Der Lehrberechtigte hat den Lehrling zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben und zu verantwortungsbewußtem Verhalten anzuleiten und ihn auf die Unfallverhütungsvorschriften aufmerksam zu machen. (Anm: LGBl. Nr. 12/1994)
(4) Abs. 2 und Abs. 3 gelten sinngemäß für Ausbilder (§ 2 O.ö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991).
(5) Dem Lehrling ist die zum Besuch der Berufsschule oder der vorgeschriebenen Fachkurse notwendige freie Zeit ohne Schmälerung des Entgelts zu gewähren. Die bzw. der Lehrberechtigte hat den Lehrling zum regelmäßigen Besuch des Unterrichts anzuhalten. Die Lehrberechtigten haben die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt der Lehrlinge in einem für die Schülerinnen bzw. Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), zu tragen. Bei Unterbringung in einem anderen Quartier sind ebenso die bei Unterbringung in einem Schülerheim entstehenden Kosten zu tragen. (Anm: LGBl. Nr. 111/2019)
(5a) Gemäß § 130 Abs. 4a Landarbeitsgesetz 1984 kann die bzw. der Lehrberechtigte einen Ersatz der von ihr bzw. ihm getragenen Internatskosten bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle beantragen. Diese hat den Antrag unverzüglich an die örtlich zuständige Lehrlingsstelle der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft weiterzuleiten. § 19c des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) ist anzuwenden. Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2018 bis zum Inkrafttreten des Abs. 5 in der Fassung dieses Landesgesetzes kann der Lehrling den Ersatz der Internatskosten beantragen, soweit sie nicht von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber getragen wurden. In diesem Fall sind § 19c BAG und § 13e Abs. 5 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der bzw. des Lehrberechtigen der Lehrling tritt. (Anm: LGBl. Nr. 111/2019)
(6) Die Unterrichtszeit in der Berufsschule (den Fachkursen), zu deren Besuch der Lehrling gesetzlich verpflichtet ist, ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen. (Anm: LGBl. Nr. 12/1994)
(7) In die Unterrichtszeit im Sinne des Abs. 6 sind einzurechnen:
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(8) Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling während der Dauer der Lehrzeit und der Behaltepflicht (§ 136) die zur erstmaligen Ablegung der Facharbeiterprüfung und der in Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Zwischenprüfungen erforderliche Zeit unter Fortzahlung des Entgelts freizugeben. Wenn der Lehrling während der Lehrzeit oder der Behaltepflicht (§ 136) erstmals zur Facharbeiterprüfung antritt, hat die bzw. der Lehrberechtigte dem Lehrling die Kosten der Prüfungstaxe zu ersetzen. (Anm: LGBl. Nr. 12/1994, 57/2012)
(9) Schülervertretern und Mitgliedern von Schülerbeiräten ist für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren, soweit die Wahrnehmung dieser Verpflichtungen in die Arbeitszeit fällt. (Anm: LGBl. Nr. 12/1994)
(10) Der Lehrberechtigte hat der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen, anzuzeigen
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(11) Die bzw. der Lehrberechtigte hat die Eltern bzw. sonstige Erziehungsberechtigte des Lehrlings und im Fall der Z 3 auch den Lehrling selbst zu verständigen
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(Anm: LGBl. Nr. 96/1991)
(2) Der Lehrberechtigte darf den Lehrling nur zu solchen Tätigkeiten heranziehen, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind§ 131 Oö. Dem Lehrling dürfen keine Aufgaben zugewiesen werden, die seine Kräfte übersteigenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Der Lehrberechtigte hat den Lehrling zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben und zu verantwortungsbewußtem Verhalten anzuleiten und ihn auf die Unfallverhütungsvorschriften aufmerksam zu machen. (Anm: LGBl. Nr. 12/1994)
(4) Abs. 2 und Abs. 3 gelten sinngemäß für Ausbilder (§ 2 O.ö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991).
(5) Dem Lehrling ist die zum Besuch der Berufsschule oder der vorgeschriebenen Fachkurse notwendige freie Zeit ohne Schmälerung des Entgelts zu gewähren. Die bzw. der Lehrberechtigte hat den Lehrling zum regelmäßigen Besuch des Unterrichts anzuhalten. Die Lehrberechtigten haben die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt der Lehrlinge in einem für die Schülerinnen bzw. Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), zu tragen. Bei Unterbringung in einem anderen Quartier sind ebenso die bei Unterbringung in einem Schülerheim entstehenden Kosten zu tragen. (Anm: LGBl. Nr. 111/2019)
(5a) Gemäß § 130 Abs. 4a Landarbeitsgesetz 1984 kann die bzw. der Lehrberechtigte einen Ersatz der von ihr bzw. ihm getragenen Internatskosten bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle beantragen. Diese hat den Antrag unverzüglich an die örtlich zuständige Lehrlingsstelle der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft weiterzuleiten. § 19c des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) ist anzuwenden. Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2018 bis zum Inkrafttreten des Abs. 5 in der Fassung dieses Landesgesetzes kann der Lehrling den Ersatz der Internatskosten beantragen, soweit sie nicht von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber getragen wurden. In diesem Fall sind § 19c BAG und § 13e Abs. 5 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der bzw. des Lehrberechtigen der Lehrling tritt. (Anm: LGBl. Nr. 111/2019)
(6) Die Unterrichtszeit in der Berufsschule (den Fachkursen), zu deren Besuch der Lehrling gesetzlich verpflichtet ist, ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen. (Anm: LGBl. Nr. 12/1994)
(7) In die Unterrichtszeit im Sinne des Abs. 6 sind einzurechnen:
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(8) Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling während der Dauer der Lehrzeit und der Behaltepflicht (§ 136) die zur erstmaligen Ablegung der Facharbeiterprüfung und der in Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Zwischenprüfungen erforderliche Zeit unter Fortzahlung des Entgelts freizugeben. Wenn der Lehrling während der Lehrzeit oder der Behaltepflicht (§ 136) erstmals zur Facharbeiterprüfung antritt, hat die bzw. der Lehrberechtigte dem Lehrling die Kosten der Prüfungstaxe zu ersetzen. (Anm: LGBl. Nr. 12/1994, 57/2012)
(9) Schülervertretern und Mitgliedern von Schülerbeiräten ist für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren, soweit die Wahrnehmung dieser Verpflichtungen in die Arbeitszeit fällt. (Anm: LGBl. Nr. 12/1994)
(10) Der Lehrberechtigte hat der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen, anzuzeigen
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(11) Die bzw. der Lehrberechtigte hat die Eltern bzw. sonstige Erziehungsberechtigte des Lehrlings und im Fall der Z 3 auch den Lehrling selbst zu verständigen
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(Anm: LGBl. Nr. 96/1991)