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(2) Auf Antrag hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 33 O.ö. LFBAG 1991) dem Lehrberechtigten binnen 14 Tagen die im Abs. 1 festgesetzte Verpflichtung zu erlassen oder die Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht zu erteilen, wenn diese Verpflichtung aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfüllt werden kann. Wird dem Antrag stattgegeben, darf der Lehrberechtigte vor Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist keinen neuen Lehrling aufnehmen.
(Anm: LGBl. Nr. 12/1994)
(2) Auf Antrag hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 33 O.ö. LFBAG 1991) dem Lehrberechtigten binnen 14 Tagen die im Abs. 1 festgesetzte Verpflichtung zu erlassen oder die Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht zu erteilen, wenn diese Verpflichtung aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfüllt werden kann. Wird dem Antrag stattgegeben, darf der Lehrberechtigte vor Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist keinen neuen Lehrling aufnehmen.
(Anm: LGBl. Nr. 12/1994)