§ 69 TJG 2004

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.08.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNach § 8 Abs. 2 des Tiroler Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 8/1948, zusammengelegte Eigenjagdgebiete gelten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Dauer laufender Pachtverträge als angegliedert. Nach Ablauf der Pachtverträge sind sie, wenn sie nicht gemäß § 5 Eigenjagdgebiete oder gemäß § 6 Bestandteil eines Genossenschaftsjagdgebietes sind, benachbarten Jagdgebieten anzugliedern.Nach Paragraph 8, Absatz 2, des Tiroler Jagdgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1948,, zusammengelegte Eigenjagdgebiete gelten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Dauer laufender Pachtverträge als angegliedert. Nach Ablauf der Pachtverträge sind sie, wenn sie nicht gemäß Paragraph 5, Eigenjagdgebiete oder gemäß Paragraph 6, Bestandteil eines Genossenschaftsjagdgebietes sind, benachbarten Jagdgebieten anzugliedern.
  2. (2)Absatz 2Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellten Jagdgebiete gelten, soweit die Bezirksverwaltungsbehörde nach den Bestimmungen der §§ 4 bis 6 sowie 8 und 9 keine neue Feststellung zu treffen hat, als nach diesem Gesetz festgestellt.Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellten Jagdgebiete gelten, soweit die Bezirksverwaltungsbehörde nach den Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 6 sowie 8 und 9 keine neue Feststellung zu treffen hat, als nach diesem Gesetz festgestellt.
  3. (3)Absatz 3Ein Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd nach § 5 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2015 ist bei sonstiger Unzulässigkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.Ein Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd nach Paragraph 5, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2015, ist bei sonstiger Unzulässigkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
  4. (4)Absatz 4Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2015 von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmten Jägernotwege gelten mit diesem Zeitpunkt als mit den betroffenen Jagdgebieten verbunden (§ 44 Abs. 4).Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2015, von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmten Jägernotwege gelten mit diesem Zeitpunkt als mit den betroffenen Jagdgebieten verbunden (Paragraph 44, Absatz 4,).
  5. (5)Absatz 5Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2015 bestehenden Fütterungsanlagen für Rotwild, Muffelwild und Rehwild gelten mit diesem Zeitpunkt als angezeigte und nicht untersagte Vorhaben (§ 46a Abs. 5), wenn sieDie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2015, bestehenden Fütterungsanlagen für Rotwild, Muffelwild und Rehwild gelten mit diesem Zeitpunkt als angezeigte und nicht untersagte Vorhaben (Paragraph 46 a, Absatz 5,), wenn sie
    1. a)Litera azu diesem Zeitpunkt in der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) eingetragen waren oder
    2. b)Litera bbis zum Ablauf des 30. September 2016 der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der genauen Lage, bei Fütterungsanlagen für Rotwild oder Muffelwild zusätzlich der Ausstattung, angezeigt werden.
    Hinsichtlich der Vorschreibung der erforderlichen Auflagen oder Änderungen der Fütterungsanlage nach § 46a Abs. 8 sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2015 maßgeblich.Hinsichtlich der Vorschreibung der erforderlichen Auflagen oder Änderungen der Fütterungsanlage nach Paragraph 46 a, Absatz 8, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2015, maßgeblich.
  6. (6)Absatz 6Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2023 auf Grundlage von § 52a Abs. 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 111/2021 bestehenden Verordnungen und die aufgrund dieser Verordnungen erlassenen Bescheide nach § 52a Abs. 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 111/2021 ist § 52a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 111/2021 weiterhin anzuwenden.Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2023, auf Grundlage von Paragraph 52 a, Absatz 8, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2021, bestehenden Verordnungen und die aufgrund dieser Verordnungen erlassenen Bescheide nach Paragraph 52 a, Absatz 9, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2021, ist Paragraph 52 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2021, weiterhin anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2023 die dreimonatige Frist nach § 13 Abs. 3 zweiter Satz noch nicht abgelaufen, so beginnt diese mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes neu zu laufen; nach fruchtlosem Ablauf der angeführten Frist hat die Bezirksverwaltungsbehörde der Jagdgenossenschaft mit Bescheid ein Statut zu verleihen. Für Jagdgenossenschaften, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 13 Abs. 3 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2023 das von der Landesregierung durch Verordnung erlassene Musterstatut in Geltung gestanden hat, gilt dieses als mit Bescheid verliehen.Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2023, die dreimonatige Frist nach Paragraph 13, Absatz 3, zweiter Satz noch nicht abgelaufen, so beginnt diese mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes neu zu laufen; nach fruchtlosem Ablauf der angeführten Frist hat die Bezirksverwaltungsbehörde der Jagdgenossenschaft mit Bescheid ein Statut zu verleihen. Für Jagdgenossenschaften, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Paragraph 13, Absatz 3, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2023, das von der Landesregierung durch Verordnung erlassene Musterstatut in Geltung gestanden hat, gilt dieses als mit Bescheid verliehen.
  8. (8)Absatz 8Die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2024 vom Jagdausübungsberechtigten bestellten Jagdschutzorgane gelten als nach § 31 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2024 bestellt.Die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2024, vom Jagdausübungsberechtigten bestellten Jagdschutzorgane gelten als nach Paragraph 31, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2024, bestellt.

Stand vor dem 19.08.2024

In Kraft vom 01.01.2024 bis 19.08.2024
  1. (1)Absatz einsNach § 8 Abs. 2 des Tiroler Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 8/1948, zusammengelegte Eigenjagdgebiete gelten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Dauer laufender Pachtverträge als angegliedert. Nach Ablauf der Pachtverträge sind sie, wenn sie nicht gemäß § 5 Eigenjagdgebiete oder gemäß § 6 Bestandteil eines Genossenschaftsjagdgebietes sind, benachbarten Jagdgebieten anzugliedern.Nach Paragraph 8, Absatz 2, des Tiroler Jagdgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1948,, zusammengelegte Eigenjagdgebiete gelten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Dauer laufender Pachtverträge als angegliedert. Nach Ablauf der Pachtverträge sind sie, wenn sie nicht gemäß Paragraph 5, Eigenjagdgebiete oder gemäß Paragraph 6, Bestandteil eines Genossenschaftsjagdgebietes sind, benachbarten Jagdgebieten anzugliedern.
  2. (2)Absatz 2Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellten Jagdgebiete gelten, soweit die Bezirksverwaltungsbehörde nach den Bestimmungen der §§ 4 bis 6 sowie 8 und 9 keine neue Feststellung zu treffen hat, als nach diesem Gesetz festgestellt.Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellten Jagdgebiete gelten, soweit die Bezirksverwaltungsbehörde nach den Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 6 sowie 8 und 9 keine neue Feststellung zu treffen hat, als nach diesem Gesetz festgestellt.
  3. (3)Absatz 3Ein Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd nach § 5 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2015 ist bei sonstiger Unzulässigkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.Ein Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd nach Paragraph 5, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2015, ist bei sonstiger Unzulässigkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
  4. (4)Absatz 4Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2015 von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmten Jägernotwege gelten mit diesem Zeitpunkt als mit den betroffenen Jagdgebieten verbunden (§ 44 Abs. 4).Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2015, von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmten Jägernotwege gelten mit diesem Zeitpunkt als mit den betroffenen Jagdgebieten verbunden (Paragraph 44, Absatz 4,).
  5. (5)Absatz 5Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2015 bestehenden Fütterungsanlagen für Rotwild, Muffelwild und Rehwild gelten mit diesem Zeitpunkt als angezeigte und nicht untersagte Vorhaben (§ 46a Abs. 5), wenn sieDie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2015, bestehenden Fütterungsanlagen für Rotwild, Muffelwild und Rehwild gelten mit diesem Zeitpunkt als angezeigte und nicht untersagte Vorhaben (Paragraph 46 a, Absatz 5,), wenn sie
    1. a)Litera azu diesem Zeitpunkt in der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) eingetragen waren oder
    2. b)Litera bbis zum Ablauf des 30. September 2016 der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der genauen Lage, bei Fütterungsanlagen für Rotwild oder Muffelwild zusätzlich der Ausstattung, angezeigt werden.
    Hinsichtlich der Vorschreibung der erforderlichen Auflagen oder Änderungen der Fütterungsanlage nach § 46a Abs. 8 sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2015 maßgeblich.Hinsichtlich der Vorschreibung der erforderlichen Auflagen oder Änderungen der Fütterungsanlage nach Paragraph 46 a, Absatz 8, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2015, maßgeblich.
  6. (6)Absatz 6Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2023 auf Grundlage von § 52a Abs. 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 111/2021 bestehenden Verordnungen und die aufgrund dieser Verordnungen erlassenen Bescheide nach § 52a Abs. 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 111/2021 ist § 52a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 111/2021 weiterhin anzuwenden.Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2023, auf Grundlage von Paragraph 52 a, Absatz 8, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2021, bestehenden Verordnungen und die aufgrund dieser Verordnungen erlassenen Bescheide nach Paragraph 52 a, Absatz 9, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2021, ist Paragraph 52 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2021, weiterhin anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2023 die dreimonatige Frist nach § 13 Abs. 3 zweiter Satz noch nicht abgelaufen, so beginnt diese mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes neu zu laufen; nach fruchtlosem Ablauf der angeführten Frist hat die Bezirksverwaltungsbehörde der Jagdgenossenschaft mit Bescheid ein Statut zu verleihen. Für Jagdgenossenschaften, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 13 Abs. 3 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2023 das von der Landesregierung durch Verordnung erlassene Musterstatut in Geltung gestanden hat, gilt dieses als mit Bescheid verliehen.Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2023, die dreimonatige Frist nach Paragraph 13, Absatz 3, zweiter Satz noch nicht abgelaufen, so beginnt diese mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes neu zu laufen; nach fruchtlosem Ablauf der angeführten Frist hat die Bezirksverwaltungsbehörde der Jagdgenossenschaft mit Bescheid ein Statut zu verleihen. Für Jagdgenossenschaften, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Paragraph 13, Absatz 3, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2023, das von der Landesregierung durch Verordnung erlassene Musterstatut in Geltung gestanden hat, gilt dieses als mit Bescheid verliehen.
  8. (8)Absatz 8Die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2024 vom Jagdausübungsberechtigten bestellten Jagdschutzorgane gelten als nach § 31 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2024 bestellt.Die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2024, vom Jagdausübungsberechtigten bestellten Jagdschutzorgane gelten als nach Paragraph 31, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2024, bestellt.

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