§ 70 TJG 2004

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
(1) Wer

1.

entgegen § 4 Abs. 1 erster Satz die Jagd außerhalb des festgestellten Jagdgebietes ausübt,

2.

die Jagd auf Grundflächen nach § 10 Abs. 1 ausübt,

3.

entgegen § 11 Abs. 1 die Jagd ausübt, ohne eine auf seinen Namen lautende gültige Tiroler Jagdkarte oder eine für das betreffende Jagdgebiet gültige Jagdgastkarte zu besitzen oder diese den Jagdschutzorganen bzw. den Organen der öffentlichen Sicherheit nicht vorweist,

4.

einer Verpflichtung zur Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter nach § 11 Abs. 2, 3, 5 oder 6 oder einer Verpflichtung zur Bestellung eines Jagdleiters nach § 11 Abs. 4 nicht nachkommt,

5.

entgegen § 11 Abs. 5 die Ausübung des Jagdrechtes an Personen verpachtet, die nicht im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind,

6.

als Jagdleiter tätig wird, ohne die Voraussetzungen nach § 11a Abs. 2 zu erfüllen, oder entgegen dem § 11a Abs. 4 ohne Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde als Jagdleiter für mehr als zwei Jagdgebiete tätig wird,

7.

entgegen § 11b Abs. 1 die Jagd in nicht weidgerechter Weise ausübt, insbesondere der Verpflichtung zur Hege des Wildes nicht nachkommt,

8.

entgegen § 12 Abs. 2 eine Jagderlaubnis einer Person ohne gültige Jagdkarte erteilt oder für nicht jagdbare Tiere oder für Tiere, die vom Jagdausübungsberechtigten nach den jagdrechtlichen Vorschriften und Bescheiden selbst nicht bejagt werden dürfen, ausstellt,

9.

entgegen § 19 Abs. 2 die Jagd unterverpachtet oder in einen Wildabschussvertrag nach § 20a Abs. 1 lit. a bis e unzulässige Bestimmungen aufnimmt,

10.

Jagdgastkarten an andere als im § 27a Abs. 2 lit. a oder b angeführte Personen ausgibt,

11.

einer Verpflichtung zur regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Jagdschutzes nach § 30 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt, insbesondere indem er es als Jagdausübungsberechtigter entgegen § 31 Abs. 1 unterlässt, einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen, ohne dass er den Jagdschutz nach § 31 Abs. 4 selbst ausübt,

12.

entgegen § 36 Abs. 2 während der Schonzeit dem Wild nachstellt oder sich die Eier des jagdbaren Federwildes aneignet, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung nach § 36 Abs. 3 zu besitzen,

13.

außer in den Fällen des Abs. 2 den Bestimmungen über den Abschussplan nach §§ 37a und 37b, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach § 38a oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt, ohne eine entsprechende Ermächtigung nach § 37c Abs. 1 zu besitzen,

14.

einer Verordnung über die zeitweise Einstellung oder Einschränkung des Abschusses nach § 37c Abs. 2 zuwiderhandelt,

15.

entgegen § 38 Abs. 3, einer Verordnung aufgrund § 38 Abs. 3 oder 4 oder entgegen § 39 Abs. 1 erlegte Wildstücke nicht ordnungsgemäß vorlegt,

16.

den Verboten nach § 40 Abs. 1 lit. a, b, c, d, f, g, h, i, j, k oder l zuwiderhandelt,

17.

den Verboten nach § 40 Abs. 1 lit. e oder m zuwiderhandelt oder mit einem Narkosegewehr auf Wildtiere schießt, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung nach § 40 Abs. 2 bzw. 3 zu besitzen,

18.

die örtlichen Verbote nach § 41 missachtet,

19.

den Verboten nach § 42 Abs. 1 erster Satz oder § 42 Abs. 3 erster Satz ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung zuwiderhandelt,

20.

entgegen § 44 einen Jägernotweg benützt,

21.

entgegen § 45 Abs. 2 Wild auf Wildruheflächen außer in den dort angeführten Ausnahmefällen erlegt,

22.

außer in den Fällen des Abs. 2 den Bestimmungen über die Wildfütterung und Fütterungsanlagen nach §§ 46 und 46a oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt,

23.

entgegen § 51 Abs. 1 zweiter Satz Anlagen zum Schutz seines Grundstückes vor dem Eindringen des Wildes errichtet, die zum Fangen des Wildes geeignet sind,

24.

entgegen § 52 Abs. 1 lit. a den ihm aufgetragenen Abschuss nicht entsprechend dem Auftrag tätigt, Aufträgen nach § 52 Abs. 1 lit. b nicht nachkommt oder entgegen dem § 52 Abs. 2 die ihm aufgetragenen Maßnahmen nicht entsprechend dem Auftrag durchführt,

25.

als Jagdausübungsberechtigter entgegen § 52a Abs. 14 von der Ermächtigung erfasste Tätigkeiten durch von der Landesregierung nach § 52a Abs. 13 ermächtigte Personen nicht duldet.

26.

entgegen § 53 Abs. 1 erster Satz oder Abs. 2 erster Satz jagdbare Tiere ohne Bewilligung aussetzt,

27.

einem Verbot nach § 53 Abs. 3 oder einer Anordnung nach § 53 Abs. 4 erster Satz zuwiderhandelt,

28.

einer Verpflichtung zur Meldung des Vorkommens oder zur Erlegung invasiver gebietsfremder Arten nach § 53b Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt,

29.

bei der Vornahme von Meldungen nach diesem Gesetz oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes vorsätzlich falsche Angaben macht,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen.

(2) Wer

1.

ein Gehege ohne Bewilligung nach § 7 Abs. 1 errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder betreibt,

2.

einer Verpflichtung zur Gewährung des Zutritts zum Gehege oder zur Auskunftserteilung nach § 7 Abs. 6 zweiter Satz nicht nachkommt,

3.

einer Verpflichtung zur Anzeige der Zusammenlegung oder der Abrundung von Jagdgebieten oder des Flächentauschs aneinandergrenzender Jagdgebiete nach § 9 Abs. 4 zweiter Satz oder Abs. 5 dritter Satz nicht nachkommt,

4.

einer Verpflichtung zur Verständigung des Jagdausübungsberechtigten oder zur Übergabe gefangener oder getöteter Tiere nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz nicht nachkommt,

5.

als Jagdausübungsberechtigter die Jagd in seinem Jagdgebiet von mehr Personen ausüben lässt, als nach § 11 Abs. 8 zulässig wäre,

6.

einer Verpflichtung zur Anzeige der Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter oder der Bestellung eines Jagdleiters nach § 11a Abs. 5 erster Satz nicht nachkommt,

7.

als Inhaber einer Jagderlaubnis entgegen § 12 Abs. 3 bei der Ausübung der Jagd den Jagderlaubnisschein nicht mitführt, diesen den Jagdschutzorganen bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht vorweist oder diesen der Bezirksverwaltungsbehörde auf deren Verlangen nicht vorlegt,

8.

als Jagdausübungsberechtigter entgegen § 12a Abs. 1 zweiter Satz einer Person, die die Jagd auf Schalenwild, Murmeltiere oder Hühnervögel aufgrund einer Jagdgastkarte ausübt, eine Begleitung durch einen Pirschführer nicht vorschreibt oder als Inhaber einer Jagdgastkarte die Jagd ohne die vorgeschriebene bzw. nach § 12a Abs. 1 zweiter Satz gesetzlich vorzuschreibende Begleitung durch einen Pirschführer ausübt,

9.

einer Verpflichtung zur Anzeige eines Pachtvertrages, dessen Verlängerung, Änderung oder Ergänzung nach § 18 Abs. 4 erster Satz nicht nachkommt,

10.

einer Aufforderung zur Vorlage eines Wildabschussvertrages, dessen Verlängerung, Änderung oder Ergänzung nach § 20a Abs. 2 erster Satz nicht nachkommt,

11.

als Obmann einer Jagdgenossenschaft der Verpflichtung zur Anzeige eines Beschlusses über die Eigenbewirtschaftung oder der freihändigen Vergabe nach § 25 Abs. 1 nicht nachkommt,

12.

einer Verpflichtung zur Führung eines Verzeichnisses über die ausgegebenen Jagdgastkarten nach § 27b Abs. 1 oder einer Verpflichtung zur Gewährung der Einsicht in diese Aufzeichnungen oder der Übermittlung von Abschriften nach § 27b Abs. 2 nicht nachkommt,

13.

einer Verpflichtung zur Vorlage des Abschussplanes nach § 37a Abs. 8 erster Satz nicht nachkommt,

14.

als Jagdausübungsberechtigter seiner Verständigungspflicht oder als Hegemeister seinen Verständigungs- und Informationspflichten nach § 37b Abs. 6 lit. b nicht nachkommt,

15.

einer Verpflichtung zur Meldung des Abschusses nach § 37b Abs. 8 nicht nachkommt,

16.

einer Verpflichtung zur Vorlage der Trophäen oder des linken Unterkieferastes bei den Pflichttrophäenschauen des Tiroler Jägerverbandes nach § 38 Abs. 1 nicht nachkommt, oder dort falsche Angaben macht,

17.

einer Verpflichtung zur Meldung des Abschusses nach § 38a Abs. 4 zweiter Satz nicht rechtzeitig nachkommt,

18.

einer Verpflichtung zur Meldung und Eintragung des Abschusses nach § 39 Abs. 1 zweiter Satz oder des Fundes nach § 39 Abs. 2 erster Satz nicht nachkommt,

19.

dem Verbot nach § 42 Abs. 2 erster Satz außer in Durchführung einer Verordnung nach § 52b Abs. 1 zuwiderhandelt oder der Verpflichtung nach § 42 Abs. 2 zweiter Satz nicht nachkommt,

20.

entgegen § 45 Abs. 3 Wildruheflächen außerhalb von zur allgemeinen Benützung bestimmten Straßen und Wegen betritt oder befährt, ohne hiezu berechtigt zu sein,

21.

als Jagdausübungsberechtigter der Verpflichtung zur Kennzeichnung von Wildruheflächen oder zur Entfernung der Hinweistafeln nach § 45 Abs. 4 nicht ausreichend nachkommt,

22.

entgegen § 46a Abs. 1 eine Fütterungsanlage für Rotwild, Muffelwild oder Rehwild errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder betreibt, ohne dies der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen,

23.

entgegen § 46a Abs. 7 eine Fütterungsanlage für Rehwild nicht ordnungsgemäß einzäunt, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung zu besitzen,

24.

den Bestimmungen einer Verordnung aufgrund von § 46a Abs. 13 über die bauliche Ausführung, die Ausstattung und die zu treffenden Hygienemaßnahmen von Fütterungsanlagen oder den Auflagen eines aufgrund von § 46a Abs. 3 oder 8 ergangenen Bescheides zuwiderhandelt oder einem Auftrag zur Änderung der Fütterungsanlage nach § 46a Abs. 8 nicht nachkommt,

25.

entgegen § 47 keinen geprüften Schweißhund oder einen auf Schweißfährte geprüften Gebrauchshund hält,

26.

einer Verpflichtung zur Kenntlichmachung der Stellen des Abschusses und des Überwechselns oder zur Meldung an den Jagdausübungsberechtigten des Nachbarjagdgebietes nach § 48 Abs. 1 nicht nachkommt,

27.

entgegen § 52b Abs. 2 den ihm in einer Verordnung aufgrund von § 52b Abs. 1 aufgetragenen Abschuss von Rabenkrähen nicht entsprechend dem Auftrag tätigt, Verpflichtungen einer Verordnung aufgrund von § 52b Abs. 1 nicht nachkommt oder einem Verbot nach § 52b Abs. 3 zuwiderhandelt,

28.

einer Verpflichtung zur Meldung des Abschusses nach § 52b Abs. 4 erster Satz bzw. § 53 Abs. 4 dritter Satz nicht nachkommt,

29.

einer Verpflichtung zur Meldung der Erlegung von invasiven gebietsfremden Arten nach § 53b Abs. 3 nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000,- Euro zu bestrafen.

(3) Bei Vorliegen erschwerender Umstände kann neben der Verhängung einer Geldstrafe der Verfall von Gegenständen, die mit der Übertretung im Zusammenhang stehen, ausgesprochen werden. Ebenso kann auch der Verfall von Wild, das entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes gefangen oder erlegt wurde, sowie dessen Trophäen erkannt werden.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Im Straferkenntnis kann auch auf den zeitlichen oder dauernden Verlust der Fähigkeit, eine Tiroler Jagdkarte oder Jagdgastkarte zu erlangen, erkannt werden.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Tiroler Jägerverband eine Ausfertigung jeder rechtskräftigen Entscheidung in Verwaltungsstrafsachen nach Abs. 1 oder 2 zu übersenden.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.04.2022 bis 31.03.2023
(1) Wer

1.

entgegen § 4 Abs. 1 erster Satz die Jagd außerhalb des festgestellten Jagdgebietes ausübt,

2.

die Jagd auf Grundflächen nach § 10 Abs. 1 ausübt,

3.

entgegen § 11 Abs. 1 die Jagd ausübt, ohne eine auf seinen Namen lautende gültige Tiroler Jagdkarte oder eine für das betreffende Jagdgebiet gültige Jagdgastkarte zu besitzen oder diese den Jagdschutzorganen bzw. den Organen der öffentlichen Sicherheit nicht vorweist,

4.

einer Verpflichtung zur Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter nach § 11 Abs. 2, 3, 5 oder 6 oder einer Verpflichtung zur Bestellung eines Jagdleiters nach § 11 Abs. 4 nicht nachkommt,

5.

entgegen § 11 Abs. 5 die Ausübung des Jagdrechtes an Personen verpachtet, die nicht im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind,

6.

als Jagdleiter tätig wird, ohne die Voraussetzungen nach § 11a Abs. 2 zu erfüllen, oder entgegen dem § 11a Abs. 4 ohne Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde als Jagdleiter für mehr als zwei Jagdgebiete tätig wird,

7.

entgegen § 11b Abs. 1 die Jagd in nicht weidgerechter Weise ausübt, insbesondere der Verpflichtung zur Hege des Wildes nicht nachkommt,

8.

entgegen § 12 Abs. 2 eine Jagderlaubnis einer Person ohne gültige Jagdkarte erteilt oder für nicht jagdbare Tiere oder für Tiere, die vom Jagdausübungsberechtigten nach den jagdrechtlichen Vorschriften und Bescheiden selbst nicht bejagt werden dürfen, ausstellt,

9.

entgegen § 19 Abs. 2 die Jagd unterverpachtet oder in einen Wildabschussvertrag nach § 20a Abs. 1 lit. a bis e unzulässige Bestimmungen aufnimmt,

10.

Jagdgastkarten an andere als im § 27a Abs. 2 lit. a oder b angeführte Personen ausgibt,

11.

einer Verpflichtung zur regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Jagdschutzes nach § 30 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt, insbesondere indem er es als Jagdausübungsberechtigter entgegen § 31 Abs. 1 unterlässt, einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen, ohne dass er den Jagdschutz nach § 31 Abs. 4 selbst ausübt,

12.

entgegen § 36 Abs. 2 während der Schonzeit dem Wild nachstellt oder sich die Eier des jagdbaren Federwildes aneignet, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung nach § 36 Abs. 3 zu besitzen,

13.

außer in den Fällen des Abs. 2 den Bestimmungen über den Abschussplan nach §§ 37a und 37b, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach § 38a oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt, ohne eine entsprechende Ermächtigung nach § 37c Abs. 1 zu besitzen,

14.

einer Verordnung über die zeitweise Einstellung oder Einschränkung des Abschusses nach § 37c Abs. 2 zuwiderhandelt,

15.

entgegen § 38 Abs. 3, einer Verordnung aufgrund § 38 Abs. 3 oder 4 oder entgegen § 39 Abs. 1 erlegte Wildstücke nicht ordnungsgemäß vorlegt,

16.

den Verboten nach § 40 Abs. 1 lit. a, b, c, d, f, g, h, i, j, k oder l zuwiderhandelt,

17.

den Verboten nach § 40 Abs. 1 lit. e oder m zuwiderhandelt oder mit einem Narkosegewehr auf Wildtiere schießt, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung nach § 40 Abs. 2 bzw. 3 zu besitzen,

18.

die örtlichen Verbote nach § 41 missachtet,

19.

den Verboten nach § 42 Abs. 1 erster Satz oder § 42 Abs. 3 erster Satz ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung zuwiderhandelt,

20.

entgegen § 44 einen Jägernotweg benützt,

21.

entgegen § 45 Abs. 2 Wild auf Wildruheflächen außer in den dort angeführten Ausnahmefällen erlegt,

22.

außer in den Fällen des Abs. 2 den Bestimmungen über die Wildfütterung und Fütterungsanlagen nach §§ 46 und 46a oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt,

23.

entgegen § 51 Abs. 1 zweiter Satz Anlagen zum Schutz seines Grundstückes vor dem Eindringen des Wildes errichtet, die zum Fangen des Wildes geeignet sind,

24.

entgegen § 52 Abs. 1 lit. a den ihm aufgetragenen Abschuss nicht entsprechend dem Auftrag tätigt, Aufträgen nach § 52 Abs. 1 lit. b nicht nachkommt oder entgegen dem § 52 Abs. 2 die ihm aufgetragenen Maßnahmen nicht entsprechend dem Auftrag durchführt,

25.

als Jagdausübungsberechtigter entgegen § 52a Abs. 14 von der Ermächtigung erfasste Tätigkeiten durch von der Landesregierung nach § 52a Abs. 13 ermächtigte Personen nicht duldet.

26.

entgegen § 53 Abs. 1 erster Satz oder Abs. 2 erster Satz jagdbare Tiere ohne Bewilligung aussetzt,

27.

einem Verbot nach § 53 Abs. 3 oder einer Anordnung nach § 53 Abs. 4 erster Satz zuwiderhandelt,

28.

einer Verpflichtung zur Meldung des Vorkommens oder zur Erlegung invasiver gebietsfremder Arten nach § 53b Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt,

29.

bei der Vornahme von Meldungen nach diesem Gesetz oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes vorsätzlich falsche Angaben macht,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen.

(2) Wer

1.

ein Gehege ohne Bewilligung nach § 7 Abs. 1 errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder betreibt,

2.

einer Verpflichtung zur Gewährung des Zutritts zum Gehege oder zur Auskunftserteilung nach § 7 Abs. 6 zweiter Satz nicht nachkommt,

3.

einer Verpflichtung zur Anzeige der Zusammenlegung oder der Abrundung von Jagdgebieten oder des Flächentauschs aneinandergrenzender Jagdgebiete nach § 9 Abs. 4 zweiter Satz oder Abs. 5 dritter Satz nicht nachkommt,

4.

einer Verpflichtung zur Verständigung des Jagdausübungsberechtigten oder zur Übergabe gefangener oder getöteter Tiere nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz nicht nachkommt,

5.

als Jagdausübungsberechtigter die Jagd in seinem Jagdgebiet von mehr Personen ausüben lässt, als nach § 11 Abs. 8 zulässig wäre,

6.

einer Verpflichtung zur Anzeige der Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter oder der Bestellung eines Jagdleiters nach § 11a Abs. 5 erster Satz nicht nachkommt,

7.

als Inhaber einer Jagderlaubnis entgegen § 12 Abs. 3 bei der Ausübung der Jagd den Jagderlaubnisschein nicht mitführt, diesen den Jagdschutzorganen bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht vorweist oder diesen der Bezirksverwaltungsbehörde auf deren Verlangen nicht vorlegt,

8.

als Jagdausübungsberechtigter entgegen § 12a Abs. 1 zweiter Satz einer Person, die die Jagd auf Schalenwild, Murmeltiere oder Hühnervögel aufgrund einer Jagdgastkarte ausübt, eine Begleitung durch einen Pirschführer nicht vorschreibt oder als Inhaber einer Jagdgastkarte die Jagd ohne die vorgeschriebene bzw. nach § 12a Abs. 1 zweiter Satz gesetzlich vorzuschreibende Begleitung durch einen Pirschführer ausübt,

9.

einer Verpflichtung zur Anzeige eines Pachtvertrages, dessen Verlängerung, Änderung oder Ergänzung nach § 18 Abs. 4 erster Satz nicht nachkommt,

10.

einer Aufforderung zur Vorlage eines Wildabschussvertrages, dessen Verlängerung, Änderung oder Ergänzung nach § 20a Abs. 2 erster Satz nicht nachkommt,

11.

als Obmann einer Jagdgenossenschaft der Verpflichtung zur Anzeige eines Beschlusses über die Eigenbewirtschaftung oder der freihändigen Vergabe nach § 25 Abs. 1 nicht nachkommt,

12.

einer Verpflichtung zur Führung eines Verzeichnisses über die ausgegebenen Jagdgastkarten nach § 27b Abs. 1 oder einer Verpflichtung zur Gewährung der Einsicht in diese Aufzeichnungen oder der Übermittlung von Abschriften nach § 27b Abs. 2 nicht nachkommt,

13.

einer Verpflichtung zur Vorlage des Abschussplanes nach § 37a Abs. 8 erster Satz nicht nachkommt,

14.

als Jagdausübungsberechtigter seiner Verständigungspflicht oder als Hegemeister seinen Verständigungs- und Informationspflichten nach § 37b Abs. 6 lit. b nicht nachkommt,

15.

einer Verpflichtung zur Meldung des Abschusses nach § 37b Abs. 8 nicht nachkommt,

16.

einer Verpflichtung zur Vorlage der Trophäen oder des linken Unterkieferastes bei den Pflichttrophäenschauen des Tiroler Jägerverbandes nach § 38 Abs. 1 nicht nachkommt, oder dort falsche Angaben macht,

17.

einer Verpflichtung zur Meldung des Abschusses nach § 38a Abs. 4 zweiter Satz nicht rechtzeitig nachkommt,

18.

einer Verpflichtung zur Meldung und Eintragung des Abschusses nach § 39 Abs. 1 zweiter Satz oder des Fundes nach § 39 Abs. 2 erster Satz nicht nachkommt,

19.

dem Verbot nach § 42 Abs. 2 erster Satz außer in Durchführung einer Verordnung nach § 52b Abs. 1 zuwiderhandelt oder der Verpflichtung nach § 42 Abs. 2 zweiter Satz nicht nachkommt,

20.

entgegen § 45 Abs. 3 Wildruheflächen außerhalb von zur allgemeinen Benützung bestimmten Straßen und Wegen betritt oder befährt, ohne hiezu berechtigt zu sein,

21.

als Jagdausübungsberechtigter der Verpflichtung zur Kennzeichnung von Wildruheflächen oder zur Entfernung der Hinweistafeln nach § 45 Abs. 4 nicht ausreichend nachkommt,

22.

entgegen § 46a Abs. 1 eine Fütterungsanlage für Rotwild, Muffelwild oder Rehwild errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder betreibt, ohne dies der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen,

23.

entgegen § 46a Abs. 7 eine Fütterungsanlage für Rehwild nicht ordnungsgemäß einzäunt, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung zu besitzen,

24.

den Bestimmungen einer Verordnung aufgrund von § 46a Abs. 13 über die bauliche Ausführung, die Ausstattung und die zu treffenden Hygienemaßnahmen von Fütterungsanlagen oder den Auflagen eines aufgrund von § 46a Abs. 3 oder 8 ergangenen Bescheides zuwiderhandelt oder einem Auftrag zur Änderung der Fütterungsanlage nach § 46a Abs. 8 nicht nachkommt,

25.

entgegen § 47 keinen geprüften Schweißhund oder einen auf Schweißfährte geprüften Gebrauchshund hält,

26.

einer Verpflichtung zur Kenntlichmachung der Stellen des Abschusses und des Überwechselns oder zur Meldung an den Jagdausübungsberechtigten des Nachbarjagdgebietes nach § 48 Abs. 1 nicht nachkommt,

27.

entgegen § 52b Abs. 2 den ihm in einer Verordnung aufgrund von § 52b Abs. 1 aufgetragenen Abschuss von Rabenkrähen nicht entsprechend dem Auftrag tätigt, Verpflichtungen einer Verordnung aufgrund von § 52b Abs. 1 nicht nachkommt oder einem Verbot nach § 52b Abs. 3 zuwiderhandelt,

28.

einer Verpflichtung zur Meldung des Abschusses nach § 52b Abs. 4 erster Satz bzw. § 53 Abs. 4 dritter Satz nicht nachkommt,

29.

einer Verpflichtung zur Meldung der Erlegung von invasiven gebietsfremden Arten nach § 53b Abs. 3 nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000,- Euro zu bestrafen.

(3) Bei Vorliegen erschwerender Umstände kann neben der Verhängung einer Geldstrafe der Verfall von Gegenständen, die mit der Übertretung im Zusammenhang stehen, ausgesprochen werden. Ebenso kann auch der Verfall von Wild, das entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes gefangen oder erlegt wurde, sowie dessen Trophäen erkannt werden.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Im Straferkenntnis kann auch auf den zeitlichen oder dauernden Verlust der Fähigkeit, eine Tiroler Jagdkarte oder Jagdgastkarte zu erlangen, erkannt werden.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Tiroler Jägerverband eine Ausfertigung jeder rechtskräftigen Entscheidung in Verwaltungsstrafsachen nach Abs. 1 oder 2 zu übersenden.

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