§ 136 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling nach Ablauf der Lehrzeit drei Monate im erlernten Beruf weiter zu verwenden (Behaltepflicht)§ 136 . Die Behaltepflicht entfällt oder wird verkürzt, wenn nach Beendigung der Lehrzeit ein weiteres Lehrverhältnis eingegangen wird (Anschlußlehre gemäß § 18 O.öLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. LFBAG 1991). Die Bestimmungen des § 33 über den vorzeitigen Austritt und des § 34 über die Entlassung werden hiedurch nicht berührt.

(2) Auf Antrag hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 33 O.ö. LFBAG 1991) dem Lehrberechtigten binnen 14 Tagen die im Abs. 1 festgesetzte Verpflichtung zu erlassen oder die Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht zu erteilen, wenn diese Verpflichtung aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfüllt werden kann. Wird dem Antrag stattgegeben, darf der Lehrberechtigte vor Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist keinen neuen Lehrling aufnehmen.

(Anm: LGBl. Nr. 12/1994)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 08.04.1989 bis 31.12.2019
(1) Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling nach Ablauf der Lehrzeit drei Monate im erlernten Beruf weiter zu verwenden (Behaltepflicht)§ 136 . Die Behaltepflicht entfällt oder wird verkürzt, wenn nach Beendigung der Lehrzeit ein weiteres Lehrverhältnis eingegangen wird (Anschlußlehre gemäß § 18 O.öLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. LFBAG 1991). Die Bestimmungen des § 33 über den vorzeitigen Austritt und des § 34 über die Entlassung werden hiedurch nicht berührt.

(2) Auf Antrag hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 33 O.ö. LFBAG 1991) dem Lehrberechtigten binnen 14 Tagen die im Abs. 1 festgesetzte Verpflichtung zu erlassen oder die Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht zu erteilen, wenn diese Verpflichtung aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfüllt werden kann. Wird dem Antrag stattgegeben, darf der Lehrberechtigte vor Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist keinen neuen Lehrling aufnehmen.

(Anm: LGBl. Nr. 12/1994)

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