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(2) Im übrigen kann das Lehrverhältnis vor Ablauf der Lehrzeit nur aus wichtigen Gründen gelöst werden; solche wichtige Gründe sind insbesondere gegeben
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(3) Die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses nach AbsOö. 2 kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Wird das Lehrverhältnis vom Lehrling aus den im Abs. 2 Z 2 genannten Gründen vorzeitig aufgelöst, muß überdies die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters vorliegen. Diese Bestimmungen gelten nicht für die Heimlehre (§ 8 Abs. 3 O.ö. LFBAG 1991). (Anm: LGBl. Nr. 12/1994)
(2) Im übrigen kann das Lehrverhältnis vor Ablauf der Lehrzeit nur aus wichtigen Gründen gelöst werden; solche wichtige Gründe sind insbesondere gegeben
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(3) Die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses nach AbsOö. 2 kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Wird das Lehrverhältnis vom Lehrling aus den im Abs. 2 Z 2 genannten Gründen vorzeitig aufgelöst, muß überdies die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters vorliegen. Diese Bestimmungen gelten nicht für die Heimlehre (§ 8 Abs. 3 O.ö. LFBAG 1991). (Anm: LGBl. Nr. 12/1994)