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(2) Die einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses nach Abs§ 134a Oö. 1 kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgen und bedarf überdies der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des LehrlingsLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Bei einvernehmlicher Auflösung des Lehrverhältnisses muß eine Amtsbestätigung eines Gerichtes (§ 92 ASGG) oder der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer vorliegen, aus der hervorgeht, daß der Lehrling über die Bestimmungen betreffend die Endigung und die einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses belehrt wurde.
(4) Abs. 2 und 3 gelten nicht für die Heimlehre (§ 8 Abs. 3 O.ö. LFBAG 1991).
(Anm: LGBl. Nr. 12/1994)
(2) Die einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses nach Abs§ 134a Oö. 1 kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgen und bedarf überdies der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des LehrlingsLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Bei einvernehmlicher Auflösung des Lehrverhältnisses muß eine Amtsbestätigung eines Gerichtes (§ 92 ASGG) oder der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer vorliegen, aus der hervorgeht, daß der Lehrling über die Bestimmungen betreffend die Endigung und die einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses belehrt wurde.
(4) Abs. 2 und 3 gelten nicht für die Heimlehre (§ 8 Abs. 3 O.ö. LFBAG 1991).
(Anm: LGBl. Nr. 12/1994)