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Pflichten des Lehrlings
(1) Der Lehrling hat sich zu bemühen, die für die Erlernung des Lehrberufes erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben; er hat die ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.
(2) Der Lehrling ist verpflichtet, mit den ihm anvertrauten Werkstoffen, Tieren, Maschinen, Werkzeugen und Geräten sorgsam umzugehen und die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
(3) Der Lehrling hat den Unterricht in der Berufsschule und die vorgeschriebenen Fachkurse regelmäßig und pünktlich zu besuchenOö. Er hat dem Lehrberechtigten das Zeugnis der Berufsschule (des Fachkurses) unmittelbar nach Erhalt und auf Verlangen die Hefte und sonstigen Unterlagen, insbesondere auch die Schularbeiten, vorzulegenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 12/1994)
(Anm: LGBl. Nr. 96/1991)
Pflichten des Lehrlings
(1) Der Lehrling hat sich zu bemühen, die für die Erlernung des Lehrberufes erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben; er hat die ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.
(2) Der Lehrling ist verpflichtet, mit den ihm anvertrauten Werkstoffen, Tieren, Maschinen, Werkzeugen und Geräten sorgsam umzugehen und die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
(3) Der Lehrling hat den Unterricht in der Berufsschule und die vorgeschriebenen Fachkurse regelmäßig und pünktlich zu besuchenOö. Er hat dem Lehrberechtigten das Zeugnis der Berufsschule (des Fachkurses) unmittelbar nach Erhalt und auf Verlangen die Hefte und sonstigen Unterlagen, insbesondere auch die Schularbeiten, vorzulegenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 12/1994)
(Anm: LGBl. Nr. 96/1991)